Ein Ergebnis unseres Berichtes vom 9. Mai über Abholzungen der WTD 91 am Fleiereigraben II war die Erkenntnis, dass es sich nach Auffassung der Niedersächsischen Landesforsten bei dem Gehölzbestand nicht um eine Fläche handelte, die dem Niedersächsischen Waldgesetz unterliegt. Damit waren die Abholzungen der WTD 91 mutmaßlich nicht erlaubt.

Der Landkreis teilte heute auf Anfrage mit, dass das ordnungsbehördliche Verfahren zwischenzeitlich eingeleitet wurde. Zum Ausgang des Verfahrens könnten noch keine Aussagen getroffen werden. Grundsätzlich gelte: Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG einen Eingriff in Natur und Landschaft vornehme, könne mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR bestraft werden. Ob im vorliegenden Fall eine vorsätzliche oder fahrlässige Handlung vorliegt, ist Bestandteil des laufenden Verfahrens. [jdm]