Einen selten dämlichen Artikel konnte man heute vom Chefredakteur der NOZ, Burkhard Ewert, lesen. Er hält die von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) vorgeschlagene Entkriminalisierung von Schwarzfahrern für einen dämlichen Vorschlag. Ewert äußert hier eine starke Meinung, appelliert an einfachste Reflexe und seine Argumente gegen die Entkriminalisierung sind derart unterkomplex, dass es schon an Debilität grenzt.
Die Entkriminalisierung von Schwarzfahrten bedeutet keineswegs, wie Ewert darstellt, dass das Kaufen von Fahrkarten plötzlich nur noch eine freiwillige Sache sei. Es bedeutet lediglich, dass sich der Staat nicht mehr als Inkassobüro für die Verkehrsbetriebe betätigen würde.
Wer bei Otto eine Kaffeemaschine bestellt und dann nicht bezahlt, oder den Kredit seiner Bank nicht mehr bedient, bekommt es in der Regel mit einem Inkassobüro zu tun. Mit dem Strafrecht hat er nichts zu tun.
Beim Schwarzfahren ist das anders, weil die Nazis 1935 den Straftatbestand des „Erschleichens von Leistungen“ (§ 265a StGB) einführten. Damit wollten sie ihr ideologisches Konzept der „Volksgemeinschaft“ strafrechtlich durchsetzen.
Bis dahin war das „Schwarzfahren“ nicht strafbar, da kein Betrug vorlag (es wurde kein Mensch getäuscht) und kein Diebstahl (keine körperliche Sache weggenommen) vorlag. Der neue Paragraph kriminalisierte das reine „Erschleichen“ einer Leistung, auch wenn keine Schutzvorkehrungen umgangen wurden. Die NS-Ideologie betonte die Leistungsgemeinschaft. Wer Leistungen in Anspruch nahm, ohne dafür zu bezahlen, handelte gegen das „gesunde Volksempfinden“. Dies wurde als asoziales Verhalten gewertet, das sanktioniert werden musste.
Und genau damit argumentiert Ewert heute noch, wenn er schreibt „Jene Leute zu belohnen, die ein funktionierendes Netz zum Festpreis vor der Tür haben und es dann noch missbrauchen, wäre absurd.“ Um billigen Beifall durch Neid zu erheischen, stellt er in dieser Frage einen Gegensatz zwischen Metropolen und dem „Rest der Republik“ her. Er stellt eine vollkommen sinnfreie Verbindung her zwischen dem schlechten Nahverkehrsangebot auf dem Lande und der Entkriminalisierung von Schwarzfahren.
Das Problem der Strafbarkeit von Schwarzfahren durch § 265a StGB ist erstens, dass es sich hier um ein Sondergesetz handelt. Mit dem gleichen Recht könnte man ein Sondergesetz erlassen, dass das Nichtbezahlen eines Zeitungsabonnements zu einer strafbaren Handlung macht. Ewert wäre natürlich auch dafür – aber ist es richtig, Zahlungsversäumnisse mit dem Strafrecht zu sanktionieren?
Der Deutsche Anwaltsverein (DAV) ordnet die strafrechtliche Behandlung von Schwarzfahrten so ein: Jährlich gehen bundesweit etwa 150.000 Anzeigen wegen Fahrens ohne gültigen Fahrschein ein. Das Massendelikt wird häufig aus finanzieller Not heraus begangen. Verhängen Gerichte Geldstrafen, können Betroffene diese häufig nicht zahlen und kommen in Ersatzhaft. Das belaste nicht nur die Justiz und Verwaltung, sondern habe laut DAV auch keinen sozialen Nutzen: „Dabei handelt es sich um ein typisches Armutsdelikt. Die Betroffenen sind überhaupt nicht in der Lage, sich den Fahrschein oder die Strafen zu leisten“.
Der DAV hält auch nichts davon, die Strafbarkeit zur Ordnungswidrigkeit herabzustufen. Denn dann habe man es mit einem Bußgeld zu tun, das durch Erzwingungshaft eingetrieben werden könne. Auch hier komme es zur sinnlosen Inhaftierung von Menschen, die einfach nicht in der Lage sind, die Geldstrafen oder Bußgelder zu bezahlen. Bei einer vollständigen Entkriminalisierung hätte man es mit Forderungen der Verkehrsbetriebe gegen die Schwarzfahrer zu tun, die mit den üblichen Mitteln des Geschäftsverkehrs bzw. Schuldeneintreibung behandelt werden. Die Betroffenen hätten dann auch die Chance, diese Schulden z. B. durch Ratenzahlungen zu begleichen, was ja in der Regel auch (ohne eine Anzeige) geschieht.
Mehr Infos zum Thema finden Sie im Dossier "Ersatzfreiheitsstrafen: Strafender Staat bekämpft die Armen" auf LabourNet Germany. [jdm]














