So funktioniert die von der Bundesregierung vorgesehene Kürzung aller Witwen- und Witwerrenten
Die klassische Witwenrente beträgt 55 % der Rente des Verstorbenen. Hinzu kommt die eigene Rente, die aber auf die Witwenrente angerechnet wird, wenn der Freibetrag von 1077 € überschritten wird.
In einem Beispielfall, in dem die Ehefrau eine eigene Rente von 1000 € hat und der Ehemann eine Rente von 2000 €, würde die Ehefrau als Witwe 1100 € Witwenrente bekommen und hätte somit ein Gesamteinkommen von 2100 €.
Der Ehemann würde als Witwer wegen der hohen eigenen Rente keine (oder wenig) Witwerrente bekommen. Sein Einkommen bliebe also bei 2000 €.
Bei dem Rentensplittung-Modell, das die Bundesregierung jetzt einführen möchte, werden die Rentenansprüche geteilt. Die Ansprüche werden zu Lebzeiten oder nach dem Tod (der Gesetzestext liegt ja noch nicht vor) zusammengerechnet und exakt halbiert: Zusammen bekommt unser Beispielpaar 3000 € Rente. Die Witwe würde also 1500 € Rente bekommen, also 600 € weniger als nach heutigem Verfahren. Und zwar jeden Monat!
Und auch der Witwer bekommt 1500 € statt 2000 €, also 500 € weniger als nach heutigem Verfahren.
Das Rentensplittingverfahren hat also nichts mit Geschlechtergerechtigkeit oder mit einer „Anpassung an die geänderten gesellschaftlichen Normen und Rahmenbedingungen“ zu tun, sondern es ist eine drastische Rentenminderung für alle Witwer und Witwen. Da kann eine Witwe allein schon 10 Beispielfamilien die von der Bundesregierung in Aussicht gestellte Einkommensteuerersparnis von 50 €/Monat zahlen.
Auf der Homepage der deutschen Rentenversicherung gibt es ein Rechenbeispiel, wie sich das Rentensplittung (das heute schon freiwillig möglich ist) auswirken würde. In diesem Beispiel hat die Witwe einen Verlust von 734 € und der Witwer einen Verlust in Höhe von 649 € :
In dem fiktiven Beispiel hat er 60 Entgeltpunkte (EP), davon 40 in den Ehejahren, für die Rente erworben, sie 20 Entgeltpunkte, wovon 10 aus den Ehejahren stammen. Würde den Partnern ihre Rente jeweils auf Grundlage der selbstständig erarbeiteten Entgeltpunkte ausgezahlt, erhielte er nach Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert von 40,79 Euro je Entgeltpunkt eine monatliche Bruttorente von 2.447 Euro, bei ihr betrüge die monatliche Bruttorente 816 Euro. Macht in Summe eine Gesamtrente von 3.263 Euro. Durch das Rentensplitting würde sich nun lediglich das Einkünfteverhältnis verschieben, an der Gesamtrente änderte sich nichts. Weil er während der Ehe 30 EP mehr als seine Frau erworben hat, müsste der Mann hiervon die Hälfte (15 EP) an seine Ehefrau abgeben. Die außerhalb der Ehe erwirtschafteten EPs bleiben beim Splitting unangetastet. Somit gleichen sich die Renten an. Er erhielte 1.836 Euro Bruttorente pro Monat, sie 1.428 Euro.
Wie würde sich ein Rentensplitting nun auswirken, wenn einer von beiden Ehepartnern sterben würde? Ohne das Rentensplitting würde die hinterbliebene Ehefrau aktuell zusätzlich zu ihrer Rente von 816 Euro eine große Witwenrente von 1.346 Euro erhalten. Sie beträgt 55 Prozent der Rente, die der Mann erarbeitet hat (55 Prozent von 2.447 Euro). In Summe hätte sie damit Einkünfte in Höhe von 2.162 Euro pro Monat. Hätte das Paar zuvor ein Rentensplitting vorgenommen, hätte die Frau nur die Einkünfte aus ihrer eigenen Rente, also 1.428 Euro, und damit satte 734 Euro weniger jeden Monat. Der Grund: Nach durchgeführtem Rentensplitting haben Hinterbliebene keinen Anspruch mehr auf Witwen- oder Witwerrente.
Auch für den Ehemann wären die Auswirkungen erheblich, sollte seine Frau vor ihm sterben. Ohne das Rentensplitting erhielte er zusätzlich zu seiner eigenen Rente in Höhe von 2.447 Euro noch eine minimale Witwerrente von 38 Euro pro Monat. Der Grund: Seine eigenen Einkünfte übersteigen den derzeitigen Freibetrag von 1.077 Euro und müssen daher teilweise auf die Witwerrente angerechnet werden. Diese würde darum entsprechend gekürzt. So verbliebe aber immer noch eine Gesamtrente von 2.485 Euro pro Monat, was einem monatlichen Vorteil von 649 Euro gegenüber dem Rentensplitting entspräche. [jdm]