Der Zoll darf den seit fast einem Jahr vor Rügen liegenden Öltanker „Eventin“ samt Landung vorläufig nicht einziehen und verwerten. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht „begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit“ einer entsprechenden Maßnahme der deutschen Zollbehörde.

In der Pressemitteilung Nummer 079/25 vom 11.12.205 erläutert das Gericht seine Entscheidung. Danach hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei getrennten, aber sachlich zusammenhängenden Beschwerdeverfahren entschieden, dass ein im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen der Europäischen Union (EU) vom Zoll sichergestelltes Schiff und dessen Ladung vorerst nicht eingezogen und verwertet werden dürfen.

Der betreffende Öltanker war auf dem Weg von Russland nach Indien in der Ostsee havariert und manövrierunfähig in deutsche Hoheitsgewässer getrieben. Das Schiff wurde dann vor Sassnitz auf der Insel Rügen geschleppt, wo es seither liegt. Vor dem Hintergrund der Sanktionsregelungen ordnete das zuständige Hauptzollamt (HZA) zunächst die Sicherstellung des Schiffs und der Ölladung an. Später verfügte es die Einziehung und Verwertung von Ladung und Schiff. Daraufhin wandten sich die Eigentümer bzw. Charterer an das Finanzgericht. Dieses ordnete im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes (sog. Aussetzung der Vollziehung) an, dass die Einziehungs- und Verwertungsverfügungen hinsichtlich Schiff und Ladung vorerst nicht vollzogen werden dürfen.

Der BFH hat die dagegen gerichteten Beschwerden des Hauptzollamtes zurückgewiesen, weil begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einziehungsmaßnahmen bestehen. Was das Schiff angeht, so ist rechtlich unklar, ob das nach der EU-Sanktionsverordnung verbotene „Verbringen in die Union“ auch dann vorliegt, wenn ein Schiff manövrierunfähig ist und ohne eigenen Willensentschluss in EU-Gewässer driftet. Zudem ist zweifelhaft, ob die Sanktionsverordnung auch ein „Verbringen aus der Union“ erfasst, obgleich der einschlägige Tatbestand die Ausfuhr nicht erwähnt. Der BFH betont außerdem, dass zugunsten des Tankers völkerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen seien, darunter das Nothafenrecht und das im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) verankerte Recht auf friedliche Durchfahrt.

Hinsichtlich der Schiffsladung sei schließlich bisher noch nicht geklärt, ob die in der Sanktionsverordnung enthaltene Ausnahme des Art. 3s Abs. 3 VO (EU) 833/2014, die gelisteten Schiffen in Notsituationen das Anlaufen eines sicheren Hafens erlaubt, nach dem Zweck der Regelung auch das Wieder-Auslaufen eines zuvor havarierten und sodann gelisteten Schiffs samt seiner Ladung mit umfassen könnte. Aufgrund der bisher ungeklärten Fragen waren im vorläufigen Rechtsschutz zugunsten der Schiffseigner/Charterer Einziehung und Verwertung von Schiff und Ladung auszusetzen. [HM/erstveröffentlicht auf gruenealternative.de/forum-d]