Ehepartner von Pflegebedürftigen dürfen nicht auf das Sozialhilfe-Niveau heruntergedrückt werden
Wenn ein Ehepartner so pflegebedürftig ist, dass er nur noch in einem Pflegeheim ausreichend gepflegt werden kann, stellt sich die Frage, wie die Heimkosten finanziert werden können. Die Pflegekasse trägt einen Teil der Kosten abhängig vom Pflegegrad: Pflegegrad 2 = 805 Euro, Pflegegrad 3 = 1.319 Euro, Pflegegrad 4 = 1.855 Euro, Pflegegrad 5 = 2.096 Euro.
Zusätzlich gibt es einen Leistungszuschlag, der von der Dauer des Aufenthalts im Pflegeheim abhängig ist: 15 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn Sie bis zu 12 Monate in einem Pflegeheim leben, 30 Prozent bei mehr als 12 Monate, 50 Prozent bei mehr als 24 Monate und 75 Prozent bei mehr als 36 Monate in einem Pflegeheim-
Bei durchschnittlichen Heimkosten von 3500 € aufwärts kommt man mit den Leistungen der Pflegekasse allein nicht weit. Angesichts von 1.099 € Netto-Renten (Männer ca. 1.346 €, Frauen ca. 903 €) bleibt also eine deutliche Finanzierungslücke. Bei einem Ehepaar mit zusammen 2200 € Rente und 805 € Pflegezuschuss stünden rechnerisch 3005 € zur Verfügung. Also zuwenig. Und dabei ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass der eine Ehepartner zu Hause bleibt und auch etwas zum Leben braucht.
Das, was fehlt an den Heimkosten und dem Lebensunterhalt des gesunden Ehepartners, wird vom Landkreis in Rahmen der Sozialhilfe übernommen. Im Emsland und bei vielen anderen Sozialämtern wird dabei das Einkommen des pflegebedürftigen Ehepartners vollständig für die Heimkosten herangezogen. Der gesunde Ehepartner muss von seinem Einkommen alles für die Heimkosten abgeben, was den Sozialhilfesatz übersteigt. Der Sozialhilfesatz errechnet sich aus dem Regelsatz von 563 € für den Lebensunterhalt und den Mietkosten. Hinzu kommen noch die Kosten für die Haftpflichtversicherung oder die Kfz-Versicherung, falls ein Auto mit so einem niedrigen Einkommen noch gehalten werden kann.
Für die gesunden Ehepartner bedeutet diese Regelung, dass sie von einem Tag auf den anderen auf ein Einkommensniveau sinken, das ihre ganze bisherige Lebensführung auf den Kopf stellt oder, besseres Bild, in den Keller führt. Die bisher selbstverständlich gezahlten Vereinsbeiträge, das in der Garage stehende Motorrad, die Ratenzahlung für das E-Bike, das monatliche Essengehen mit dem Stammtisch, die Zeitschriften- oder das Sky-Abo, die bisherigen Essengewohnheiten, sind alle nicht mehr finanzierbar. Hinzu kommt, dass der Bescheid des Landkreises über die Kostenübernahme, in dem auch steht, was vom Einkommen an das Heim gezahlt werden muss, erst nach langer Bearbeitungszeit kommt, so dass in der Zwischenzeit schon 2000 bis 3000 € Schulden beim Heim aufgelaufen sind.
Das Sozialamt holt sich aus dem Erbe des Ehepaars nach dem Versterben beider zudem noch den Großteil der gezahlten Hilfe zurück.
Die Internetseite Gegen-Hartz berichtet jetzt von Sozialgerichtsurteilen, die entschieden, dass Ehepartner von Pflegebedürftigen nicht auf das Bürgergeld-Niveau heruntergedrückt werden dürfen. Die Begründung dafür lautet, dass die Ehe und Familie unter dem grundgesetzlichen Schutz nach Art. 6 Grundgesetz stehen.
Laut dem im Artikel zitierten Rechtsanwalt Markus Karpinski würden Sozialämter häufig falsch handeln und Einkommen wie Vermögen des Ehegatten heranziehen. Der Paragraf 19 Abs. 2 des SGB XII werde falsch interpretiert. In diesem würde vermutet, dass sich Ehegatten gegenseitig unterstützten, nicht aber vorausgesetzt. Die Rechtsprechung habe bestätigt, dass vom Ehegatten nicht mehr Unterstützung gefordert werden dürfte, als die zu der er unterhaltsrechtlich verpflichtet sei. Das Sozialamt müsse dem Ehegatten mehr belassen als den Sozialhilfesatz, wenn ein Pflegebedürftiger Sozialhilfe erhalte. Der Ehepartner müsse regelmäßig die Hälfte des gemeinsamen Nettoeinkommens behalten dürfen.
Auch das Sozialamt des Landkreises Emsland praktiziert die übermäßige Heranziehung des Ehepartners. Dies darf nach Karpinskis Ausführungen jedoch nicht geschehen. Es würde nämlich einen Anreiz zur Trennung schaffen und somit gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 des Grundgesetzes verstoßen. Diese Handhabung der Heranziehung fordert die Ehepartner praktisch zur Scheidung auf, damit sie noch ein über dem Minimum liegendes Einkommen behalten können. [jdm|