Vor einem Jahr hatten wir darüber berichtet, dass zwei Flächen im Schießgebiet während der Brut- und Setzzeit kahlgeschlagen wurden, um Sichtachsen für die WTD 91 freizuschneiden. Für die Frage, ob das erlaubt war, ist das Kriterium entscheidend, ob es sich bei den Flächen um Wald handelt oder nicht. Wenn es kein Wald war, war der Kahlschlag nicht erlaubt. Wenn es doch Wald war, war der Kahlschlag bei Flächen unter 1 ha erlaubt, bei Flächen größer als 1 ha nur, wenn er zuvor beim Landkreis angemeldet wurde und dieser kein Verbot erteilt hat.

Der Landkreis hat Hallo-Wippingen seinerzeit mitgeteilt, dass es davon ausgeht, dass der Gehölzstreifen am Fleiereigraben II kein Wald war, weil die Niedersächsischen Landesforsten als Beratungsforstamt diese Ansicht vertraten. Trotzdem wurde das Ordnungswidrigkeitsverfahren eingestellt.

Wir fragten jetzt noch einmal bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben nach, weil die Frage interessant ist, ob solche Kahlschläge weiterhin zu erwarten sind.

Beim Gehölzstreifen am Fleiereigraben II hatte der Bundesforstbetrieb als Unterabteilung der Bundesimmobilienanstalt den Auftrag für den Rückschnitt vom Bundeswehrdienstleistungszentrum (BwDLZ) übernommen. In der Antwort heißt es, dass der Gehölzstreifen sich im Eigentum der Gemeinde Werpeloh befindet und dem Bundesforstbetrieb keine Forsteinrichtungsunterlagen dafür vorliegen. Der zuständige Revierleiter des BFB Niedersachsen habe vor Durchführung der Maßnahme die „Waldeigenschaft“ geprüft und diese Fläche als Wald im Sinne des Gesetzes eingestuft. 

Dass sich in einem 3500 m² großen schmalen Gehölzstreifen ein Waldinnenklima bilden kann (Voraussetzung für Definition als Wald) erscheint kaum möglich. Aber praktischerweise war dieser „Wald“ kleiner als ein Hektar und durfte somit kahlgeschlagen werden. Privatleute, die ihre Hecke im März/April noch legal schneiden wollen, sollten vielleicht auch die „Waldeigenschaft“ ihrer Hecke feststellen. Denn dann dürfen sie dem Vorbild des Bundesforstbetriebs folgen.

Dass das Beratungsforstamt der Niedersächsischen Landesforsten zu einer anderen Auffassung kam und den Gehölzstreifen nicht als Wald im Sinne des Niedersächsischen Waldgesetzes einstufte wird vom Bundesforstbetrieb damit begründet, es gebe bei Grenzfällen halt unterschiedliche Ansichten.

Die Fläche am Fleiereigraben IV wurde nach Angaben des Bundesforstbetriebs nach einer Flächenbegehung mit Besitzer und Vorhabensträger „forstfachlich als Wald angesprochen“. Die kahlgeschlagene Fläche hier ist größer als ein Hektar. Folglich hätte der Kahlschlag der Unteren Waldbehörde (Landkreis Emsland) angezeigt werden müssen (§ 12 NWaldLG) und nur nach Zustimmung der Waldbehörde durchgeführt werden dürfen. Hieß es anfangs, man habe mit dem Landkreis telefoniert, heißt es jetzt, der Revierleiter des Forstreviers Hümmling habe sich vor der Durchführung der Maßnahme telefonisch an den Landkreis Emsland, Fachbereich Umwelt, Abt. Naturschutz und Forsten gewendet und diese über das Vorhaben informiert und diese Maßnahme nochmals schriftlich als Anzeige an die Untere Naturschutzbehörde verschickt. Außerdem habe die fragliche Fläche aus der Historie heraus eher den Charakter eines Niederwaldes gehabt. Bei dieser kulturhistorisch und naturschutzfachlich wertvollen und daher wünschenswerten Form der Waldbewirtschaftung sei es geradezu erforderlich, größere zusammenhängende Flächen „auf den Stock“ zu setzen.

Es zeigt sich, dass es angesichts dieser Vielzahl von Akteuren sehr leicht ist, jede Verantwortung für naturschutzwidrige Eingriffe abzuschieben und im Kreis herum weiterzugeben.

Solche Kahlschläge während der Brut- und Setzzeit kann somit am ehesten der Besitzer dieser Flächen, die Gemeinde Werpeloh, verhindern. Der Bundesforstbetrieb schrieb ja, die Gehölzstreifen befänden sich im Eigentum der Gemeinde Werpeloh und es lägen keine Forsteinrichtungsunterlagen dafür vor. Würde die Gemeinde Werpeloh diese Waldinventur durchführen und einmal festhalten, wo es sich im Schießgebiet um Wald oder nicht Wald handelt, wäre die WTD 91 gezwungen, sich an das Naturschutzrecht zu halten und könnte keine Sonderrechte durch ein Kompetenzwirrwarr erlangen. [jdm/HM]