Von Andrea Röpke, die am 9. Mai auf der Gedenkkundgebung auf der Begräbnisstätte Esterwegen zu den Rednerinnen gehörte, hat das Landeskriminalamt (LKA) Niedersachen laut einer Pressemitteilung des Göttinger Rechtsanwaltes Sven Adam über Jahre zu Unrecht personenbezogene Daten gespeichert. Andrea Röpke hatte im Jahr 2018 korrekterweise und ohne Nennung des Namens des Betroffenen berichtet, dass ein Papenburger Ratsherr der AfD die mutmaßliche Terrorgruppe „Nordadler“ auf Facebook gelikt habe. Nachdem gegen Röpke daraufhin wegen übler Nachrede Anzeige erstattet worden war, speicherte das LKA persönliche Daten über die Journalistin in einer Datei des bundesweiten polizeilichen Informationssystems INPOL.

Andrea Röpke hatte im November 2018 auf einen entsprechenden Auskunftsantrag vom LKA Niedersachsen die Mitteilung erhalten, dass über sie Daten nach einer Strafanzeige wegen angeblicher „übler Nachrede gegen eine Person des politischen Lebens (§ 188 StGB)“ gespeichert sind. Das Ermittlungsverfahren war durch die Staatsanwaltschaft Verden nach § 170 Abs. 2 StPO am 27.09.2018 eingestellt worden, da der AFD-Ratsherr trotz Rückfrage schon keinen wirksamen aber erforderlichen Strafantrag gestellt hatte.

Das LKA hat die sodann beantragte Löschung von Röpkes Daten auch im gerichtlichen Verfahren mit der Begründung verweigert, dass Andrea Röpke seit Jahren staatsschutzrechtlich bekannt sei und durch entsprechendes Verhalten regelmäßig in Erscheinung trete.

Das Verwaltungsgericht (VG) Stade ist in einem am 11.07.2022 bekannt gegebenen Urteil vom 28.04.2022 (Az.: 10 A 553/19) dieser Darstellung in der Entscheidung mit grundsätzlicher Bedeutung entgegengetreten. Das der Speicherung zu Grunde liegende Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) müsse verfassungsrechtlich so ausgelegt werden, dass dem Gericht die Überprüfung der Tatbestandsmerkmale der angezeigten angeblichen Straftat ermöglicht wird. Ein strafbares Verhalten von Andrea Röpke könne das Gericht nach Prüfung aber gerade nicht feststellen und dies hätte auch das LKA aufklären müssen. Zudem sei die Bedeutung der Pressefreiheit als grundrechtlich geschützte Position (Art. 5 Abs. 1. S. 2 GG) schon wegen der nicht vorliegenden Schwere des Speicheranlasses gewichtiger als die Bedeutung der Daten für die Arbeit des LKA. Die Daten hätten daher spätestens auf den entsprechenden Antrag der Klägerin gelöscht werden müssen.

Das Verwaltungsgericht Stade hat mit deutlichen Worten einer Datenspeicherpraxis des LKA Niedersachsen widersprochen, die vermutlich zu massenhaft rechtswidrigen Speicherungen aufgrund unberechtigter Strafanzeigen gegen Fachjournalist*innen geführt hat und führt.“ begrüßt Adam, der Andrea Röpke in dem Verfahren vertritt, die Entscheidung. „Gerade das LKA Niedersachsen sollte mit Blick auf die Datenskandale der letzten Jahre in Niedersachsen sensibilisiert sein und nicht auch noch AFD-Mitglieder mittelbar bei dem Versuch unterstützen, unliebsame Berichterstattung zu verhindern.“ so Adam weiter. [PM/HM/jdm]