Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages: Zur rechtlichen Anerkennung der Elternschaft bei Leihmutterschaft
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat sich mit der Frage beschäftigt, wie bei einer Leihmutterschaft die Anerkennung der Elternschaft durch die Bestelleltern erreicht werden kann.
Bei der Leihmutterschaft handelt es sich um das Verfahren, bei dem sich reiche Menschen den Bauch einer armen Frau zumeist aus einem ärmeren Land mieten, dort ein in einer Retorte befruchtetes Ei einpflanzen lassen, um sich ein Kind mit der eigenen DNA produzieren zu lassen. Dabei werden der Leihmutter vertraglich alle möglichen Auflagen erteilt, um die Gesundheit des Kindes sicherzustellen. Diese Verträge schränken die Selbstbestimmung der Frauen in einer Weise ein, die nur mit Zwangsprostitution vergleichbar ist. Alle Risiken einer Schwangerschaft bleiben bei der Leihmutter. Auch ist zumeist ungeklärt, was bei einer Behinderung des Kindes geschieht.
Zuletzt wurde diese Praxis öffentlich verhandelt, weil Jens Spahn und sein Ehemann sich ein solches Kind bestellt hatten. Jens Spahn musste von seinem Amt als Vorsitzender der CDU-Bundestagsfraktion zurücktreten. Allerdings nicht wegen seiner Bestellung eines Kindes, sondern nur weil ihm Doppelmoral vorgeworfen wurde, weil er sich zuvor öffentlich gegen diese Praxis ausgesprochen hatte.
Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten und sich ein bestelltes Kind einfach frei Haus liefern zu lassen, gilt in Deutschland als Menschenhandel. Das Papier des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages sieht drei rechtlich mögliche Wege, um als Bestelleltern die Kinder in Deutschland als eigene anerkennen zu lassen.
Nach deutschem Recht gilt die Frau als Mutter, die das Kind geboren hat. Als Vater gilt automatische der Ehemann der Frau, der Mann, der die Vaterschaft wirksam anerkannt hat, oder der Mann, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Wenn die Leihmutter nicht verheiratet ist und ihre Zustimmung erteilt und die gerichtlich bestätigte Vaterschaftsanerkennung durch den Bestellvater erfolgt, kann auch die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes abgeleitet werden und nach der Geburt eine zeitnahe Einreise des Kindes nach Deutschland erfolgen. Und anschließend kann durch den zweiten Ehepartner der Bestelleltern eine Stiefkindadoption erfolgen.
Wenn in dem Land der Leihmutter der Bestellvater durch eine Gerichtsentscheidung als Vater anerkannt wurde und der Bestellvater der genetische Vater ist, wird dies von deutschen Behörden anerkannt.
Eine dritte Möglichkeit ist es bei durch eine Leihmutter geborenen Kindern möglich, dass Bestelleltern als Paar oder Einzelpersonen ein Adoptionsverfahren durchlaufen. Der Ausspruch einer Adoption ist, anders als die Anerkennung der Elternschaft, von einer positiv ausfallenden Prüfung des Kindeswohls abhängig. [jdm]