Auch ausreisepflichtigen Asylbewerbern steht nach EU-Recht ein „angemessener Lebensstandard“ zu. Regelungen im deutschen Asylrecht, wonach in Dublin-Fällen keine Geldleistungen gewährt werden, sind deshalb unionsrechtswidrig, so der EuGH.

Der EuGH befasste sich mit einer Regelung im deutschen Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Diese sah vor, dass Leistungen für Personen, deren Asylantrag wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als unzulässig abgelehnt wurde (sog. Dublin-Fälle) beschränkt werden können: auf Sachleistungen für Ernährung, Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege. Einen Anspruch auf Kleidung und Geldleistungen zur Deckung des persönlichen Lebensbedarfs haben sie danach nicht mehr.

Eine solche Einschränkung widerspricht nach Auffassung des EuGH dem Unionsrecht. Danach müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet.

Auch nach den jetzigen Verschärfungen durch die Reform des Gemeinsamen Asylsystems (GEAS) dürfte dies weiter gelten. Die Linken-Rechtspolitikerin Clara Bünger kommentierte das Urteil so: „Nach der GEAS-Reform wird es künftig zwar eine Regelung zu Leistungseinschränkungen in Dublin-Fällen geben. Ein angemessener Lebensstandard muss aber auch nach den neuen Vorschriften immer gewährleistet werden“. Die Bundesregierung könne sich deshalb nicht damit herausreden, dass das Urteil eine alte Rechtslage betreffe. [jdm]