Bundestagsgutachten 2/2026 zu Kuba-Sanktionen

Nach dem US-Überfall auf Venezuela hatte Donald Trump per Dekret angeordnet, Kuba komplett von der Erdölversorgung abzuschneiden. Jedes Land, das Kuba direkt, über Drittstaaten oder Zwischenhändler mit Rohöl beliefere, werde mit drastischen Zusatzzöllen bestraft. Trump erklärte den „nationalen Notstand“, da Kuba eine „außergewöhnliche Bedrohung“ für die nationale Sicherheit und die außenpolitischen Ziele der USA darstelle. Das Ziel der USA ist, Kuba auszuhungern und dadurch Aufstände zu provozieren.

Chiles Regierung hat eine Nothilfe für Kuba angekündigt. In einem Kommuniqué vom 12. Februar teilt das Außenministerium mit, dass über den chilenischen Fonds gegen Hunger und Armut eine Million US-Dollar an UNICEF gespendet werden sollen. Chile folgt damit dem Beispiel von Mexiko, das inmitten der verschärften Blockade der USA Hilfsgüter an die Karibikinsel liefert.

Ein aktuelles Rechtsgutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages bestätigt, dass die Embargopolitik der USA gegen Kuba in mehreren Hinsichten Völkerrechtsprinzipien und Gesetze verletzt. Die Wissenschaftler untersuchten aus juristischer Sicht wesentliche Elemente der gegen Kuba gerichteten US-Sanktionen. Darüber hinaus wurden die damit verbundenen Souveränitätsverletzungen der USA auf Drittländer rechtlich analysiert und der darauf bezogene Bedarf an Abwehrmaßnahmen insbesondere vonseiten der Europäischen Union untersucht.

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben praktisch sofort nach der erfolgreichen Revolution gegen das Batista-Regime von 1958 seit den 1960er-Jahren ein umfangreiches Sanktionsregime gegen die Republik Kuba errichtet. Bis zur Revolution war Kuba für die USA ein riesiges Spielcasino mit Bordellbetrieb. Während es sich bei diesen Sanktionen im Ausgangspunkt noch um ein bloßes Wirtschaftsembargo im Rahmen des Kalten Krieges handelte, so haben die USA die Sanktionen durch den Erlass zweier neuer Sanktionsgesetze in den 1990er-Jahren noch einmal bedeutend verschärft. Die UN-Vollversammlung hat Jahr für Jahr dieses Sanktionsregime der USA mit fast allen Stimmen – auch Deutschlands -verurteilt. Die Europäische Union (EU) hat bereits 1996 die „EU-Blocking-Verordnung“ erlassen, die aber kaum praktisch umgesetzt wird.

In dem Gutachten vom 30. Januar heißt es: „Demgegenüber finden sich allerdings auch Stimmen im völkerrechtlichen Schrifttum, welche in einseitigen Sanktionsregimen, die besonders intensiv wirken, einen verbotenen Zwang sehen. Bei dem Kuba-Embargo handelt es sich fraglos um ein äußerst intensives Sanktionsregime. Kuba wird nicht nur vom US-amerikanischen Markt abgeschnitten, sondern durch US-amerikanische Sanktionen gegenüber anderen Staaten und Personen, welche Wirtschaftsbeziehungen zu Kuba pflegen (sogenannte „Sekundärsanktionen“), eine völlige „Abschottung“ Kubas vom Weltmarkt beabsichtigt wird. In dieser Abschottung liegt beispielsweise (…) die Überschreitung der Grenze zum unzulässigen Zwang. Auch andere Stimmen nehmen in Bezug auf das Kuba-Embargo einen Verstoß gegen das Interventionsverbot an.“

Das Gutachten wurde vom Bundestagsabgeordneten Ulrich Thoden, dem Sprecher für Verteidigungspolitik der Fraktion Die Linke im Bundestag beauftragt. Thoden sagt zu dieser wissenschaftlichen Analyse: „Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat bestätigt, dass insbesondere die extraterritoriale Anwendung der US-Sanktionen gemäß dem LIBERTAD (Cuban Liberty and Democratic Solidarity Act) von 1995 als völkerrechtswidrig angesehen werden kann. Dabei handelt es sich um sogenannte „Sekundärsanktionen“, mit denen Drittstaaten und ihre Staatsangehörigen dazu gezwungen werden, die Primärsanktionen mitzutragen, d.h. jegliche wirtschaftliche Beziehungen zu Kuba zu unterlassen.“ Die Vorschriften des US-Gesetzes LIBERTAD Act stehen wegen der betroffenen Drittländer im Widerspruch zum GATT-Abkommen, weil der Import von Waren eingeschränkt wird, die kubanische Bestandteile enthalten.

Als praktische Schlussfolgerungen für die Bundesregierung meint Thoden, sie müsse den aktuellen „militärischen Interventionen der USA in Lateinamerika präventiv entgegentreten und das Völkerrecht mit Nachdruck verteidigen sowie die offensichtlichen Völkerrechtsbrüche der USA als solche klar benennen und verurteilen.“ Auf EU-Ebene müsse für die konsequente Anwendung des Abwehrgesetzes (die Blocking-Verordnung von 1996) gegen die völkerrechtswidrigen extraterritorialen Sekundärsanktionen aus dem Kuba-Embargo gesorgt werden, dazu gebe es Pflichten, die realisiert werden müssten.

Denn, so Thoden weiter: „Was Kubas Wirtschaft schon seit Jahrzehnten stranguliert, kann sich unter Trumps imperialistischer Expansionspolitik auch schnell gegen die europäischen Volkswirtschaften wenden.“ Daher sei die Linke solidarisch mit den Menschen in Kuba, die selbstbestimmt über die Entwicklung der eigenen Gesellschaft und die wirtschaftliche Ausrichtung des Landes entscheiden wollen. In den internationalen Beziehungen müsse die Stärke des Rechts über dem Recht des Stärkeren stehen. [jdm/america21/Bundestag]