Gebeiztes Saatgut
Gebeiztes Saatgut mit Tierspuren
Gebeiztes Saatgut
Gebeiztes Saatgut am Feldrand offen gelagert

In einem Graben an einer abgeernteten Getreidefläche nahe des Seitenkanals Gleesen-Papenburg wurde gebeiztes Saatgut entsorgt. Die schleppende Bearbeitung des Falls lässt Zweifel an der Effizienz der aktuellen behördlichen Strukturen bei der fachlichen Bearbeitung derartiger Vorkommnisse aufkommen.

Auf dem Gebiet der Gemeinde Dörpen führt von der Neudörpener Straße ein Weg zum Seitenkanal Gleesen-Papenburg. Vor dem Brückenkopf biegt der Weg Richtung Süden ab und verläuft weiter parallel zum Kanal bis zum Ende des Gewässers. Beidseitig des Weges haben sich Gehölzstreifen mit zum Teil älteren Bäumen entwickelt. An der östlichen Seite des Weges ist der Gehölzstreifen vom Wasser begrenzt, westlich von Ackerflächen. Im hinteren, südlichen Abschnitt des Weges ragen Büsche und Zweige auf den Weg, und am Boden liegende, morsche Äste lassen ein Befahren nicht sinnvoll erscheinen. Entsprechend wird dieser Wegabschnitt auch von Jägern und Anglern kaum noch genutzt.

Parallel zu den Ackerflächen war ursprünglich ein Graben angelegt worden, der mittlerweile aber an vielen Stellen nur noch eine Tiefe von wenigen Zentimetern aufweist, an anderen Stellen aber noch ca. 50 cm tief ist. An einer tieferen Stelle des in der Regel trockenen Grabens wurde Mitte Juli eine größere Menge von offensichtlich gebeiztem Saatgut auf einer Fläche von ca. 2,5 m x 2 m abgelagert. In den Folgetagen veränderte sich die Oberflächenstruktur des Saatgutes wiederholt, was darauf hindeutet, dass sich Tiere darauf aufgehalten haben.

Eine mit Fotos ergänzte Anfrage beim Landkreis Emsland ergab nach einer Bearbeitungszeit von fast zwei Wochen, dass sich der Landkreis nicht als zuständig betrachtete. Hinsichtlich des Saatguts obliege die Kontrolle über eine sachgerechte Anwendung und Beachtung von Sicherheitsvorkehrungen in der Zuständigkeit der Landwirtschaftskammer (LWK), wurde mitgeteilt.

Vor Ort habe man sich die Sache deshalb nicht angesehen, sondern am 31.07.2025 die LWK informiert, auch, um mögliche Gefahren für Tiere und für die Umwelt auszuschließen. Aus abfall- und bodenschutzrechtlicher Sicht sehe man beim Landkreis keinen weiteren Handlungsbedarf, da unter Bezugnahme auf § 10 (Verbotswidrig lagernde Abfälle) des Niedersächsischen Abfallgesetzes durch das Saatgut das Wohl der Allgemeinheit nicht erheblich beeinträchtigt werde. Zudem sei das Saatgut auch nicht als überwachungsbedürftig einzustufen.

Abends am 01.08.2025 war das Saatgut dann auch schon weitgehend entfernt worden. Allerdings nicht durch Prüfer/-innen des Inspektionsdienstes der LWK; was einer Antwort der LWK vom 11.08.2025 auf eine Anfrage zu entnehmen war; offensichtlich waren die LWK-Mitarbeiter später vor Ort, wann genau, wurde allerdings nicht mitgeteilt.

Die Ablagerung befand sich nicht auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche, sondern auf einer angrenzenden Fläche, wird zudem festgestellt. Diese Stelle sei auch von Dritten mit einem Fahrzeug zu erreichen gewesen. Und abschließend wird mitgeteilt: „Der Verursacher war in dieser Angelegenheit nicht zu ermitteln. Daher kennen wir auch die Gründe für die Vorgehensweise nicht.“

Hierzu sei angemerkt, dass das Saatgut wohl kaum in Säcken oder Eimern vom Weg zum Rand des Feldes transportiert und dann noch beinahe rechteckig im Graben verteilt wurde.

Hinsichtlich einer möglichen Auswaschung von chemischen Substanzen der Beize (Wirkstoff z. B. Fludioxonil) und der damit einhergehenden Bodenbelastung sei noch angemerkt, dass die Wetterdaten aus Dörpen für den Zeitraum vom 14. Juni bis zum 5. August 2025 nur für einen Tag keinen Niederschlag anzeigen. Am 1. August 2025 gab es mit 10,9 mm und am 2. August 2025 mit 20 mm/m² sogar höhere Tageswerte (Quelle: Michael Theusners Wetter- und Klimaseite).

Erwähnenswert erscheint uns in dieser Sache noch, dass die Gemeinde Dörpen als Eigentümerin des Wegabschnittes nicht über die Ablagerung des Saatgutes informiert wurde.

Der Fall zeigt, dass die Regelung der Zuständigkeiten bei möglichen Gefahren für Tiere und Umwelt in der freien Natur kein rasches Handeln zur Gefahrenabwehr sicherstellt. Durch eine zögerliche Bearbeitung können viele Tage vergehen, bis eine mögliche Gefahrensituation geklärt ist. Selbst wenn sich dieser Fall in der Ferien- bzw. Haupturlaubszeit ereignete, hätte man zumindest eine rasche Klärung der Zuständigkeit erwarten dürfen. Zudem wäre von Interesse, ob der Verursacher im Verlauf der Fallbearbeitung Kenntnis über mögliche negative Folgen erhalten hat, die ihn dazu bewogen, das gebeizte Saatgut doch möglichst ungesehen wieder zu entfernen.

Gebeiztes Saatgut wirkt bei Tieren längerfristig als Gift

Für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ist in Deutschland das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zuständig. Die Behörde veröffentlicht regelmäßig Meldungen über Pflanzenschutzmittelvergiftungen von Wirbeltieren. Fälle zu Vergiftungen von Tieren durch gebeiztes Saatgut liegen bisher allerdings nicht vor, wird auf Anfrage mitgeteilt. Erklärt wird dies damit, dass Saatgut in die Erde eingebracht und für Wirbeltiere nicht zugänglich sein sollte. Daher sei es nicht erforderlich, dem Saatgut ein Repellent gegen Tierfraß hinzuzufügen.

Hieraus kann allerdings rückgeschlossen werden, dass offen gelagertes, gebeiztes Saatgut durchaus von Tieren aufgenommen werden kann. Zu den Wirkstoffen Fludioxonil und Difenoconazol findet man auf der BVL-Homepage einen Pflanzenschutzmittel-Zulassungsbericht mit der Bezeichnung SYD 41110 F. In dem Bericht wird festgestellt, dass die Wirkstoffe gegenüber Vögeln und Säugern zwar eine geringe akute bzw. kurzfristige, aber eine hohe längerfristige Toxizität aufweisen.

Weiter kann man dem Bericht entnehmen, dass zur Bestimmung von Rückständen des Wirkstoffes Fludioxonil auch im Boden geeignete analytische Methoden für die Überwachung von Höchstmengen, Grenz- oder Richtwerten zur Verfügung stehen. Ob die LWK eine entsprechende Analyse durchgeführt hat, ist bisher nicht bekannt. [HM]