Heinz-Hermann Lager war es in der Gemeinderatssitzung ein Anliegen, zu erklären, warum die Verwaltung dem Gemeinderat erst jetzt einen Vorschlag für die Anpassung von Grundsteuerhebesätzen macht. Obwohl das Gesetz, das dies erforderlich macht, schon sechs Jahre alt ist und die Umsetzung zum 1.1.2025 vorgeschrieben ist, war das vorher nicht möglich.

2018 forderte das Verfassungsgericht nach Klagen von Steuerzahlern eine Änderung der gesetzlichen Grundlage für die Grundsteuer. Die Einheitswerte, die 1964 im Westen und im Osten gar schon 1935 festgelegt worden waren, hatten keinen Bezug mehr zum tatsächlichen Wert der Grundstücke. Damit war die Steuergerechtigkeit nicht mehr gegeben. Im Jahr 2019 hat der Bund dann ein Grundsteuerreformgesetz verabschiedet, in dem ein bestimmtes Umsetzungsmodell beschrieben wird. Dieses Gesetz enthält jedoch eine Öffnungsklausel für die Bundesländer, abweichende Modelle umzusetzen. Von dieser Möglichkeit hat das Land Niedersachsen Gebrauch gemacht und ein so genanntes „Flächen-Lage-Modell“ entwickelt.

Die Formel für dieses Modell, mit der das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag errechnet hat, lautet:

(Fläche des Bodens x Äquivalenzzahl 0,04 Euro + Gebäudeflächen x Äquivalenzzahl 0,50 Euro) x (Bodenrichtwert des Grundstücks / durchschnittlicher Bodenrichtwert der Gemeinde) x Grundsteuermesszahl 70% = Grundsteuermessbetrag.

Das Finanzamt habe seine Grundsteuermessbescheide schon in 2022 und 2023 erstellt, aber die Daten erst im August 2024 an die Samtgemeinde übermittelt. Die Software der Samtgemeinde war erst im September in der Lage, die Daten verarbeiten. Anfang Oktober kam erst vom Land die Vorgabe, wie mit der Grundsteuer verfahren werden sollte. Ende Oktober wurden Fehler in den Daten des Finanzamtes festgestellt. Danach erst konnte man die Auswirkungen des Gesetzes berechnen bzw. simulieren und einen Vorschlag für die Höhe der Grundsteuern erstellen.

Die Summe der Grundsteuermessbeträge für die Grundsteuer A (Landwirtschaftliche Grundstücke) liegt deutlich unter der Gesamtheit der früheren Grundsteuermessbeträge. Bei der Grundsteuer B (Wohngebäude) dagegen ist die Summe der Messbeträge aller Grundstücke nach der neuen Bewertungsmethode erheblich höher als die bisher für die Besteuerung herangezogenen Werte.

Das liegt nach Erkenntnissen von Lager daran, dass viele landwirtschaftlichen Hofgebäude nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden und deshalb in die Grundsteuer B gerutscht sind. Das bedingt dann auch das erhöhte Aufkommen bei der Grundsteuer B. Die besondere Lageformel, bei der die Bodenrichtwerte des Grundstücks in Beziehung gesetzt werden zum Durchschnitt der Bodenrichtwerte der Gemeinde, sorgte für einen großen Unterschied bei der Bewertung der Grundstücke in Dörpen gegenüber den anderen Gemeinden. In Dörpen haben viele Grundstücke zudem kleinere Flächen als in den Dörfern rundum.

Die Vorgabe des Landes war, diese Grundsteuerreform nicht zu Steuererhöhungen zu nutzen. Das kann das Land den Kommunen zwar nicht vorschreiben, weil es sich um eine Gemeindesteuer handelt. Aber das Land konnte vorschreiben, dass die Gemeinden berechnen müssen, wie hoch der Steuersatz sein muss, um aufkommensneutral zu sein.

Die Samtgemeinde hat sich zum Ziel gesetzt, dass die Summe der Grundsteuern in der Samtgemeinde etwa gleich bleiben soll (aufkommensneutral). Gleichzeitig wird angestrebt, dass alle Gemeinden den gleichen Grundsteuerhebesatz von 200 % haben. Das kann die Samtgemeinde zwar nicht vorschreiben, aber die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden haben dies als Ziel ausgegeben. Weil Dörpen mit seinen niedrigen Grundsteuermessbeträgen einen Ausreißer darstellt, muss Dörpen einen erhöhten Grundsteuerhebesatz haben. Alle anderen Gemeinden können mit dem von der Verwaltung festgelegten Hebesatz leben oder haben leicht erhöhte Steuereinnahmen.

Für den einzelnen Grundstücksbesitzer kann es im Einzelfall zu einer Erhöhung kommen. Da sich die meisten Besitzer irgendwo bei 150 bis 300 € pro Jahr bewegen dürften sich die Auswirkungen in Grenzen halten. Im Prinzip kann aber jetzt schon jeder Grundstückseigentümer seine persönliche Steuer ausrechnen, wenn er den Messbetrag aus dem Bescheid des Finanzamtes mit dem neuen Hebesatz multipliziert.

Der Gemeinderat legte die beiden Grundsteuerhebesätze einstimmig auf 200 % fest. [jdm]