Zurzeit holen sich die Banken ein schriftliches Einverständnis von ihren Kunden zu Preiserhöhungen und Vertragsanpassungen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies ist eine Folge eines Urteils des Bundesgerichtshofes vom April 2021 auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen die Postbank. Darin wurde entschieden, dass die Änderungen nicht einfach einseitig durch die Bank verkündet werden dürfen. Eine Erhöhung von Kontoführungsgebühren war demnach unwirksam. Wir fragten bei David Bode, Referent im Team Rechtsdurchsetzung beim vzbv nach Einzelheiten:

Darf die Bank ein Girokonto kündigen, wenn man den neuen Bedingungen nicht zustimmt, und wie wäre ggf. das Verfahren (schriftlich?) und mit welcher Frist?

Wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und das Kündigungsrecht wirksam vereinbart wurde, besteht grundsätzlich ein Kündigungsrecht für die Kreditinstitute. Und dieses besteht nicht erst seit dem BGH-Urteil. Einen Grund benötigt eine Bank hierfür grundsätzlich nicht, sodass durchaus auch gekündigt werden kann, wenn den neuen Bedingungen nicht zugestimmt wird. Für Sparkassen gelten weitere Einschränkungen. Diese dürfen aufgrund ihres Grundversorgungsauftrages nur kündigen, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Manch eine Landessparkassenverordnung verlangt sogar das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ob eine ausbleibende Zustimmung zu den neuen Bedingungen eine sparkassenseitige Kündigung rechtfertigt, ist eine Frage des Einzelfalls. In jedem Fall hat die Kündigung auf einem dauerhaften Datenträger zu erfolgen und die Kündigungsfrist muss mindestens zwei Monate betragen.

Welche Zeit muss dem Kunden eingeräumt werden, ein Konto bei einer anderen Bank einzurichten und welche Hilfe muss die Bank leisten, damit der Kontoverkehr (Abbuchungen im Einzugverfahren, Daueraufträge ändern, etc) reibungslos weiterläuft?

Für die Umstellung des Kontos gibt es die einzuhaltende Mindestkündigungsfrist. Daneben gibt es auch seit 2016 einen gesetzlichen Anspruch auf eine Kontowechselhilfe. Hier sind Banken innerhalb kurzer Fristen zu umfangreichen Mitwirkungshandlungen verpflichtet.

Gilt dies alles nur für Konten von Privatpersonen oder auch für Geschäftskonten von beispielsweise Kleinunternehmen?

Viele gesetzliche Regelungen schützen nur Verbraucher:innen. Hierzu gehört auch die Kontowechselhilfe. Auch können Banken die Kündigungsvoraussetzungen gegenüber Nichtverbrauchern etwas lockerer gestalten.

Welche rechtlichen Möglichkeiten bleiben den Kunden, wenn er nicht zustimmt?

Wie bereits vor dem Urteilsspruch des BGH können Kunden, wenn sie mit den vorgeschlagenen Vertragsänderungen nicht mehr einverstanden sind, sich eine andere Bank suchen und den Vertrag mit ihrer aktuellen Bank kündigen. Kunden, die nicht zustimmen, können allerdings auch einfach zunächst das Vertragsverhältnis weiterlaufen lassen, wobei dann selbstverständlich die alten Bedingungen und Preise gelten. Diesen Kunden sollte jedoch bewusst sein, dass ihnen in diesem Fall grundsätzlich auch die bankenseitige Kündigung drohen kann, wenn die Bank nicht bereit ist, den Vertrag unter diesen Umständen fortzuführen. Doch auch im Falle einer Kündigung durch die Bank ist der Kunde immer noch durch die Form- und Fristvorschriften geschützt, sodass der Fall eines plötzlichen Kontoverlustes eigentlich nicht eintreten kann. [HM]