Niedersächsische
Gemeindeordnung (NGO)
in der Fassung vom 22. August 1996 (GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung, der Niedersächsischen
Landkreisordnung und des Niedersächsischen Meldegesetzes v. 19. März 2001 (GVBl S. 112)
Inhaltsübersicht
Erster Teil:
Grundlagen der Gemeindeverfassung §§ 1 bis 12
Zweiter Teil:
Benennung und Hoheitszeichen §§ 13 bis 15
Dritter Teil:
Gemeindegebiet §§ 16 bis 20
Vierter Teil:
Einwohnerinnen und Einwohner,
Bürgerinnen und Bürger §§ 21 bis 30
Fünfter Teil:
Innere Gemeindeverfassung §§ 31 bis 81
Erster Abschnitt:
Rat §§ 31 bis 54
Zweiter Abschnitt:
Stadtbezirke und Ortschaften §§ 55 bis 55 i
Dritter Abschnitt:
Verwaltungsausschuß §§ 56 bis 60
Vierter Abschnitt:
Bürgermeisterin oder Bürgermeister §§ 61 bis 66
Fünfter Abschnitt:
Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden §§ 67 bis 70
Sechster Abschnitt:
Samtgemeinden §§ 71 bis 79
Siebenter Abschnitt:
Gemeindebedienstete §§ 80 und 81
Sechster Teil:
Gemeindewirtschaft §§ 82 bis 124
Erster Abschnitt:
Haushaltswirtschaft §§ 82 bis 101
Zweiter Abschnitt:
Sondervermögen und Treuhandvermögen §§ 102 bis 107
Dritter Abschnitt:
Unternehmen und Einrichtungen §§ 108 bis 116
Vierter Abschnitt:
Prüfungswesen §§ 117 bis 124
Siebenter Teil:
Durchführung der Aufsicht §§ 127 bis 136
Achter Teil:
Übergangs- und Schlußvorschriften §§ 137 bis 142
Grundlagen der Gemeindeverfassung
§ 1
Gemeindliche Selbstverwaltung
(1) Die Gemeinde ist die Grundlage des demokratischen Staates. Sie
verwaltet in eigener Verantwortung ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze mit dem
Ziel, das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern.
(2)Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften.
§ 2
Aufgaben der Gemeinden
(1) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger
der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmen. Sie stellen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre
Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen
öffentlichen Einrichtungen bereit.
(2) Sonderverwaltungen sollen neben der Gemeindeverwaltung
grundsätzlich nicht bestehen. Bestehende Sonderverwaltungen sind möglichst in die
Gemeindeverwaltung zu überführen.
§ 3
Aufbringung und Bewirtschaftung der Mittel
(1) Die Gemeinden haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
notwendigen Mittel nach Maßgabe der Gesetze aus eigenen Einnahmen aufzubringen. Sie haben
ihr Vermögen
und ihre Einkünfte so zu verwalten, daß unter pfleglicher
Behandlung der Steuerkraft die Gemeindefinanzen gesund bleiben.
(2) Soweit die eigenen Einnahmen nicht ausreichen, stellt das Land
die erforderlichen Mittel durch übergemeindlichen Finanzausgleich zur Verfügung. Bei der
Prüfung der Finanzkraft einer Gemeinde ist die Steuerkraftmeßzahl zu berücksichtigen.
§ 4
Eigener Wirkungskreis
(1) Zum eigenen Wirkungskreis gehören alle Angelegenheiten der
örtlichen Gemeinschaft sowie die Aufgaben, die den Gemeinden durch Gesetz oder sonstige
Rechtsvorschrift als eigene zugewiesen sind. Neue Pflichten können den Gemeinden nur
durch Gesetz auferlegt werden; dabei ist gleichzeitig die Aufbringung der Mittel
sicherzustellen.
(2) In die Rechte der Gemeinden kann nur auf Grund eines Gesetzes
eingegriffen werden. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen, soweit sie
nicht von der Landesregierung erlassen werden, der Zustimmung des Innenministeriums.
(3) Im eigenen Wirkungskreis sind die Gemeinden nur an die Gesetze
und sonstigen Rechtsvorschriften gebunden.
§ 5
Übertragener Wirkungskreis
(1) Den Gemeinden können durch Gesetz staatliche Aufgaben zur
Erfüllung nach Weisung übertragen werden (Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises);
dabei sind die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Aufgaben der Gemeinden auf Grund von Bundesgesetzen, die das
Land im Auftrage des Bundes ausführt oder zu deren Ausführung die Bundesregierung
Einzelweisungen erteilen kann, gehören zum übertragenen Wirkungskreis.
(3) Die Gemeinden sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten
verpflichtet, deren Geheimhaltung allgemein vorgeschrieben oder im Einzelfall von der dazu
befugten staatlichen Behörde angeordnet ist. Verwaltungsvorschriften, die dazu dienen,
die Geheimhaltung sicherzustellen, gelten nach näherer Bestimmung des Innenministeriums
auch für die Gemeinden.
(4) Die Gemeinden stellen die Dienstkräfte und Einrichtungen zur
Verfügung, die für die Erfüllung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
erforderlich sind. Ihnen fließen die mit diesen Aufgaben verbundenen Einnahmen zu.
(5) Hat die Gemeinde bei der Erfüllung von Aufgaben des
übertragenen Wirkungskreises eine Maßnahme auf Grund einer Weisung der
Fachaufsichtsbehörde getroffen und wird die Maßnahme aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen aufgehoben, so erstattet das Land der Gemeinde alle notwendigen Kosten, die ihr
durch die Ausführung der Weisung entstanden sind.
§ 5a
Frauenbeauftragte
(1) Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind,
haben eine Frauenbeauftragte zu bestellen. Die Frauenbeauftragte ist hauptberuflich zu
beschäftigen; Gemeinden mit bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern können hiervon
durch Satzung abweichen.
(2) Die folgenden Absätze 3 bis 8 gelten für Frauenbeauftragte in
Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern. In Gemeinden mit bis zu l0
000 Einwohnerinnen und Einwohnern trifft der Rat durch Satzung Bestimmungen über die
Berufung und Abberufung der Frauenbeauftragten sowie ihre Aufgaben, Befugnisse und
Beteiligungsrechte; die Bestimmungen sollen in der Regel den in den Absätzen 3 bis 8
genannten entsprechen.
(3) Die Frauenbeauftragte wird vom Rat in ihr Amt berufen. Sie kann
von ihm aus diesem Amt mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen
werden. Betreffen die in § 80 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 und Satz 5 Halbsatz 1 genannten
Beschlüsse Beamtinnen oder Angestellte, die das Amt der Frauenbeauftragten innehaben oder
hierfür vorgesehen sind, so ist ausschließlich der Rat zuständig. Ist die
Frauenbeauftragte voraussichtlich länger als sechs wochen in der Ausübung ihres Amtes
verhindert, so soll der Verwaltungsausschuss eine Vertreterin mit der Wahrnehmung der
Geschäfte beauftragen: die Amtszeit der Vertreterin endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die
Frauenbeauftragte ihre Tätigkeit wieder aufnimmt. Der Verwaltungsausschuss kann eine
ständige Vertreterin der Frauenbeauftragten bestellen; die Bestellung kann vom
Verwaltungsausschuss aus wichtigem Grund widerrufen werden. Die Frauenbeauftragte soll bei
der Bestellung einer Vertreterin gehört werden.
(4) Die Tätigkeit der Frauenbeauftragten hat das Ziel, zur
Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beizutragen. Die
Frauenbeauftragte wirkt nach Maßgabe der Absätze 6 und 7 an allen Vorhaben,
Entscheidungen, Programmen und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung
der Frau und die Anerkennung ihrer gleichwertigen Stellung in der Gesellschaft haben. Im
Rahmen der in Satz 1 genannten Zielsetzung kann sie Vorhaben und Maßnahmen anregen, die
1. die Arbeitsbedingungen innerhalb der Verwaltung,
2. personelle, wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten des
öffentlichen Dienstes der Gemeinde oder
3. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft
betreffen. Der Rat bestimmt durch Richtlinien, welche weiteren
Aufgaben zur Förderung des in Satz 1 genannten Ziels der Frauenbeauftragten übertragen
werden. Die Frauenbeauftragte legt dem Rat dazu einen Entwurf vor.
(5) Die Frauenbeauftragte ist unmittelbar der Bürgermeisterin oder
dem Bürgermeister unterstellt. Bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie
an Weisungen nicht gebunden.
(6) Die Frauenbeauftragte kann an allen Sitzungen des Rates, des
Verwaltungsausschusses, der Ausschüsse des Rates, der Ausschüsse nach § 53, der
Stadtbezirksräte und der Ortsräte teilnehmen. Sie ist auf ihr Verlangen zum Gegenstand
der Verhandlung zu hören. Sie kann verlangen, daß ein bestimmter Beratungsgegenstand auf
die Tagesordnung der Sitzung des Rates, eines seiner Ausschüsse, des
Verwaltungsausschusses, des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates gesetzt wird.
Widerspricht sie in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, dem Ergebnis der
Vorbereitung eines Beschlusses des Rates durch den Verwaltungsausschuß, so hat die
Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den
Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen. Satz 4 ist auf
Beschlußvorschläge für den Verwaltungsausschuß, den Jugendhilfeausschuß, die
Stadtbezirksräte und die Ortsräte entsprechend anzuwenden. Die Frauenbeauftragte ist auf
Verlangen des Rates verpflichtet, Auskunft über ihre Tätigkeit zu geben; dies gilt nicht
für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1).
(7) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die
Frauenbeauftragte in allen Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren,
rechtzeitig zu beteiligen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt
insbesondere in Personalangelegenheiten. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat
sicherzustellen, daß Anregungen im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 in den Geschäftsgang der
Verwaltung gelangen. Die Frauenbeauftragte ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung
ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang berechtigt, Einsicht in die Akten der
Gemeindeverwaltung zu nehmen, in Personalakten jedoch nur mit Zustimmung der betroffenen
Bediensteten.
(8) Die Frauenbeauftragte kann die Öffentlichkeit über
Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.
§ 6
Satzungsgewalt
(1) Die Gemeinden können im Rahmen der Gesetze ihre eigenen
Angelegenheiten durch Satzung regeln. Im übertragenen Wirkungskreis können Satzungen auf
Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem
Gebot oder Verbot einer Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des §
36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Gemeinde.
(3) Satzungen sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister
zu unterzeichnen und öffentlich bekanntzumachen. Sie sind der Kommunalaufsichtsbehörde
mitzuteilen. Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Form der
öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen einschließlich der Ersatzbekanntmachung von
Plänen, Karten und sonstigen Anlagen sowie die Form der öffentlichen Auslegung von
Satzungen und Satzungsentwürfen zu regeln. Dabei können unterschiedliche Regelungen für
Gemeinden verschiedener Größenordnung getroffen, die Bekanntmachung in bestimmten
Verkündungsblättern vorgesehen und Gebietskörperschaften zur Einrichtung von
Verkündungsblättern verpflichtet werden.
(4) Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen
worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht
schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde
unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt,
geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Satzungen, die vor dem 1. Juli 1982 in Kraft getreten sind; die in Satz
1 genannte Frist beginnt an diesem Tage.
(5) Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit
dem 14. Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Verkündungsblatt ausgegeben
worden ist.
(6) Jedermann hat das Recht, Satzungen einschließlich aller Anlagen
und Pläne innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten einzusehen und sich gegen Erstattung
der dadurch entstehenden Kosten Abschriften geben zu lassen.
(7) Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend für den
Flächennutzungsplan und für Verordnungen der Gemeinde.
§ 7
Hauptsatzung
(1) Jede Gemeinde muß eine Hauptsatzung erlassen. In ihr ist zu
ordnen, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist; auch
andere für die Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung
geregelt werden.
(2) Die Hauptsatzung wird mit der Mehrheit der Ratsmitglieder
beschlossen; sie bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Genehmigung
darf nur versagt werden, soweit die Hauptsatzung mit den Gesetzen nicht vereinbar ist.
Änderungen der Hauptsatzung finden im gleichen Verfahren statt.
§ 8
Inhalt der Satzungen
Die Gemeinden können im eigenen Wirkungskreis durch Satzung
insbesondere
1. die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen
Einrichtungen regeln und Gebühren für die Benutzung festsetzen;
2. für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluß an
Wasserleitung, Kanalisation, Abfallentsorgung, Straßenreinigung, Fernwärmeversorgung,
von Heizungsanlagen an bestimmte Energieversorgungsanlagen und ähnliche dem öffentlichen
Wohl dienende Einrichtungen (Anschlußzwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen, der
öffentlichen Begräbnisplätze, Bestattungseinrichtungen und Schlachthöfe
(Benutzungszwang) vorschreiben, wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür
feststellen. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluß- oder Benutzungszwang zulassen; sie
kann ihn auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von
Grundstücken oder Personen beschränken.
§ 9
Rechtsschutz
Verwaltungsakte der Gemeinde, die der Anfechtung unterliegen, sollen
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein.
§ 10
Gemeindearten
(1) Die Gemeinden, die nicht die Stellung einer kreisfreien Stadt
haben, gehören einem Landkreis an (kreisangehörige Gemeinden).
(2) Große selbständige Städte sind die Städte Celle, Cuxhaven,
Goslar, Hameln, Hildesheim, Lingen (Ems) und Lüneburg.
(3) Kreisfreie Städte sind die Städte Braunschweig, Delmenhorst,
Emden, Hannover, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück, Salzgitter, Wilhelmshaven und
Wolfsburg.
§11
Aufgaben der großen selbständigen und kreisfreien Städte
(1) Die großen selbständigen Städte erfüllen neben ihren
Aufgaben als kreisangehörige Gemeinden in ihrem Gebiet diejenigen Aufgaben des
übertragenen Wirkungskreises, die den Landkreisen obliegen, soweit die Gesetze dies nicht
ausdrücklich ausschließen. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß
Aufgaben, deren Wahrnehmung durch die großen selbständigen Städte einen
unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde oder aus anderen
Gründen unzweckmäßig erscheint, abweichend von Satz 1 durch die Landkreise wahrgenommen
werden.
(2) Die kreisfreien Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als
Gemeinden in ihrem Gebiet alle Aufgaben, die den Landkreisen obliegen.
§ 12
Aufgaben der selbständigen Gemeinden
(1) Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
haben die Rechtsstellung einer selbständigen Gemeinde. Die Rechtsstellung einer
selbständigen Gemeinde bleibt unberührt, wenn die Einwohnerzahl auf weniger als 30 001
sinkt. Die selbständigen Gemeinden erfüllen neben ihren Aufgaben als kreisangehörige
Gemeinden in ihrem Gebiet diejenigen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die den
Landkreisen obliegen, soweit die Gesetze dies nicht ausdrücklich ausschließen. Die
Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß Aufgaben, deren
Wahrnehmung durch diese Gemeinden einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich
bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig erscheint, abweichend von Satz 3
durch die Landkreise wahrgenommen werden.
(2) Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
können auf Antrag durch Beschluß der Landesregierung zu selbständigen Gemeinden
erklärt werden, wenn ihre Verwaltungskraft dies rechtfertigt und die zweckmäßige
Erfüllung der Aufgaben des Landkreises im übrigen nicht gefährdet wird.
(3) Die selbständigen Gemeinden werden vom Innenministerium im
Niedersächsischen Ministerialblatt bekanntgemacht. Dabei ist der Zeitpunkt anzugeben, zu
dem die Aufgaben übergehen.
(4) Die Landesregierung kann die Rechtsstellung einer selbständigen
Gemeinde entziehen, wenn die Einwohnerzahl einer selbständigen Gemeinde auf weniger als
20 001 sinkt. Der Entzug und der Zeitpunkt, zu dem er wirksam wird, sind vom
Innenministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekanntzumachen.
Zweiter Teil
Benennung und Hoheitszeichen
§ 13
Name
(1) Die Gemeinden führen ihren bisherigen Namen. Das
Innenministerium kann den Gemeindenamen auf Antrag der Gemeinde ändern. Über die
besondere Benennung von Gemeindeteilen entscheidet die Gemeinde.
(2) Nach der Anerkennung der Artbezeichnung Heilbad,
Nordsee-Heilbad, Nordseebad, Kneipp-Heilbad oder Kneipp-Kurort für eine Gemeinde oder
einen Teil einer Gemeinde spricht die Kommunalaufsichtsbehörde auf Antrag der Gemeinde
aus, dass die Bezeichnung Bad Bestandteil des Namens der Gemeinde ist. Wird die
Anerkennung aufgehoben, so entfällt der Namensbestandteil Bad.
§ 14
Bezeichnungen
(1) Die Bezeichnung Stadt führen die Gemeinden, denen diese
Bezeichnung nach bisherigem Recht zusteht. Das Innenministerium kann auf Antrag die
Bezeichnung Stadt solchen Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und
Wirtschaftsverhältnissen städtisches Gepräge tragen.
(2) Die Gemeinden können auch sonstige überkommene Bezeichnungen
weiterführen. Das Innenministerium kann auf Antrag der Gemeinde Bezeichnungen verleihen
oder ändern.
§ 15
Wappen, Flaggen, Dienstsiegel
(1) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Sie
sind berechtigt, diese zu ändern oder neue Wappen und Flaggen anzunehmen.
(2) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Haben sie ein Wappen, so
führen sie es im Dienstsiegel.
Dritter Teil
Gemeindegebiet
§ 16
Gebietsbestand
(1) Das Gebiet der Gemeinde soll so bemessen sein, daß die
örtliche Verbundenheit der Einwohnerinnen und Einwohner gewahrt und die
Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.
(2) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach
geltendem Recht zu ihr gehören; Grenzstreitigkeiten entscheidet die
Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Aus Gründen
des öffentlichen Wohls können Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben oder aus
ihr ausgegliedert werden. Das Innenministerium regelt die Verwaltung der gemeindefreien
Gebiete durch Verordnung; es stellt hierbei sicher, daß die Einwohnerinnen und Einwohner
entweder unmittelbar oder durch eine gewählte Vertretung an der Verwaltung teilnehmen.
§ 17
Gebietsänderungen
(1) Aus Gründen des Gemeinwohls können Gemeinden aufgelöst,
vereinigt oder neu gebildet und Gebietsteile von Gemeinden umgegliedert werden
(Gebietsänderungen).
(2) Werden Gemeindegrenzen geändert, die zugleich Landkreisgrenzen
sind, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen unmittelbar auch die Änderung der
Landkreisgrenzen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für gemeindefreie Gebiete
entsprechend.
§ 18
Verfahren
(1) Gebietsänderungen bedürfen eines Gesetzes. Gebietsteile
können auch durch Vertrag der beteiligten Gemeinden umgegliedert werden; der Vertrag
bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt für die vollständige oder teilweise
Eingliederung gemeindefreier Gebiete in eine Gemeinde entsprechend. Besteht in einem
bewohnten gemeindefreien Gebiet eine gewählte Vertretung der Einwohnerinnen und
Einwohner, so bedarf es auch der Zustimmung der Vertretung.
(3) Verträge nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, die nach § 17 Abs.
2 eine Änderung von Landkreisgrenzen herbeiführen, bedürfen der Zustimmung der
beteiligten Landkreise.
(4) Vor dem Abschluß von Verträgen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz
2 sind die Einwohnerinnen und Einwohner der beteiligten Gemeinden zu hören. Vor einer
Gebietsänderung durch Gesetz sind die beteiligten Gemeinden sowie ihre Einwohnerinnen und
Einwohner, im Falle des § 17 Abs. 2 auch die beteiligten Landkreise, zu hören.
(5) Die Gemeinden haben ihre Absicht, über die Änderung ihres
Gebiets zu verhandeln, rechtzeitig der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die
Kommunalaufsichtsbehörde kann jederzeit die Leitung der Verhandlungen übernehmen.
(6) Die Vorschriften, nach denen die Änderung des Gemeindegebiets
als Folge eines von den Landeskulturbehörden geleiteten Flurbereinigungsverfahrens
eintritt, bleiben unberührt.
§ 19
Vereinbarungen und Bestimmungen zur Gebietsänderung
(1) Die Gemeinden können durch Gebietsänderungsvertrag
Vereinbarungen insbesondere über die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das neue
Ortsrecht, die Einführung von Ortschaften und die Änderungen in der Verwaltung treffen,
soweit nicht eine Regelung durch Gesetz erfolgt. Findet eine Neuwahl statt, so sollen sie
ferner vereinbaren, wer bis zur Neuwahl die Befugnisse der Organe wahrnimmt. Die Gemeinden
können auch vereinbaren, daß der Rat einer aufzulösenden Gemeinde für den Rest der
Wahlperiode als Ortsrat fortbesteht. Der Gebietsänderungsvertrag bedarf der Genehmigung
der Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Kommt ein Gebietsänderungsvertrag nicht zustande oder wird er
von der Kommunalaufsichtsbehörde nicht genehmigt oder sind weitere Gegenstände zu
regeln, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen.
(3) Der Gebietsänderungsvertrag mit der Genehmigung und die
Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde sind im amtlichen Verkündungsblatt der
Bezirksregierung zu veröffentlichen.
§ 20
Wirkungen der Gebietsänderung
(1) Die Gebietsänderung, der Gebietsänderungsvertrag und die
Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde begründen Rechte und Pflichten der
Beteiligten. Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von
dinglichen Rechten. Die Kommunalaufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um
die Berichtigung des Grundbuchs, des Wasserbuchs und anderer öffentlicher Bücher.
(2) Rechtshandlungen, die aus Anlaß der Gebietsänderung
erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben und Gebühren. Das gleiche gilt
für Berichtigungen, Eintragungen
und Löschungen nach Absatz 1.
(3) Soweit der Wohnsitz oder Aufenthalt Voraussetzung für Rechte
und Pflichten ist, gilt der Wohnsitz oder Aufenthalt in der früheren Gemeinde vor der
Gebietsänderung als Wohnsitz oder Aufenthalt in der neuen Gemeinde. Das gleiche gilt für
gemeindefreie Gebiete.
Vierter Teil
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger
§ 21
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger
(1) Einwohnerin oder Einwohner einer Gemeinde ist, wer in dieser
Gemeinde ihren oder seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat.
(2) Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde sind die zur Wahl des
Rates berechtigten Einwohnerinnen und Einwohner.
§ 22
Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner
(1) Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde sind im Rahmen der
bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu
benutzen, und verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen.
(2) Grundbesitzende und Gewerbetreibende, die ihren Wohnsitz nicht
in der Gemeinde haben, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen
zu benutzen, die in der Gemeinde für Grundbesitzende und Gewerbetreibende bestehen, und
verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gemeindegebiet zu den
Gemeindelasten beizutragen.
(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen
und Personenvereinigungen.
§ 22 a
Einwohnerantrag
(1) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet
und seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, können
beantragen, daß der Rat bestimmte Angelegenheiten berät (Einwohnerantrag).
Einwohneranträge dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zum
Gegenstand haben, für die der Rat nach § 40 Abs. 1 zuständig ist oder für die er sich
die Beschlußfassung nach § 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 vorbehalten kann. Ein
Einwohnerantrag darf keine Angelegenheiten betreffen, zu denen innerhalb der letzten
zwölf Monate bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt worden ist.
(2) Der Einwohnerantrag muß schriftlich eingereicht werden. Er muß
ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die
berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Der Einwohnerantrag soll einen
Vorschlag zur Deckung der mit der Erfüllung des Begehrens verbundenen Kosten oder
Einnahmeausfälle enthalten. Für den Einwohnerantrag sind erforderlich die Unterschriften
von
mindestens 5 vom Hundert der Einwohnerinnen und Einwohner,
höchstens jedoch von 400 Einwohnerinnen und Einwohnern, in Gemeinden bis zu 10 000
Einwohnerinnen und Einwohnern,
mindestens 4 vom Hundert der Einwohnerinnen und Einwohner,
höchstens jedoch von 1500 Einwohnerinnen und Einwohnern, in Gemeinden mit mehr als 10 000
bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern,
mindestens 3 vom Hundert der Einwohnerinnen und Einwohner,
höchstens jedoch von 2500 Einwohnerinnen und Einwohnern, in Gemeinden mit mehr als 50 000
bis 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern,
mindestens 2,5 vom Hundert der Einwohnerinnen und Einwohner,
höchstens jedoch von 8000 Einwohnerinnen und Einwohnern, in Gemeinden mit mehr als 100
000 Einwohnerinnen und Einwohnern.
(3) Jede Unterschriftsliste muß den vollen Wortlaut des
Einwohnerantrags enthalten. Ungültig sind Eintragungen, die
1. die Person nach Namen, Anschrift und Geburtsdatum nicht
zweifelsfrei erkennen lassen,
2. von Personen stammen, die nicht gemäß Absatz 1 Satz 1
antragsberechtigt oder gemäß § 34 Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(4) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 müssen bei Eingang des
Einwohnerantrags erfüllt sein. § 137 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entscheidet der
Verwaltungsausschuß. Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat ihn der Rat innerhalb
einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrags zu beraten; § 51 Abs. 1, § 57 Abs.
1 und § 62 Abs. 1 Nr. 1 bleiben unberührt. Der Rat soll die im Antrag benannten
Vertreterinnen und Vertreter der Antragstellerinnen und Antragsteller hören. Das Ergebnis
der Beratung sowie eine Entscheidung, die den Antrag für unzulässig erklärt, sind
ortsüblich bekanntzumachen.
(6) Den Anspruch, daß über den Einwohnerantrag nach diesen
Vorschriften beraten wird, hat, wer den Antrag mit gültiger Eintragung unterschrieben
hat. Der Anspruch verjährt sechs Monate nach Eingang des Antrags. Wird der Antrag für
unzulässig erklärt, so verjährt der Anspruch drei Monate nach der Bekanntmachung dieser
Entscheidung. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.
§ 22 b
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
(1) Mit einem Bürgerbegehren kann beantragt werden, daß die
Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde über eine Angelegenheit der Gemeinde entscheiden
(Bürgerentscheid).
(2) Das Bürgerbegehren muß von mindestens 10 vom Hundert der
Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein, jedoch genügen in Gemeinden
mit bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 4000 Unterschriften,
mit 50 001 bis l00 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 6000
Unterschriften,
mit 100 001 bis 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 12 000
Unterschriften,
mit 200 001 bis 500 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 24 000
Unterschriften,
mit mehr als 500 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 48 000
Unterschriften.
§ 22 a Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Gegenstand eines Bürgerbegehrens können nur Angelegenheiten
des eigenen Wirkungskreises sein, für die der Rat nach § 40 Abs. 1 zuständig ist oder
für die er sich die Beschlußfassung nach § 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 vorbehalten kann
und zu denen nicht innerhalb der letzten zwei Jahre ein Bürgerentscheid durchgeführt
worden ist. Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über
1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, des
Verwaltungsausschusses, der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Ausschüsse sowie der
Bediensteten der Gemeinde,
3. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der
Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
4. die Jahresrechnung der Gemeinde und den Jahresabschluß der
Eigenbetriebe,
5. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens
oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines
abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren
Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
6. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von
Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und dem
Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch,
7. Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,
8. Angelegenheiten, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen
die guten Sitten verstoßen.
(4) Das Bürgerbegehren muß die gewünschte Sachentscheidung so
genau bezeichnen, daß über sie im Bürgerentscheid mit Ja oder Nein abgestimmt werden
kann. Das Bürgerbegehren muß schriftlich eingereicht werden und eine Begründung sowie
einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der mit der
Ausführung der Entscheidung verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten. Das
Bürgerbegehren benennt bis zu drei Personen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu
vertreten.
(5) Die Einleitung eines Bürgerbegehrens ist der Gemeinde
anzuzeigen. Das Bürgerbegehren ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen
Unterschriften binnen sechs Monaten, beginnend mit dem Eingang der Anzeige, bei der
Gemeinde einzureichen. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen bekanntgemachten
Beschluß des Rates, so beträgt die Frist drei Monate nach dem Tag der Bekanntmachung.
(6) Die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 müssen bei Eingang des
Bürgerbegehrens erfüllt sein. § 137 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit nach Absatz
2 die Gesamtzahl der Wahlberechtigten zu ermitteln ist, ist die bei der letzten
Kommunalwahl festgestellte Zahl maßgeblich.
(7) Der Verwaltungsausschuß entscheidet unverzüglich über die
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist über die
begehrte Sachentscheidung innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid herbeizuführen.
(8) Am Tage der Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren oder der
Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters findet kein Bürgerentscheid statt.
(9) Das Bürgerbegehren hindert die Gemeinde nicht daran, über die
vom Bürgerbegehren betroffene Angelegenheit selbst zu entscheiden. Die Gemeinde kann
getroffene Entscheidungen vollziehen, die den Gegenstand des Bürgerbegehrens betreffen.
Der Rat kann den Bürgerentscheid dadurch abwenden, daß er zuvor vollständig oder im
wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens entscheidet.
(10) Bei dem Bürgerentscheid darf die Stimme nur auf Ja oder Nein
lauten. Die Abstimmenden geben ihre Entscheidung durch ein Kreuz oder in sonstiger Weise
zweifelsfrei auf dem Stimmzettel zu erkennen. Dem Bürgerbegehren ist entsprochen, wenn
die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Ja lautet, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom
Hundert der nach § 34 Wahlberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt das
Bürgerbegehren als abgelehnt.
(11) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Vor
Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Antrag des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid
abgeändert werden.
(12) Ist ein Bürgerbegehren, das auf einen nach Absatz 3
zulässigen Gegenstand gerichtet war, nach seiner Anzeige dadurch unzulässig geworden,
dass es durch eine Maßnahme der Gemeinde vollständig erledigt ist, und ist die
Erledigung nicht vollständig oder im Wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens erfolgt,
so kann Gegenstand eines neuen Bürgerbegehrens die Missbilligung der Maßnahme sein. Für
dieses Begehren gelten die Absätze 2, 4 bis 8 und 10 entsprechend.
(13) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere über die
Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden durch Verordnung zu regeln.
§ 22 c
Anregungen und Beschwerden
Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit
anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den
Rat zu wenden. Die Zuständigkeiten des Verwaltungsausschusses, der Ausschüsse,
Stadtbezirksräte und Ortsräte und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters werden
hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat dem
Verwaltungsausschuß übertragen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die
Art der Erledigung der Anregung oder Beschwerde zu unterrichten. Das Nähere regelt die
Hauptsatzung.
§ 22 d
Bürgerbefragung
Der Rat kann in Angelegenheiten der Gemeinde eine Befragung der
Bürgerinnen und Bürger beschließen. Das Nähere ist durch Satzung zu regeln.
§ 22 e
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Die Gemeinde soll Kindern und Jugendlichen bei Planungen und
Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die
Gemeinde über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohnerinnen und
Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.
§ 22 f
Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten
(1) Die Gemeinden sind in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren
Einwohnerinnen und Einwohnern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich, auch
wenn sie für deren Durchführung nicht zuständig sind.
(2) Die Gemeinden haben Vordrucke für Anträge, Anzeigen und
Meldungen, die ihnen von anderen Behörden überlassen werden, bereitzuhalten.
(3) Die Gemeinden haben Anträge, die beim Landkreis oder bei der
Bezirksregierung einzureichen sind, entgegenzunehmen und unverzüglich an die zuständige
Behörde weiterzuleiten. Die Einreichung bei der Gemeinde gilt als bei der zuständigen
Behörde vorgenommen, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Rechtsbehelfe sind keine
Anträge im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Andere Rechtsvorschriften über die Verpflichtung der Gemeinden
zur Auskunftserteilung und zur Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen in
Verwaltungsverfahren, für deren Durchführung sie nicht zuständig sind oder an deren
Durchführung sie nur mitwirken, bleiben unberührt.
§ 23
Ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Die Bürgerinnen und Bürger sind verpflichtet, Ehrenämter und
sonstige ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu übernehmen und auszuüben; dies
gilt nicht für das Ehrenamt der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers und der
Frauenbeauftragten. Anderen Personen kann die Gemeinde Ehrenämter und sonstige
ehrenamtliche Tätigkeit mit ihrem Einverständnis übertragen.
(2) Die Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit kann, wenn sie nicht
auf Zeit erfolgt ist, jederzeit zurückgenommen werden.
§ 24
Ablehnungsgründe
(1) Bürgerinnen und Bürger können nur aus wichtigem Grunde die
Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit ablehnen oder ihr Ausscheiden verlangen. Ein
wichtiger Grund liegt vor, wenn den Bürgerinnen und Bürgern die ehrenamtliche Tätigkeit
wegen ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes, ihrer Berufs- oder Familienverhältnisse
oder wegen sonstiger in ihrer Person liegender Umstände nicht zugemutet werden kann.
(2) Wer ohne wichtigen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen
Tätigkeit ablehnt oder ihre Ausübung verweigert, handelt ordnungswidrig. Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beschließt über die Einleitung der Verfolgung und
die Ahndung der Verwaltungsausschuß, bei Ratsmitgliedern der Rat. Im übrigen trifft die
Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die erforderlichen Maßnahmen.
§ 25
Amtsverschwiegenheit
(1) Wer in ehrenamtlicher Tätigkeit steht, hat auch nach ihrer
Beendigung über die ihm hierbei bekanntgewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung
durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich
ist, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren; von dieser Verpflichtung kann ihn
keinerlei andere persönliche Bindung befreien. Er darf die Kenntnis von Angelegenheiten,
über die er verschwiegen zu sein hat, nicht unbefugt verwerten. Er darf ohne Genehmigung
des Rates über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen
oder Erklärungen abgeben.
(2) Wer diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt,
handelt ordnungswidrig, sofern die Tat nicht nach § 203 Abs. 2 oder nach § 353 b des
Strafgesetzbuchs bestraft werden kann; § 24 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 26
Mitwirkungsverbot
(1) Wer ehrenamtlich tätig ist, darf in Angelegenheiten der
Gemeinde nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst,
seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten Grade oder Verschwägerten bis zum
zweiten Grade während des Bestandes der Ehe oder einer von ihm kraft Gesetzes oder
Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies
gilt nicht, wenn er an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger einer
Berufs- oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch
die Angelegenheit berührt werden. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder
Nachteil, der sich aus der Entscheidung ergibt, ohne daß, von der Ausführung von
Beschlüssen nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 abgesehen, weitere Ereignisse eintreten oder
Maßnahmen getroffen werden müssen.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 3 gilt auch für
ehrenamtlich Tätige, die bei einer natürlichen oder juristischen Person des
öffentlichen oder privaten Rechts oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt sind,
wenn die Entscheidung diesen Dritten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen
kann.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 3 gilt nicht
1. für die Beratung und Entscheidung über Rechtsnormen,
2. für Beschlüsse, welche die Besetzung unbesoldeter Stellen oder
die Abberufung aus ihnen betreffen,
3. für Wahlen,
4. für denjenigen, der dem Vertretungsorgan einer juristischen
Person als Vertreter der Gemeinde angehört.
(4) Wer annehmen muß, nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 an
der Beratung und Entscheidung gehindert zu sein, hat dies vorher mitzuteilen. Ob ein
Mitwirkungsverbot besteht, entscheidet die Stelle, in der oder für welche die
ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wird. Wer als ehrenamtlich Tätiger an der Beratung
oder Entscheidung über eine Rechtsnorm teilnimmt (Absatz 3 Nr. 1), hat vor seinem
Tätigwerden mitzuteilen, wenn er oder eine der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten
Personen ein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Erlaß oder
Nichterlaß der Rechtsnorm hat.
(5) Wer nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 gehindert ist, an
der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit mitzuwirken, hat den Beratungsraum zu
verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung ist er berechtigt, sich in dem für die
Zuhörerinnen und Zuhörer bestimmten Teil des Beratungsraumes aufzuhalten.
(6) Ein Beschluß, der unter Verletzung der Vorschriften der
Absätze 1 und 2 gefaßt worden ist, ist unwirksam, wenn die Mitwirkung für das
Abstimmungsergebnis entscheidend war. § 6 Abs. 4 Satz 1 gilt jedoch entsprechend. Sofern
eine öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nicht erforderlich ist, beginnt die Frist
nach § 6 Abs. 4 Satz 1 mit dem Tage der Beschlußfassung.
§ 27
Treuepflicht
(1) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte dürfen Dritte bei der
Geltendmachung von Ansprüchen und Interessen gegenüber der Gemeinde nicht vertreten;
hiervon ausgenommen sind Fälle der gesetzlichen Vertretung. Das gleiche gilt für andere
ehrenamtlich Tätige, wenn sie berufsmäßig handeln und der Auftrag mit den Aufgaben
ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht.
(2) Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des
Absatzes 1 trifft der Rat.
§ 28
Pflichtenbelehrung
Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit berufen wird, ist auf die ihm nach
den §§ 25 bis 27 obliegenden Pflichten durch die Bürgermeisterin oder den
Bürgermeister hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
§ 29
Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung
(1) Wer ehrenamtlich tätig ist, hat Anspruch auf Ersatz seiner
Auslagen, einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung, und seines
Verdienstausfalls; durch Satzung sind diese Ansprüche auf Höchstbeträge zu begrenzen.
Wer ausschließlich einen Haushalt führt und keinen Verdienstausfall geltend macht, hat
Anspruch auf Zahlung eines Pauschalstundensatzes in Höhe des durchschnittlich gezahlten
Ersatzes des Verdienstausfalls.
(2) Ehrenamtlich Tätigen können angemessene
Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe einer Satzung gewährt werden. Wird eine
Aufwandsentschädigung gewährt, so besteht daneben kein Anspruch auf Ersatz der Auslagen,
des Verdienstausfalls und des Pauschalstundensatzes; in der Satzung können für Fälle
außergewöhnlicher Belastungen und für bestimmte Tätigkeiten, deren Ausmaß nicht
voraussehbar ist, Ausnahmen zugelassen werden.
(3) Die Ansprüche auf diese Bezüge sind nicht übertragbar.
§ 30
Ehrenbürgerrecht
(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient
gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht wegen unwürdigen
Verhaltens wieder entziehen.
Fünfter Teil
Innere Gemeindeverfassung
Erster Abschnitt
Rat
§ 31
Rechtsstellung und Zusammensetzung
(1) Der Rat ist das Hauptorgan der Gemeinde. Ratsmitglieder sind die
in ihn gewählten Ratsfrauen und Ratsherren sowie kraft Amtes die Bürgermeisterin oder
der Bürgermeister.
(2) Schreibt dieses Gesetz für Wahlen, Abstimmungen oder Anträge
eine bestimmte Mehrheit oder Minderheit der Ratsmitglieder oder der Ratsfrauen und
Ratsherren vor, so ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, deren gesetzliche Zahl
zugrunde zu legen.
§ 32
Zahl der Ratsfrauen oder Ratsherren
(1) Die Zahl der Ratsfrauen oder Ratsherren beträgt in Gemeinden
Mit bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern 6,
mit 501 bis 1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 8,
mit 1 001 bis 2 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 10,
mit 2 001 bis 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 12,
mit 3 001 bis 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 14,
mit 5 001 bis 6 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 16,
mit 6 001 bis 7 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 18,
mit 7 001 bis 8 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 20,
mit 8 001 bis 9 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 22,
mit 9 00l bis 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 24,
mit 10 001 bis 11 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 26,
mit 11 001 bis 12 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 28,
mit 12 001 bis 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 30,
mit 15 001 bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 32,
mit 20 001 bis 25 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 34,
mit 25 001 bis 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 36,
mit 30 001 bis 40 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 38,
mit 40 001 bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 40,
mit 50 001 bis 75 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 42,
mit 75 001 bis 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 44,
mit 100 001 bis 125 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 46,
mit 125 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 48,
mit 150 001 bis 175 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 50,
mit 175 001 bis 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 52,
mit 200 001 bis 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 54,
mit 250 001 bis 300 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 56,
mit 300 001 bis 350 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 58,
mit 350 001 bis 400 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 60,
mit 400 001 bis 500 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 62,
mit 500 001 bis 600 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 64,
mit mehr als 600 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 66.
In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden erhöht sich diese Zahl
jeweils um eins.
(2) Durch Satzung kann in Gemeinden mit mehr als 8 000
Einwohnerinnen und Einwohnern bis spätestens 18 Monate vor dem Ende der Wahlperiode die
Zahl der zu wählenden Ratsfrauen und Ratsherren um 2, 4 oder 6 verringert werden; dabei
darf die Zahl von 20 Ratsfrauen oder Ratsherren jedoch nicht unterschritten werden. Der
Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Rates.
§ 33
Wahl und Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren
(1) Die Ratsfrauen und Ratsherren werden von den Bürgerinnen und
Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl
gewählt. Das Nähere wird, soweit dieses Gesetz darüber keine Vorschriften enthält,
durch besonderes Gesetz geregelt.
(2) Die allgemeine Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren der
Gemeinden beträgt fünf Jahre. Die erste fünfjährige Wahlperiode beginnt am 1. November
1976. Danach beginnt die Wahlperiode am 1. November jedes fünften auf das Jahr 1976
folgenden Jahres.
§ 34
Recht zur Wahl der Ratsmitglieder
(1) Zur Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren und der Bürgermeisterin
oder des Bürgermeisters ist berechtigt, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist oder die Staatsangehörigkeit
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger) und am
Wahltage
1. das 16. Lebensjahr vollendet hat und
2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat.
Der Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist der Ort der Wohnung im
Sinne des Melderechts. Hat eine Person im Bundesgebiet mehrere Wohnungen, so ist ihr
Wohnsitz der Ort der Hauptwohnung. Weist sie jedoch nach, dass sich der Mittelpunkt ihrer
Lebensbeziehungen am Ort der Nebenwohnung befindet, so ist dieser ihr Wohnsitz. Bei
Personen ohne Wohnung gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts als Wohnsitz.
(2) Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
1. wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten eine Betreuerin
oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch,
wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,
2. wer infolge Richterspruchs nach deutschem Recht das Wahlrecht
nicht besitzt,
3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit
§ 20 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
§ 35
Wählbarkeit
(1) Zur Ratsfrau oder zum Ratsherrn ist wählbar, wer am Wahltage
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat
und
3. seit mindestens einem Jahr Deutscher im Sinne des Artikels 116
Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist oder seit mindestens
einem Jahr die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
besitzt.
§ 34 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Nicht wählbar ist,
1. wer nach § 34 Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2. wer infolge Richterspruchs nach deutschem Recht die Wählbarkeit
oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
3. wer als Unionsbürger nach dem Recht seines
Herkunftsmitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer
strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit nicht besitzt.
§ 35 a
Unvereinbarkeit
(1) Ratsfrauen oder Ratsherren dürfen nicht sein
1. Beamtinnen und Beamte im Dienst der Gemeinde,
2. Beamtinnen und Beamte im Dienst der Samtgemeinde, deren Mitglied
die Gemeinde ist,
3. die Landrätin oder der Landrat des Landkreises, dem die Gemeinde
angehört, und ihre oder seine beamteten Vertreterinnen und Vertreter, soweit ihnen die
Vertretung nicht nur für den Verhinderungsfall obliegt,
4. Beamtinnen und Beamte, die unmittelbar Aufgaben der Kommunal-
oder Fachaufsicht über die Gemeinde wahrnehmen und befugt sind, hierbei Entscheidungen zu
treffen.
(2) Absatz 1 findet auf hauptberufliche Angestellte entsprechende
Anwendung. Er gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
und für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.
(3) Wird eine Person gewählt, die an der Zugehörigkeit zum Rat
gehindert ist, so kann sie die Wahl nur annehmen, wenn sie der Gemeindewahlleiterin oder
dem Gemeindewahlleiter nachweist, daß sie die zur Beendigung des Beamten- oder
Angestelltenverhältnisses erforderliche Erklärung abgegeben hat. Weist sie das vor
Ablauf der Frist zur Annahme der Wahl nicht nach, so gilt die Wahl als abgelehnt. Die
Beendigung des Beamten- oder Angestelltenverhältnisses ist der Bürgermeisterin oder dem
Bürgermeister spätestens vier Monate nach Annahme der Wahl nachzuweisen. Die Sätze 1
bis 3 gelten bei einem Nachrücken als Ersatzperson entsprechend. Stellt die Wahlleiterin
oder der Wahlleiter nachträglich fest, daß eine Person die Wahl angenommen hat, obwohl
sie nach den Absätzen 1 und 2 an der Zugehörigkeit zum Rat gehindert war, und führt die
Person nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der nachträglichen Feststellung den
Nachweis, daß sie das Dienstverhältnis beendet hat, so scheidet sie mit Ablauf der Frist
aus dem Rat aus. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt den Verlust der
Mitgliedschaft fest.
§ 36
Sitzerwerb
Die Mitgliedschaft im Rat beginnt für Ratsfrauen und Ratsherren mit
der Annahme der Wahl, frühestens mit dem Beginn der Wahlperiode, bei einer nicht im
gesamten Wahlgebiet durchgeführten Nachwahl oder Wiederholungswahl sowie beim Nachrücken
als Ersatzperson frühestens mit der Feststellung nach § 37 Abs. 2.
§ 37
Sitzverlust
(1) Die Mitgliedschaft im Rat endet für Ratsfrauen und Ratsherren
1. durch Verzicht; dieser ist der Bürgermeisterin oder dem
Bürgermeister schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden,
2. durch Verlust der Wählbarkeit oder nachträgliche Feststellung
ihres Fehlens zur Zeit der Wahl,
3. durch Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nach
Maßgabe des Absatzes 3,
4. durch Berichtigung des Wahlergebnisses oder seine Neufeststellung
auf Grund einer Nachwahl oder Wiederholungswahl,
5. durch eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, nach der die
Wahl des Rates oder des Ratsmitgliedes ungültig ist,
6. durch Wegfall der Gründe für das Nachrücken als Ersatzperson,
7. durch Ablauf der Frist gemäß § 35 a Abs. 3 Satz 3 oder 5, wenn
der nach diesen Vorschriften erforderliche Nachweis nicht geführt ist,
8. durch Verwendung im Beamten- oder Angestelltenverhältnis, wenn
die Mitgliedschaft im Rat nach § 35 a mit dem Amt oder Aufgabenkreis der Person
unvereinbar ist und der Nachweis der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht innerhalb
von vier Monaten geführt wird.
(2) Der Rat stellt zu Beginn der nächsten Sitzung fest, ob eine der
Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 bis 8 vorliegt; der Betroffenen oder dem
Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch
das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die
Ratsmitglieder ihren Sitz, die auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder
Teilorganisation gewählt worden sind. Das gleiche gilt für diejenigen Ratsmitglieder,
die dieser Partei oder Teilorganisation im Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts angehört haben.
§ 38
Ruhen der Mitgliedschaft im Rat
Wird gegen ein Ratsmitglied wegen eines Verbrechens die öffentliche
Klage erhoben, so ruht seine Mitgliedschaft im Rat bis zur rechtskräftigen Entscheidung.
Das Ratsmitglied ist verpflichtet, die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister von der
Erhebung der Klage unverzüglich zu unterrichten.
§ 39
Rechtsstellung der Ratsmitglieder
(1) Die Ratsmitglieder üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze
nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl geleiteten Überzeugung
aus. Sie sind an Verpflichtungen, durch welche die Freiheit ihrer Entschließungen als
Ratsmitglieder beschränkt wird, nicht gebunden.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Ratsmitgliedes zu
übernehmen und auszuüben. Es ist unzulässig, eine Ratsfrau oder einen Ratsherrn, die
oder der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, aus diesem Grunde zu entlassen
oder ihr oder ihm zu kündigen. Der Ratsfrau oder dem Ratsherrn ist die für ihre oder
seine Tätigkeit notwendige freie Zeit zu gewähren. Ihr oder ihm ist darüber hinaus in
jeder Wahlperiode bis zu fünf Arbeitstage Urlaub für die Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit dem Amt des Ratsmitgliedes zu gewähren.
Für die Zeit des Urlaubs nach Satz 4 haben Ratsfrauen oder Ratsherren keinen Anspruch auf
Lohn oder Gehalt; entsteht ihnen hieraus ein Verdienstausfall, so hat die Gemeinde diesen
bis zu einem Höchstbetrag zu erstatten, der durch Satzung festzulegen ist. Die Gemeinde
erstattet den Ratsfrauen und Ratsherren die durch die Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen während des Urlaubs nach Satz 4 entstandenen notwendigen
Aufwendungen für eine Kinderbetreuung. Sind Ratsfrauen oder Ratsherren zugleich auch
Kreistagsabgeordnete, so entsteht der Anspruch auf Urlaub nach Satz 4 in jeder Wahlperiode
nur einmal.
(3) Die Vorschriften der §§ 25, 26, 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
sowie des § 28 finden auf Ratsfrauen und Ratsherren Anwendung.
(4) Handeln Ratsfrauen oder Ratsherren ihren Pflichten vorsätzlich
oder grob fahrlässig zuwider, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 25
bis 27 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Gemeinde den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
(5) Die Ratsfrauen und Ratsherren haben Anspruch auf Ersatz ihrer
Auslagen, einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung, und ihres
Verdienstausfalls. Diese Ansprüche müssen durch Satzung auf Höchstbeträge je Stunde
und können außerdem auf Höchstbeträge je Tag oder je Monat begrenzt werden. Der Ersatz
des Verdienstausfalls wird für jede angefangene Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit
berechnet. Unselbständig Tätigen wird der entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall
ersetzt. Selbständig Tätigen kann eine Verdienstausfallpauschale je Stunde gewährt
werden, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt
wird. Wer ausschließlich einen Haushalt führt und keinen Verdienstausfall geltend macht,
hat Anspruch auf die Zahlung eines Pauschalstundensatzes in Höhe des durchschnittlich
gezahlten Ersatzes des Verdienstausfalls. Ratsfrauen und Ratsherren, die keine
Ersatzansprüche nach Satz 4 oder 5 geltend machen können, denen aber im beruflichen
Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit
oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, können einen
satzungsmäßig festgelegten Pauschalstundensatz erhalten.
(6) Die Ratsfrauen und Ratsherren können eine angemessene
Aufwandsentschädigung erhalten, die ganz oder teilweise als Sitzungsgeld für die
Teilnahme an Rats-, Ausschuß- und Fraktionssitzungen gezahlt werden kann. Die
Aufwandsentschädigung tritt neben den Ersatz des Verdienstausfalls und den
Pauschalstundensatz; sie umfaßt den Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der
Aufwendungen für eine Kinderbetreuung mit Ausnahme der Kosten für Fahrten innerhalb der
Gemeinde; durch Satzung können für die Fahrkosten Durchschnittssätze festgesetzt
werden.
(7) Die Vertreterinnen und Vertreter der Bürgermeisterin oder des
Bürgermeisters nach § 61 Abs. 7, die Fraktionsvorsitzenden und die Ratsfrauen oder
Ratsherren, die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind, können neben den
Entschädigungen nach den Absätzen 5 und 6 eine angemessene Aufwandsentschädigung
erhalten.
(8) Die Höhe der Entschädigungen nach den Absätzen 6 und 7 ist
durch Satzung zu regeln.
(9) Die Ansprüche auf die Bezüge nach den Absätzen 5 bis 7 sind
nicht übertragbar.
§ 39 a
Antragsrecht, Auskunftsrecht
Jedes Ratsmitglied hat das Recht, im Rat und in den Ausschüssen,
denen es angehört, Anträge zu stellen, ohne der Unterstützung durch andere
Ratsmitglieder zu bedürfen. Zum Zweck der eigenen Unterrichtung kann jede Ratsfrau und
jeder Ratsherr von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister Auskünfte in allen
Angelegenheiten der Gemeinde verlangen; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der
Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1).
§ 39 b
Fraktionen und Gruppen
(1) Mindestens zwei Ratsfrauen oder Ratsherren können sich zu einer
Fraktion oder Gruppe zusammenschließen.
(2) Fraktionen und Gruppen wirken bei der Willensbildung und
Entscheidungsfindung im Rat, im Verwaltungsausschuß und in den Ausschüssen mit. Ihre
innere Ordnung muß demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.
(3) Die Gemeinde kann den Fraktionen und Gruppen Zuwendungen zu den
sachlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren; dies gilt
auch, soweit die Fraktionen oder Gruppen Aufwendungen aus einer öffentlichen Darstellung
ihrer Auffassungen in den Angelegenheiten der Gemeinde haben. Über die Verwendung der
Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.
(4) Soweit personenbezogene Daten an Ratsfrauen oder Ratsherren oder
an Mitglieder eines Stadtbezirksrates oder Ortsrates übermittelt werden dürfen, ist ihre
Übermittlung auch an von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zur
Verschwiegenheit verpflichtete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und Gruppen
zulässig.
(5) Nähere Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen und
Gruppen sowie über ihre Rechte und ihre Pflichten regelt die Geschäftsordnung.
§ 40
Zuständigkeit des Rates
(1) Der Rat beschließt ausschließlich über
1. die Aufstellung von Richtlinien, nach denen die Verwaltung
geführt werden soll,
2. die Bestimmung des Namens, einer besonderen Bezeichnung, des
Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels der Gemeinde sowie die Benennung von
Gemeindeteilen, von Straßen und Plätzen,
3. Gebietsänderungen und den Abschluß von
Gebietsänderungsverträgen,
4. den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und
Verordnungen,
5. die abschließende Entscheidung über die Aufstellung, Änderung,
Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen,
6. die Verleihung und Entziehung von Ehrenbezeichnungen
einschließlich des Ehrenbürgerrechts,
7. die Festsetzung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge,
Steuern) und allgemeiner privatrechtlicher Entgelte,
8. den Erlaß der Haushaltssatzung, die Zustimmung zu über- und
außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen nach Maßgabe der §§ 89 und 91 sowie
die Festsetzung des Investitionsprogramms,
9. die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entscheidung über
die Entlastung,
10. die Errichtung, Gründung, Übernahme, wesentliche Erweiterung,
teilweise und vollständige Veräußerung, Aufhebung oder Auflösung von Unternehmen und
von Einrichtungen im Rahmen des Wirtschaftsrechts, insbesondere von Eigenbetrieben, von
Gesellschaften und von anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, die
Beteiligung an Gesellschaften und an anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des
privaten Rechts und die Änderung des Beteiligungsverhältnisses, den Abschluß von
sonstigen Rechtsgeschäften im Sinne von § 115 sowie die Wirtschaftsführung von
Einrichtungen als Eigenbetriebe oder nach kaufmännischen Grundsätzen,
11. die Verfügung über Gemeindevermögen, insbesondere Schenkungen
und Darlehenshingaben, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und die
Veräußerung von Anteilen an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit;
ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert eine von der Hauptsatzung
bestimmte Höhe nicht übersteigt,
12. die Verpachtung von Unternehmen und Einrichtungen der Gemeinde
oder solchen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, sowie die Übertragung der
Betriebsführung dieser Unternehmen und Einrichtungen auf Dritte,
13. die Aufnahme von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften, den
Abschluß von Gewährverträgen und die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie
wirtschaftlich gleichzuachtende Rechtsgeschäfte, sofern nicht Geschäfte der laufenden
Verwaltung vorliegen,
14. die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen in freies
Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte an Gemeindegliedervermögen,
15. die Mitgliedschaft in kommunalen Zusammenschlüssen,
16. die Umwandlung des Zwecks, die Zusammenlegung und die Aufhebung
von Stiftungen sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens,
17. die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche
Verpflichtung besteht,
18. Verträge der Gemeinde mit Ratsmitgliedern, sonstigen
Mitgliedern von Ausschüssen, von Stadtbezirksräten und von Ortsräten oder mit der
Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, es sei denn, daß es sich um Verträge auf Grund
einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, deren
Vermögenswert einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt.
(2) Der Rat beschließt über Angelegenheiten, für die der
Verwaltungsausschuß, der Werksausschuß oder nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 die Bürgermeisterin
oder der Bürgermeister zuständig ist, wenn er sich im Einzelfall die Beschlußfassung
vorbehalten hat. In der Hauptsatzung kann sich der Rat die Beschlußfassung auch für
bestimmte Gruppen solcher Angelegenheiten vorbehalten. Der Rat kann über die in Satz 1
genannten Angelegenheiten ferner dann beschließen, wenn sie ihm vom Verwaltungsausschuß
zur Beschlußfassung vorgelegt werden.
(3) Der Rat überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse sowie
den sonstigen Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten. Er kann zu diesem Zweck von dem
Verwaltungsausschuß und von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die
erforderlichen Auskünfte verlangen. Zum Zwecke der Überwachung kann jede Ratsfrau und
jeder Ratsherr von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die erforderlichen
Auskünfte in allen Angelegenheiten der Gemeinde verlangen. Auf Verlangen von einem
Viertel der Mitglieder des Rates oder von einer Fraktion oder Gruppe ist einzelnen
Ratsfrauen oder Ratsherren Einsicht in die Akten zu gewähren. Diese Rechte gelten nicht,
für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1).
(4) Der Rat kann die ihm nach Absatz 3 zustehenden Befugnisse auf
den Verwaltungsausschuß übertragen.
§ 41
Einberufung des Rates
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister lädt die übrigen
Ratsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung; die Geschäftsordnung kann
die Form der schriftlichen Einladung regeln. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Die
Geschäftsordnung kann für Eilfälle eine kürzere Ladungsfrist vorsehen; auf die
Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen.
(2) Die erste Sitzung findet binnen eines Monats nach Beginn der
Wahlperiode statt; zu ihr beruft die oder der älteste der bisherigen Vertreterinnen oder
Vertreter (§ 61 Abs. 7 Satz 1) ein, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister
noch nicht in das Amt berufen ist. Im Übrigen ist der Rat einzuberufen, sooft die
Geschäftslage es erfordert. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Rat
unverzüglich einzuberufen,
1. wenn es ein Dritter der Ratsmitglieder oder Verwaltungsausschuss
unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt,
2. wenn die letzte Ratssitzung länger als drei Monate zurückliegt
und eine Ratsfrau oder ein Ratsherr die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes
verlangt.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stellt die
Tagesordnung auf. In dringlichen Fällen kann die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung durch
Beschluß des Rates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder erweitert
werden. Wird die Tagesordnung von einer ehrenamtlichen Vertreterin oder einem
ehrenamtlichen Vertreter aufgestellt, so ist das Benehmen mit der allgemeinen Vertreterin
oder dem allgemeinen Vertreter herzustellen; diese oder dieser kann verlangen, dass ein
bestimmter Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wird.
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen sind ortsüblich
bekanntzumachen, sofern der Rat nicht zu einer nichtöffentlichen Sitzung einberufen wird.
§ 42
Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren
Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl werden die Ratsfrauen und
Ratsherren von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister förmlich verpflichtet, ihre
Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu
beachten. Die Verpflichtung wird vom ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ratsmitglied
vorgenommen, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister noch nicht in das Amt
berufen worden ist.
§43
Ratsvorsitz
(1) Nach der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren wählt der
Rat in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten
Ratsmitgliedes aus seiner Mitte die Ratsvorsitzende oder den Ratsvorsitzenden für die
Dauer der Wahlperiode.
(2) Der Rat beschließt über die Vertretung der Ratsvorsitzenden
oder des Ratsvorsitzenden.
(3) Die Ratsvorsitzende oder der Ratsvorsitzende kann durch
Beschluß der Mehrheit der Ratsmitglieder abberufen werden.
§43a
Einwohnerfragestunde, Anhörung
(1) Der Rat kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und
Einwohnern die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Beratungsgegenständen und anderen
Gemeindeangelegenheiten zu stellen.
(2) Der Rat kann beschließen, anwesende Sachverständige zum
Gegenstand der Beratung anzuhören.
(3) Der Rat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Ratsmitglieder beschließen, anwesende Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der
nach § 26 von der Mitwirkung ausgeschlossenen Personen zum Gegenstand der Beratung zu
hören.
(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 44
Ordnung in den Sitzungen
(1) Die Ratsvorsitzende oder der Ratsvorsitzende leitet die
Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der
Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(2) Die Ratsvorsitzende oder der Ratsvorsitzende kann ein
Ratsmitglied bei ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem Verhalten von der
Sitzung ausschließen. Auf Antrag des ausgeschlossenen Mitgliedes stellt der Rat in seiner
nächsten Sitzung fest, ob die getroffene Maßnahme berechtigt war.
(3) Der Rat kann ein Ratsmitglied, das sich grober Ungebühr oder
wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen
Anordnungen schuldig gemacht hat, mit der Mehrheit seiner Mitglieder auf bestimmte Zeit,
höchstens auf sechs Monate, von der Mitarbeit im Rat und seinen Ausschüssen
ausschließen.
§45
Öffentlichkeit der Sitzungen
Die Sitzungen des Rates sind öffentlich, soweit nicht das
öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner den Ausschluß der Öffentlichkeit
erfordern. Über einen Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit wird in
nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; wenn eine Beratung nicht erforderlich
ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden werden.
§ 46
Beschlußfähigkeit
(1) Der Rat ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsmäßiger
Einberufung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist oder wenn alle Ratsmitglieder
anwesend sind und keines eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung des Rates
rügt. Die Ratsvorsitzende oder der Ratsvorsitzende stellt die Beschlußfähigkeit zu
Beginn der Sitzung fest. Der Rat gilt sodann, auch wenn sich die Zahl der anwesenden
Ratsmitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlußfähig, solange nicht ein
Ratsmitglied Beschlußunfähigkeit geltend macht; dieses zählt zu den Anwesenden.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit des Rates
zurückgestellt worden und wird der Rat zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum
zweiten Mal einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Ratsmitglieder beschlußfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich
hierauf hingewiesen worden ist.
(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der Ratsmitglieder ein
gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht, so ist der Rat ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder beschlußfähig; seine Beschlüsse bedürfen in
diesem Fall der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 47
Abstimmung
(1) Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder in Angelegenheiten
des Verfahrens die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf Ja
oder Nein lautenden Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Es wird offen abgestimmt; die Geschäftsordnung kann abweichende
Bestimmungen treffen.
§ 48
Wahlen
(1) Gewählt wird schriftlich; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, so
wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes,
der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist geheim zu wählen.
(2) Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der
Ratsmitglieder gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so
findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die
die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang
Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister zu ziehen hat.
§ 49
Niederschrift
(1) Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen ist in einer
Niederschrift festzuhalten. Aus ihr muß ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung
stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände behandelt, welche
Beschlüsse gefaßt und welche Wahlen vorgenommen worden sind. Die Abstimmungs- und
Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Ratsmitglied kann verlangen, daß in der
Niederschrift festgehalten wird, wie es gestimmt hat; dies gilt nicht bei geheimer
Stimmabgabe.
(2) Die Niederschrift ist von der Ratsvorsitzenden oder dem
Ratsvorsitzenden, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin
oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. Der Rat beschließt über die Genehmigung der
Niederschrift. Über die Genehmigung der Niederschrift der letzten Ratssitzung vor Ablauf
der Wahlperiode beschließt der Verwaltungsausschuß.
§ 50
Geschäftsordnung
Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie soll insbesondere
Bestimmungen über die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Ladung und das
Abstimmungsverfahren enthalten.
§ 51
Ausschüsse des Rates
(1) Ratsfrauen und Ratsherren können zur Vorbereitung der
Beschlüsse des Rates aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden.
(2) Die Ausschüsse werden in der Weise gebildet, daß die von den
Ratsfrauen und Ratsherren festgelegten Sitze auf die Vorschläge der Fraktionen und
Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt werden, die sich durch
Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Über
die Zuteilung übrigbleibender Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los, das
die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu ziehen hat.
(3) Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung nach
Absatz 2 in einem Ausschuß kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches
Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuß zu entsenden. Dies gilt nicht, wenn ein
Mitglied dieser Fraktion oder Gruppe stimmberechtigtes Mitglied es Ausschusses ist.
Ratsfrauen oder Ratsherren, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, können verlangen,
in einem Ausschuß ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits
stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind.
(4) Die sich nach den Absätzen 2 und 3 ergebende Sitzverteilung und
die Ausschußbesetzung stellen die Ratsfrauen und Ratsherren durch Beschluß fest.
(5) Hat der Rat in anderen Fällen mehrere unbesoldete Stellen
gleicher Art zu besetzen oder ihre Besetzung vorzuschlagen, so sind die Absätze 2 und 4
entsprechend anzuwenden.
(6) Die Ratsfrauen und Ratsherren können neben Personen aus ihrer
Mitte andere Personen, jedoch nicht Gemeindebedienstete, zu Mitgliedern der Ausschüsse
nach Absatz 1 berufen; die Absätze 2, 4 und 9 sind entsprechend anzuwenden. Mindestens
zwei Drittel der Ausschußmitglieder sollen Ratsfrauen oder Ratsherren sein. Die nicht dem
Rat angehörenden Ausschußmitglieder haben kein Stimmrecht. Im übrigen findet auf sie §
39 Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß eine Aufwandsentschädigung nur als
Sitzungsgeld gezahlt werden kann.
(7) Die Ausschußvorsitze werden den Fraktionen und Gruppen in der
Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der
Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet
das Los, das die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu ziehen hat. Die Fraktionen
und Gruppen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge
der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen
angehörenden Ratsmitglieder.
(8) Ausschüsse können von den Ratsfrauen und Ratsherren jederzeit
aufgelöst und neu gebildet werden. Ein Ausschuß muß neu gebildet werden, wenn sich das
Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Rates verändert hat, seine
Zusammensetzung ihm nicht entspricht und ein Antrag auf Neubildung gestellt wird.
Fraktionen oder Gruppen können Ausschußmitglieder, die sie vorgeschlagen haben, aus
einem Ausschuß abberufen und durch andere ersetzen; Absatz 4 gilt entsprechend. Die
Sätze 2 und 3 gelten für die Besetzung der in Absatz 5 genannten Stellen entsprechend.
(9) Die Ratsfrauen und Ratsherren können einstimmig ein von den
Regelungen der Absätze 2, 3, 5 und 7 abweichendes Verfahren beschließen.
§ 52
Verfahren in den Ausschüssen
(1) Die Geschäftsordnung bestimmt, ob Sitzungen der Ausschüsse
öffentlich oder nicht öffentlich sind; sind sie öffentlich, so gelten die §§ 43 a und
45 entsprechend.
(2) Jede Ratsfrau und jeder Ratsherr ist berechtigt, bei allen
Sitzungen der Ratsausschüsse zuzuhören. Wird in einer Ausschußsitzung ein Antrag
beraten, den eine Ratsfrau oder ein Ratsherr gestellt hat, die oder der dem Ausschuß
nicht angehört, so kann sie oder er sich an der Beratung beteiligen. Die
Ausschußvorsitzende oder der Ausschußvorsitzende kann einer Ratsfrau oder einem
Ratsherrn, die oder der nicht dem Ausschuß angehört, das Wort erteilen.
(3) Die Ausschüsse werden von der Bürgermeisterin oder dem
Bürgermeister im Einvernehmen mit der Ausschußvorsitzenden oder dem
Ausschußvorsitzenden eingeladen, sooft es die Geschäftslage erfordert; die
Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Ausschuß einzuberufen, wenn es ein
Drittel der Ausschußmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Die
Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stellt im Benehmen mit der Ausschußvorsitzenden
oder dem Ausschußvorsitzenden die Tagesordnung auf. Das sonstige Verfahren der
Ausschüsse und ihre Zusammenarbeit mit dem Rat und dem Verwaltungsausschuß sind in der
vom Rat zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln. Im übrigen gelten die Vorschriften
für den Rat entsprechend.
§ 53
Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften
Die §§ 51 und 52 sind auf Ausschüsse der Gemeinde anzuwenden, die
auf besonderen Rechtsvorschriften beruhen, soweit diese die Zusammensetzung, die Form der
Bildung, die Auflösung, den Vorsitz oder das Verfahren nicht im einzelnen regeln. Die
nicht dem Rat angehörenden Mitglieder solcher Ausschüsse haben Stimmrecht, soweit sich
aus den besonderen Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt.
§ 54
Auflösung des Rates
(1) Ist mehr als die Hälfte der Sitze unbesetzt, so ist der Rat
aufgelöst. Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt die Auflösung fest.
(2) Die Landesregierung kann den Rat einer Gemeinde auflösen, wenn
er dauernd beschlußunfähig ist, obwohl mehr als die Hälfte der Sitze besetzt ist, oder
wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Gemeindeaufgaben auf andere Weise nicht
gesichert werden kann.
(3) Die Wahlperiode der neu gewählten Ratsfrauen und Ratsherren
beginnt mit dem Tage der Neuwahl und endet mit Ablauf der allgemeinen Wahlperiode (§ 33).
Findet die Neuwahl innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der allgemeinen Wahlperiode
statt, so endet die Wahlperiode mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode.
Zweiter Abschnitt
Stadtbezirke und Ortschaften
§ 55
Stadtbezirke
(1) In kreisfreien Städten oder Städten mit mehr als 100 000
Einwohnerinnen und Einwohnern kann der Rat für das gesamte Stadtgebiet die Einrichtung
von Stadtbezirken beschließen.
(2) Der Rat beschließt über die Zahl der Stadtbezirke und ihre
Abgrenzung.
(3) Die Aufhebung von Stadtbezirken oder die Änderung ihrer Grenzen
ist nur zum Ende der Wahlperiode (§ 33 Abs. 2) zulässig.
§ 55 a
- aufgehoben -
§ 55 b
Stadtbezirksrat
(1) Für jeden Stadtbezirk ist ein Stadtbezirksrat zu bilden. Der
Stadtbezirksrat hat halb so viele Mitglieder, wie eine Gemeinde mit der Einwohnerzahl des
Stadtbezirkes Ratsfrauen oder Ratsherren hätte; ergibt sich dabei eine gerade Zahl von
Mitgliedern des Stadtbezirksrates, so erhöht sich deren Zahl um eins. Die Mitglieder des
Stadtbezirksrates werden von den Wahlberechtigten des Stadtbezirkes zugleich mit den
Ratsfrauen und Ratsherren der Gemeinde nach den dafür maßgebenden Vorschriften dieses
Gesetzes und des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) gewählt; dabei
entsprechen
1. der Stadtbezirksrat der Vertretung im Sinne des
Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes,
2. die Mitglieder des Stadtbezirksrates den Ratsfrauen und
Ratsherren im Sinne dieses Gesetzes und den Vertreterinnen und Vertretern im Sinne des
Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes,
3. der Stadtbezirk dem Wahlgebiet im Sinne des Niedersächsischen
Kommunalwahlgesetzes.
Die Wahlorgane für die Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren sind auch
für die Wahl des Stadtbezirksrates zuständig. Über die Gültigkeit der Wahl entscheidet
der neu gewählte Rat. Für die Mitglieder des Stadtbezirksrates gelten die Vorschriften
über Ratsfrauen und Ratsherren sowie § 35 a entsprechend, § 39 b Abs. 1 jedoch mit der
Maßgabe, daß mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder sich zu einer Fraktion oder
Gruppe zusammenschließen können. Der Bezirksbürgermeisterin oder dem
Bezirksbürgermeister, der Vertreterin oder dem Vertreter und den Fraktionsvorsitzenden
können angemessene Aufwandsentschädigungen gewährt werden; § 39 Abs. 7 bis 9 gilt
entsprechend.
(2) Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß Ratsmitglieder, die in dem
Stadtbezirk wohnen oder in deren Wahlbereich der Stadtbezirk ganz oder teilweise liegt,
dem Stadtbezirksrat mit beratender Stimme angehören. Ihnen kann eine
Aufwandsentschädigung nur als Sitzungsgeld gezahlt werden; die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister hat, soweit sie oder er nach Satz 1 dem Stadtbezirksrat angehört, keinen
Anspruch auf Aufwandsentschädigung.
(3) Der Stadtbezirksrat wählt in seiner ersten Sitzung unter
Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Mitliedes aus seiner Mitte für die
Dauer der Wahlperiode die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mit der Bezeichnung
Bezirksbürgermeisterin oder Bezirksbürgermeister. Die Bezirksbürgermeisterin oder der
Bezirksbürgermeister kann abberufen werden, wenn es der Stadtbezirksrat mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt. Nach Ablauf der Wahlperiode
führt die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister ihre oder seine
Tätigkeit bis zur Neuwahl der Bezirksbürgermeisterin oder des Bezirksbürgermeisters
fort. Das gleiche gilt bei Auflösung des Stadtbezirksrates.
(4) Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister
beruft den Stadtbezirksrat ein; er ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die
Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann verlangen, daß ein bestimmter
Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Im übrigen gelten für das
Verfahren des Stadtbezirksrates die Vorschriften über den Rat entsprechend; der
Stadtbezirksrat kann in entsprechender Anwendung des § 43 a in Angelegenheiten, die den
Stadtbezirk betreffen, Einwohnerfragestunden und Anhörungen durchführen. Die
Zusammenarbeit des Stadtbezirksrates mit dem Rat, dem Verwaltungsausschuss und den
Ausschüssen des Rates regelt die vom Rat zu erlassende Geschäftsordnung. Der
Stadtbezirksrat darf keine Ausschüsse bilden.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Stadtbezirksrat seine
Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neugebildeten Stadtbezirksrates fort. Das gleiche
gilt bei Auflösung des Stadtbezirksrates.
(6) Die Auflösung des Rates hat die Auflösung des
Stadtbezirksrates zur Folge. Entsprechendes gilt, wenn die Wahl des Rates für ungültig
erklärt wird.
§ 55 c
Aufgaben des Stadtbezirksrates
(1) Soweit nicht der Rat nach § 40 Abs. 1 ausschließlich
zuständig ist und soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die nach § 62 Abs. 1 Nrn. 3
bis 5 der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen, entscheidet der
Stadtbezirksrat unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt in folgenden
Angelegenheiten:
1. Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der im Stadtbezirk
gelegenen öffentlichen Einrichtungen, wie Schulen, Büchereien, Kindergärten,
Jugendbegegnungsstätten, Sportanlagen, Altenheime, Friedhöfe und ähnliche soziale und
kulturelle Einrichtungen, deren Bedeutung über den Stadtbezirk nicht hinausgeht,
2. Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie
zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung
über den Stadtbezirk nicht hinausgeht, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen,
3. Pflege des Ortsbildes sowie Unterhaltung und Ausgestaltung der
Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht,
4. Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen
im Stadtbezirk,
5. Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege
und des Brauchtums sowie Pflege der Kunst im Stadtbezirk,
6. Pflege vorhandener Paten- und Partnerschaften,
7. Märkte, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk
hinausgeht,
8. Repräsentation des Stadtbezirkes,
9 . Information und Dokumentation in Angelegenheiten des
Stadtbezirkes.
Durch die Hauptsatzung können dem Stadtbezirksrat weitere
Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zur Entscheidung übertragen werden. § 62
Abs. 1 Nr. 6 gilt entsprechend.
(2) Dem Stadtbezirksrat sind die für die Erledigung seiner Aufgaben
erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Das Recht des Rates zum Erlaß der
Haushaltssatzung wird dadurch nicht berührt. Die Stadtbezirksräte sind jedoch insoweit
bei den Beratungen der Haushaltssatzung rechtzeitig zu hören.
(3) Der Stadtbezirksrat ist zu allen wichtigen Fragen des eigenen
und des übertragenen Wirkungskreises, die den Stadtbezirk berühren, rechtzeitig zu
hören. Das Anhörungsrecht besteht vor der Beschlußfassung des Rates oder des
Verwaltungsausschusses insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
1. Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben im
Stadtbezirk,
2. Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des
Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch, soweit sie sich auf den
Bezirk erstrecken,
3. Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebung von
öffentlichen Einrichtungen im Stadtbezirk,
4. Ausbau und Umbau sowie Benennung und Umbenennung von Straßen,
Wegen und Plätzen,
5. Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der
Gemeinde, soweit es im Stadtbezirk belegen ist,
6. Änderung der Grenzen des Stadtbezirkes,
7. Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffen, Wahl der für den
Stadtbezirk zuständigen Schiedsperson.
Auf Verlangen des Stadtbezirksrates hat die Bürgermeisterin oder
der Bürgermeister für den Stadtbezirk eine Einwohnerversammlung durchzuführen.
(4) In der Bauleitplanung ist der Stadtbezirksrat spätestens nach
Abschluß des Verfahrens zur Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger
öffentlicher Belange sind (§ 4 BauGB), anzuhören. Der Rat kann allgemein oder im
Einzelfall bestimmen, daß bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von
Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung die Entscheidung
über Art und Weise der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Bauleitplanung (§
3 BauGB) und den Verzicht darauf dem Stadtbezirksrat übertragen wird.
(5) Der Stadtbezirksrat kann in allen Angelegenheiten, die den
Stadtbezirk betreffen, Vorschläge machen, Anregungen geben und Bedenken erheben. Über
die Vorschläge muß das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von vier Monaten entscheiden.
Bei der Beratung der Angelegenheit im Rat, im Verwaltungsausschuß oder in einem
Ratsausschuß hat die Bezirksbürgermeisterin, der Bezirksbürgermeister, die
Stellvertreterin oder der Stellvertreter das Recht, gehört zu werden; dasselbe gilt für
die Beratung von Stellungnahmen, die der Stadtbezirksrat bei einer Anhörung nach den
Absätzen 3 und 4 abgegeben hat.
§ 55 d
- aufgehoben -
§ 55 e
Ortschaften
(1) Ortschaften sind Teile einer Gemeinde, die eine engere
Gemeinschaft bilden und für die die Hauptsatzung bestimmt, daß Ortsräte gewählt oder
Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher bestellt werden.
(2) Eine Gemeinde, die einer Samtgemeinde angehört, darf keine
Ortschaften einrichten.
(3) Die Änderung der Grenzen und die Aufhebung von Ortschaften sind
nur zum Ende der Wahlperiode zulässig.
§ 55 f
Ortsrat
(1) Die Zahl der Mitglieder des Ortsrates wird durch die
Hauptsatzung bestimmt; es sind jedoch mindestens fünf Ortsratsmitglieder zu wählen. §
55 b Abs. 1 Sätze 3 bis 7 gilt entsprechend.
(2) Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß Ratsmitglieder, die in der
Ortschaft wohnen oder in deren Wahlbereich die Ortschaft ganz oder teilweise liegt, dem
Ortsrat mit beratender Stimme angehören. Ihnen kann eine Aufwandsentschädigung nur als
Sitzungsgeld gezahlt werden; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat, soweit sie
oder er nach Satz 1 dem Ortsrat angehört, keinen Anspruch auf Aufwandsentschädigung.
(3) Der Ortsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden mit der Bezeichnung Ortsbürgermeisterin oder Ortsbürgermeister; § 55 b
Abs. 3 gilt entsprechend. Die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister erfüllt
Hilfsfunktionen für die Gemeindeverwaltung; § 55 h Abs. 1 Sätze 2, 3 und 7 gilt
entsprechend. Die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister kann die Übernahme von
Hilfsfunktionen ablehnen.
(4) Für das Verfahren des Ortsrates gilt § 55 b Abs. 4 bis 6
entsprechend.
§ 55 g
Aufgaben des Ortsrates
(1) Der Ortsrat wahrt die Belange der Ortschaft und wirkt auf ihre
gedeihliche Entwicklung innerhalb der Gemeinde hin. Soweit nicht der Rat nach § 40 Abs. 1
ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die nach §
62 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen, entscheidet
der Ortsrat unter Beachtung der Belange der gesamten Gemeinde in folgenden
Angelegenheiten:
1. Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der in der Ortschaft
gelegenen öffentlichen Einrichtungen, wie Büchereien, Kindergärten,
Jugendbegegnungsstätten, Sportanlagen, Dorfgemeinschaftshäuser, Friedhöfe und ähnliche
soziale und kulturelle Einrichtungen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht
hinausgeht, mit Ausnahme der Schulen,
2. Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie
zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung
über die Ortschaft nicht hinausgeht, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen,
3. Pflege des Ortsbildes sowie Unterhaltung und Ausgestaltung der
örtlichen Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht wesentlich über die Ortschaft
hinausgeht,
4. Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen
in der Ortschaft,
5. Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege
und des Brauchtums in der Ortschaft,
6. Pflege vorhandener Patenschaften und Partnerschaften,
7. Repräsentation der Ortschaft.
Durch die Hauptsatzung können dem Ortsrat weitere Angelegenheiten
des eigenen Wirkungskreises zur Entscheidung übertragen werden. § 62 Abs. 1 Nr. 6 gilt
entsprechend.
(2) Dem Ortsrat sind die für die Erledigung seiner Aufgaben
erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Das Recht des Rates zum Erlaß der
Haushaltssatzung wird dadurch nicht berührt. Die Ortsräte sind jedoch insoweit bei den
Beratungen der Haushaltssatzung rechtzeitig zu hören.
(3) Der Ortsrat ist zu allen wichtigen Fragen des eigenen und des
übertragenen Wirkungskreises, die die Ortschaft berühren, rechtzeitig zu hören. Das
Anhörungsrecht besteht vor der Beschlußfassung des Rates oder des Verwaltungsausschusses
insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
1. Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben in der
Ortschaft,
2. Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des
Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch, soweit sie sich auf die
Ortschaft beziehen,
3. Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebung von
öffentlichen Einrichtungen in der Ortschaft,
4. Ausbau und Umbau sowie Benennung und Umbenennung von Straßen,
Wegen und Plätzen,
5. Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der
Gemeinde, soweit es in der Ortschaft belegen ist,
6. Änderung der Grenzen der Ortschaft,
7. Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffen, Wahl der für die
Ortschaft zuständigen Schiedsperson.
Auf Verlangen des Ortsrates hat die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister eine Einwohnerversammlung für die Ortschaft durchzuführen.
(4) Der Ortsrat kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft
betreffen, Vorschläge machen, Anregungen geben und Bedenken erheben. Über die
Vorschläge muß das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von vier Monaten entscheiden. Bei
der Beratung der Angelegenheit im Rat, im Verwaltungsausschuß oder in einem Ratsausschuß
hat die Ortsbürgermeisterin, der Ortsbürgermeister, die Stellvertreterin oder der
Stellvertreter das Recht, gehört zu werden.
(5) Umfang und Inhalt der Entscheidungs- und Anhörungsrechte des
Ortsrates können durch Beschluß des Rates, der der Mehrheit von zwei Dritteln seiner
Mitglieder bedarf, in der Hauptsatzung abweichend geregelt werden, soweit dies auf Grund
der besonderen örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.
§ 55 h
Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher
(1) Der Rat bestimmt die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher für
die Dauer der Wahlperiode auf Grund des Vorschlags der Fraktion, deren Mitglieder der
Partei oder Wählergruppe angehören, die in der Ortschaft bei der Wahl der Ratsfrauen und
Ratsherren die meisten Stimmen erhalten hat. Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher
ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen. Sie oder er muß in der Ortschaft, für die
sie oder er bestellt wird, wohnen. Sie oder er hat die Belange der Ortschaft gegenüber
den Organen der Gemeinde zur Geltung zu bringen und im Interesse einer bürgernahen
Verwaltung Hilfsfunktionen für die Gemeindeverwaltung zu erfüllen. Die Ortsvorsteherin
oder der Ortsvorsteher kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen,
Vorschläge machen und von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister Auskünfte
verlangen. Für das Anhörungsrecht der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers gilt § 55
g Abs. 3 und 4 Satz 3 entsprechend. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
(2) Nach Ablauf der Wahlperiode führt die Ortsvorsteherin oder der
Ortsvorsteher ihre oder seine Tätigkeit bis zur Neubestellung der Ortsvorsteherin oder
des Ortsvorstehers fort.
(3) Vor Ablauf der Wahlperiode endet das Ehrenbeamtenverhältnis der
Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers mit der Aufhebung des Wohnsitzes in der Ortschaft.
Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher kann durch Beschluss des Rates mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen werden.
§ 55 i
Revisionsklausel
Regeln ein Gebietsänderungsvertrag oder die Bestimmungen der
Kommunalaufsichtsbehörde aus Anlaß einer Gebietsänderung die Einführung von
Ortschaften, so kann der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die
entsprechenden Vorschriften der Hauptsatzung ändern oder aufheben. Die Änderung oder
Aufhebung ist nur zum Ende einer Wahlperiode zulässig.
Dritter Abschnitt
Verwaltungsausschuß
§ 56
Zusammensetzung
(1) Der Verwaltungsausschuß besteht aus
1. der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister,
2. den Beigeordneten,
3. den Mitgliedern nach § 51 Abs. 3 Satz 1.
Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß auch andere Beamtinnen und
Beamte auf Zeit dem Verwaltungsausschuß mit beratender Stimme angehören. Den Vorsitz
führt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
(2) Die Zahl der Beigeordneten beträgt in Gemeinden, die neben der
Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister
nicht mehr als 12 Ratsmitglieder haben, 2,
14 bis 24 Ratsmitglieder haben, 4,
26 bis 36 Ratsmitglieder haben, 6,
38 bis 44 Ratsmitglieder haben, 8,
mehr als 44 Ratsmitglieder haben, 10.
In Gemeinden, die neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister
16 bis 44 Ratsmitglieder haben, kann der Rat für die Dauer der Wahlperiode beschließen,
daß sich die Zahl der Beigeordneten um zwei erhöht.
(3) In der ersten Sitzung des Rates bestimmen die Ratsfrauen und
Ratsherren aus ihrer Mitte die Beigeordneten; § 51 Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 4 und 9 ist
anzuwenden. Für jede Ratsfrau und jeden Ratsherrn, die oder der dem Verwaltungsausschuß
angehört, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen. Vertreterinnen und
Vertreter, die dergleichen Fraktion oder Gruppe angehören, vertreten sich untereinander.
Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Verwaltungsausschuß vertreten, so
kann von ihr eine zweite Vertreterin oder ein zweiter Vertreter bestimmt werden. Die §§
39 a und 51 Abs. 8 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Verwaltungsausschuß
seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neugebildeten Verwaltungsausschusses fort. Das
gleiche gilt bei Auflösung des Rates.
§ 57
Zuständigkeit
(1) Der Verwaltungsausschuß bereitet die Beschlüsse des Rates vor.
Eine vorherige Beratung der betreffenden Angelegenheiten im Rat wird dadurch nicht
ausgeschlossen.
(2) Der Verwaltungsausschuß beschließt über diejenigen
Angelegenheiten, die nicht der Beschlußfassung des Rates, des Stadtbezirksrates, des
Ortsrates oder des Werksausschusses bedürfen und die nicht nach § 62 der
Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen. Er beschließt daneben über
Angelegenheiten nach § 62 Abs. 1 Nr. 6, wenn er sich im Einzelfall die Beschlußfassung
vorbehalten hat. Er kann auch über die in Satz 2 genannten Angelegenheiten beschließen,
wenn sie ihm von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zur Beschlußfassung
vorgelegt werden. Er kann ferner über Angelegenheiten, für die der Werksausschuß
zuständig ist, beschließen, wenn dieser sie ihm zur Beschlußfassung vorlegt.
(3) Der Verwaltungsausschuß beschließt über Widersprüche in
Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, sofern nicht die Zuständigkeit des Rates
gegeben ist, weil er in dieser Angelegenheit entschieden hatte, oder gesetzlich etwas
anderes bestimmt ist.
(4) Der Verwaltungsausschuß kann seine Zuständigkeit in
Einzelfällen oder für Gruppen von Angelegenheiten auf die Bürgermeisterin oder den
Bürgermeister übertragen.
(5) Der Verwaltungsausschuß wirkt darauf hin, daß die Tätigkeit
der Ausschüsse aufeinander abgestimmt wird.
§ 58
Sonstige Rechte
Unabhängig von der in den §§ 40, 57 und 62 geregelten
Zuständigkeitsverteilung kann der Verwaltungsausschuß von der Bürgermeisterin oder dem
Bürgermeister Auskünfte in allen Verwaltungsangelegenheiten der Gemeinde verlangen und
zu allen Verwaltungsangelegenheiten Stellung nehmen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten,
die der Geheimhaltung unterliegen (§5 Abs. 3 Satz 1).
§ 59
Sitzungen
(1) Der Verwaltungsausschuß ist von der Bürgermeisterin oder dem
Bürgermeister nach Bedarf einzuberufen. Sie oder er hat ihn einzuberufen, wenn es ein
Drittel der Beigeordneten unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(2) Die Sitzungen des Verwaltungsausschusses sind nicht öffentlich.
Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß jede Ratsfrau und jeder Ratsherr berechtigt ist, an
den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Zuhörerin oder Zuhörer teilzunehmen. Für
Zuhörerinnen und Zuhörer gilt § 26 entsprechend.
(3) Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefaßt werden, wenn kein
Mitglied widerspricht.
(4) Im übrigen gelten für das Verfahren des Verwaltungsausschusses
die für das Verfahren des Rates geltenden Vorschriften sinngemäß. Soweit das Verfahren
des Rates in der vom Rat erlassenen Geschäftsordnung geregelt ist, kann diese für das
Verfahren des Verwaltungsausschusses Abweichendes bestimmen. Die Geschäftsordnung kann
außerdem die Ladungsfrist abweichend von § 41 Abs. 1 regeln.
§ 60
Einspruchsrecht
Hält der Verwaltungsausschuß das Wohl der Gemeinde durch einen
Beschluß des Rates, eines Stadtbezirksrates oder eines Ortsrates für gefährdet, so kann
er gegen den Beschluß innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. Der Einspruch hat
aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Rates, des
Stadtbezirksrates oder des Ortsrates, die frühestens drei Tage nach der ersten
stattfinden darf, nochmals zu beschließen.
Vierter Abschnitt
Bürgermeisterin oder Bürgermeister
§ 61
Wahl und Vertretung
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird von den
Bürgerinnen und Bürgern nach den Vorschriften des Niedersächsischen
Kommunalwahlgesetzes zugleich mit dem Rat gewählt.
(2) Scheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vorzeitig
aus dem Amt aus, so wird die neue Bürgermeisterin oder der neue Bürgermeister innerhalb
von sechs Monaten gewählt. Scheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im
letzten Jahr der allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren der Gemeinden
vorzeitig aus dem Amt aus, so wird die neue Bürgermeisterin oder der neue Bürgermeister
zugleich mit dem Rat gewählt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Wahl einer
Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters nicht zustande kommt oder die gewählte
Bewerberin oder der gewählte Bewerber die Wahl nicht annimmt.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird gewählt
1. für die Dauer der allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und
Ratsherren der Gemeinden, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zugleich mit
ihnen gewählt worden ist,
2. für die Dauer der restlichen laufenden allgemeinen Wahlperiode
der Ratsfrauen und Ratsherren der Gemeinden, wenn die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister im Zusammenhang mit einer Wahl nach Nummer 1 nach Beginn der Wahlperiode in
einer Nachwahl (§ 41 NKWG), einer Stichwahl (§ 45 b Abs. 3 NKWG), einer
Wiederholungswahl (§ 45 b Abs. 6 NKWG) oder einer neuen Wahl (§ 45 b Abs. 5 und 7 NKWG)
gewählt worden ist,
3. für die Dauer der restlichen laufenden und der folgenden
allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren der Gemeinden in allen anderen
Fällen.
(4) Wählbar ist, wer am Wahltag das 23., aber noch nicht das 65.
Lebensjahr vollendet hat, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wählbar und nicht nach § 35
Abs. 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und die Gewähr dafür bietet, daß er
jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland eintritt.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist hauptamtlich
tätig. Sie oder er ist Beamtin oder Beamter auf Zeit. Ist die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister zugleich mit
den Ratsfrauen und Ratsherren gewählt worden, so wird das
Beamtenverhältnis frühestens mit dem Beginn der Wahlperiode des Rates begründet, im
übrigen mit dem Tag der Annahme der Wahl. Ist die Wahl unwirksam, so wird kein
Beamtenverhältnis begründet; § 18 Abs. 4 Satz 2 und § 20 des Niedersächsischen
Beamtengesetzes (NBG) gelten entsprechend. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister
führt in kreisfreien und großen selbständigen Städten die Bezeichnung
Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister. Das Beamtenverhältnis auf Zeit endet mit
dem Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, jedoch nicht vor Ablauf der
allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren der Gemeinden. Die Bürgermeisterin
oder der Bürgermeister ist nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen.
(6) Ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zugleich mit
den Ratsfrauen und Ratsherren gewählt worden, so wird sie oder er in der ersten Sitzung
des Rates von dem ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ratsmitglied vereidigt; das
Ratsmitglied übernimmt zu diesem Zweck den Vorsitz im Rat. Ist die Bürgermeisterin oder
der Bürgermeister zu einem späteren Zeitpunkt gewählt worden, so erfolgt die
Vereidigung in der nächsten Sitzung des Rates durch die stellvertretende Bürgermeisterin
oder den stellvertretenden Bürgermeister.
(7) Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten
bis zu zwei - in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zu drei
- ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter der Bürgermeisterin oder des
Bürgermeisters, die sie oder ihn bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde, bei
der Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung
der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses, der Verpflichtung
der Ratsfrauen und Ratsherren und ihrer Pflichtenbelehrung vertreten. Der Rat bestimmt die
Reihenfolge der Vertretung, wenn sie bestehen soll. Die Vertreterinnen und Vertreter
führen in kreisfreien und großen selbständigen Städten die Bezeichnung
Bürgermeisterin oder Bürgermeister, in den übrigen Gemeinden die Bezeichnung
stellvertretende Bürgermeisterin oder stellvertretender Bürgermeister. Der Rat kann die
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter abberufen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der
Mitglieder des Rates.
(8) Für die in Absatz 7 Satz 1 nicht genannten Fälle der
Vertretung hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine allgemeine Vertreterin
oder einen allgemeinen Vertreter. In der Hauptsatzung kann die Vertretung für bestimmte
Aufgabengebiete besonderes geregelt werden.
(9) Soweit nicht einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit das Amt
der allgemeinen Vertreterin oder des allgemeinen Vertreters der Bürgermeisterin oder des
Bürgermeisters übertragen ist, beauftragt der Rat auf Vorschlag der Bürgermeisterin
oder des Bürgermeisters eine Beamtin oder einen Beamten der Gemeinde mit der allgemeinen
Vertretung. In Gemeinden mit bis zu 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann eine
Angestellte oder ein Angestellter damit beauftragt werden; das Gleiche gilt in größeren
Gemeinden, solange eine geeignete Beamtin oder ein geeigneter Beamter nicht vorhanden ist.
§ 61 a
Abwahl
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann nach den
Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes von den Bürgerinnen und Bürgern
der Gemeinde vor Ablauf der Amtszeit abgewählt werden. Zur Einleitung des
Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens drei Vierteln der Ratsmitglieder
gestellten Antrags. Über ihn wird in einer besonderen Sitzung, die frühestens zwei
Wochen nach Eingang des Antrags stattfindet, namentlich abgestimmt; § 41 Abs. 1 Satz 3
findet keine Anwendung. Eine Aussprache findet nicht statt. Der Beschluß über den Antrag
bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Ratsmitglieder. Die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuß die Abwahl
feststellt, aus dem Amt aus.
§ 61 b
Ruhestand und Entlassung
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister tritt mit Ablauf
der Amtszeit in den Ruhestand, wenn die Voraussetzungen des § 4 des
Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt sind; andernfalls ist sie oder er zu entlassen. § 51
Abs. 1 Satz 1 und § 57 NBG finden keine Anwendung.
(2) Für abberufene Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister gilt mit
Ablauf der Amtszeit Absatz 1 entsprechend.
§ 62
Zuständigkeit
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat
1. die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses, der Stadtbezirksräte
und der Ortsräte vorzubereiten; bei der Vorbereitung der Beschlüsse des
Verwaltungsausschusses soll sie oder er die Ausschüsse des Rates beteiligen,
2. die Beschlüsse des Rates, des Verwaltungsausschusses, der
Stadtbezirksräte und der Ortsräte auszuführen und die ihr oder ihm vom
Verwaltungsausschuß übertragenen Aufgaben zu erfüllen,
3. über Maßnahmen auf dem Gebiet der Verteidigung einschließlich
des Schutzes der Zivilbevölkerung und der sonstigen in § 5 Abs. 2 genannten Aufgaben
sowie über gewerberechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zu entscheiden,
4. Aufgaben, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1),
zu erfüllen,
5. Weisungen der Kommunal- und der Fachaufsichtsbehörden
auszuführen, soweit dabei kein Ermessensspielraum gegeben ist,
6. die nicht unter die Nummern 1 bis 5 fallenden Geschäfte der
laufenden Verwaltung zu führen.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet und
beaufsichtigt den Geschäftsgang der Verwaltung; sie oder er regelt im Rahmen der
Richtlinien des Rates die Geschäftsverteilung. Sie oder er ist Dienststellenleiterin oder
Dienststellenleiter im Sinne der Geheimhaltungsvorschriften und wird im Sinne dieser
Vorschriften durch die Kommunalaufsichtsbehörde ermächtigt.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Rat, den
Verwaltungsausschuß und, soweit es sich um Angelegenheiten eines Stadtbezirkes oder einer
Ortschaft handelt, den Stadtbezirksrat oder den Ortsrat über wichtige Angelegenheiten zu
unterrichten. Über wichtige Beschlüsse des Verwaltungsausschusses berichtet sie oder er
dem Rat alsbald. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet die
Einwohnerinnen und Einwohner in geeigneter Weise über wichtige Angelegenheiten der
Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde soll sie oder er die
Einwohnerinnen und Einwohner rechtzeitig und umfassend über die Grundlagen, Ziele, Zwecke
und Auswirkungen unterrichten. Die Unterrichtung ist so vorzunehmen, daß Gelegenheit zur
Äußerung und zur Erörterung besteht. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister soll
zu diesem Zwecke Einwohnerversammlungen für die ganze Gemeinde oder für Teile des
Gemeindegebiets durchführen. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Vorschriften über eine
förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt. Ein Verstoß gegen die
Unterrichtungspflicht berührt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht.
(4) Über wichtige Angelegenheiten, die der Geheimhaltung
unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1), sind nur die Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach
§ 61 Abs. 7 zu unterrichten.
§ 63
Repräsentative Vertretung, Rechts- und Verwaltungsgeschäfte
(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegt die
repräsentative Vertretung der Gemeinde. Sie oder er vertritt die Gemeinde nach außen in
Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. Die Vertretung der
Gemeinde in Organen und sonstigen Gremien von juristischen Personen und
Personenvereinigungen gilt nicht als Vertretung der Gemeinde nach außen im Sinne des
Satzes 2.
(2) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll,
sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur
rechtsverbindlich, wenn sie von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister
handschriftlich unterzeichnet wurden.
(3) Wird für ein Geschäft oder einen Kreis von Geschäften eine
Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so gelten für die Bevollmächtigung
die Vorschriften für Verpflichtungserklärungen entsprechend. Die im Rahmen dieser
Vollmachten abgegebenen Erklärungen bedürfen, sofern sie nicht gerichtlich oder
notariell beurkundet werden, der Schriftform.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Geschäfte der laufenden
Verwaltung.
(5) Ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister noch nicht in
das Amt berufen, so obliegt die repräsentative Vertretung der Gemeinde vor der ersten
Sitzung des Rates der oder dem ältesten der bisherigen Vertreterinnen oder Vertreter nach
§ 61 Abs. 7 Satz 1.
§ 64
Teilnahme an Sitzungen
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die anderen
Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind verpflichtet, dem Rat auf Verlangen in der Sitzung
Auskunft zu erteilen, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die der
Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1). Sie sind auf ihr Verlangen zum Gegenstand
der Verhandlung zu hören. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Sitzungen des
Verwaltungsausschusses. Bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
tritt an ihre oder seine Stelle die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter,
auch wenn sie oder er nicht Beamtin oder Beamter auf Zeit ist.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nimmt an den
Sitzungen der Ausschüsse des Rates, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte teil; im
übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. Sie oder er kann sich durch von ihr oder ihm
bestimmte Beamtinnen, Beamte oder Angestellte vertreten lassen. Sie oder er hat
persönlich teilzunehmen, wenn es ein Drittel der Mitglieder eines Ratsausschusses, eines
Stadtbezirksrates oder eines Ortsrates verlangt. Unter den gleichen Voraussetzungen sind
die anderen Beamtinnen und Beamten auf Zeit zur Teilnahme verpflichtet. Verwaltet die
Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister das Amt der
Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors nebenamtlich, so kann ihre oder seine
Teilnahme an Sitzungen der Ratsausschüsse von Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde nicht
verlangt werden.
(3) Für die Teilnahme von Beamtinnen, Beamten und Angestellten an
Sitzungen des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Ausschüsse des Rates, der
Stadtbezirksräte und der Ortsräte gilt § 26 entsprechend.
§ 65
Einspruch
(1) Hält die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister einen
Beschluß des Rates oder einen Bürgerentscheid für rechtswidrig, so hat sie oder er der
Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich über den Sachverhalt zu berichten und den Rat
davon zu unterrichten. Gegen einen Beschluß des Rates kann sie oder er statt dessen
Einspruch einlegen. In diesem Falle hat der Rat über die Angelegenheit in einer Sitzung,
die frühestens drei Tage nach der ersten Beschlußfassung stattfinden darf, nochmals zu
beschließen. Hält die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auch den neuen Beschluß
für rechtswidrig, so hat sie oder er der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich über
den Sachverhalt und den beiderseitigen Standpunkt zu berichten. Bericht und Einspruch
haben aufschiebende Wirkung. Die Kommunalaufsichtsbehörde entscheidet unverzüglich, ob
der Beschluß oder der Bürgerentscheid zu beanstanden ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für gesetzwidrige Beschlüsse des
Verwaltungsausschusses, eines Stadtbezirksrates und eines Ortsrates. Der Rat ist bei
seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
§ 66
Eilentscheidungen
In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Rates
nicht eingeholt werden kann, entscheidet der Verwaltungsausschuß. Kann im Falle des
Satzes 1 und in anderen Fällen die vorherige Entscheidung des Verwaltungsausschusses
nicht eingeholt werden und droht der Eintritt erheblicher Nachteile oder Gefahren, so
trifft die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im Einvernehmen mit einer Vertreterin
oder einem Vertreter nach § 61 Abs. 7 die notwendigen Maßnahmen. Sie oder er hat den Rat
und den Verwaltungsausschuß unverzüglich zu unterrichten.
Fünfter Abschnitt
Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden
§ 67
Grundsatz
Für Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden gelten die Vorschriften
dieses Gesetzes, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
§ 68
Bürgermeisterin oder Bürgermeister
(1) Nach der Einberufung des Rates und der Verpflichtung der
Ratsmitglieder durch die bisherige Bürgermeisterin oder den bisherigen Bürgermeister
wählt der Rat in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu
bereiten Ratsmitgliedes aus seiner Mitte die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister für
die Dauer der Wahlperiode. Vorschlagsberechtigt für die Wahl ist nur eine Fraktion oder
Gruppe, die Anspruch auf mindestens einen Sitz im Verwaltungsausschuß hat.
(2) Hat der Rat beschlossen, daß kein Verwaltungsausschuß gebildet
wird (§ 69 Abs. 2), so ist Absatz 1 Satz 2 auf die Wahl der Bürgermeisterin oder des
Bürgermeisters nicht anzuwenden.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ehrenamtlich
tätig und mit Annahme der Wahl in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Sie oder er führt
den Vorsitz im Rat. Sie oder er führt nach Ablauf der Wahlperiode die Tätigkeit fort bis
zur Neuwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters. Für die Entschädigung der
Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gilt § 39 Abs. 7 entsprechend.
(4) § 61 b findet keine Anwendung.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann abberufen
werden, wenn es der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder
beschließt. Der Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn ein Antrag auf Abberufung auf der
Tagesordnung gestanden hat, die den Ratsmitgliedern bei der Einberufung des Rates
mitgeteilt worden ist. Der Rat wird in diesem Fall von der Vertreterin oder dem Vertreter
der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters einberufen.
(6) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach § 61 Abs. 7 werden aus
der Mitte des Rates gewählt. Sie vertreten die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister
außer in den Fällen des § 61 Abs. 7 auch beim Vorsitz im Rat.
(7) Der Rat beauftragt auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des
Bürgermeisters eine Beamtin oder Angestellte oder einen Beamten oder Angestellten der
Gemeinde oder mit deren oder dessen Zustimmung eine Ratsfrau oder einen Ratsherrn oder
eine Beamtin oder Angestellte oder einen Beamten oder Angestellten der Samtgemeinde mit
der allgemeinen Vertretung.
§ 69
Verwaltungsausschuß
(1) Die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor gehört dem
Verwaltungsausschuß mit beratender Stimme an. Bei der Verteilung der Sitze der
Beigeordneten auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen ist die Bürgermeistern
oder der Bürgermeister dem Wahlvorschlag derjenigen Fraktion oder Gruppe anzurechnen, die
sie oder ihn vorgeschlagen hat.
(2) Der Rat kann in seiner ersten Sitzung beschließen, daß für
die Dauer der Wahlperiode kein Verwaltungsausschuß gebildet wird. Der Beschluß bedarf
einer Mehrheit von zwei Dritteln der Ratsmitglieder. In diesem Fall gehen die
Zuständigkeiten des Verwaltungsausschusses auf den Rat über.
§ 70
Amt der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors
(1) Der Rat kann für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass
der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nur die repräsentative Vertretung der
Gemeinde, der Vorsitz im Rat und im Verwaltungsausschuss, die Einberufung des Rates und
des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen
mit der Gemeindedirektorin oder dem Gemeindedirektor, die Verpflichtung der Ratsfrauen und
Ratsherren und ihre Pflichtenbelehrung obliegen. In diesem Fall werden die übrigen
Aufgaben von der Samtgemeindebürgermeisterin oder dem Samtgemeindebürgermeister
wahrgenommen, wenn sie oder er dazu bereit ist; andernfalls bestimmt der Rat, dass die
Aufgaben der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter oder mit dessen
Zustimmung einem anderen Mitglied des Leitungspersonals der Samtgemeinde übertragen
werden. Die mit den Aufgaben nach Satz 2 betraute Person ist in das
Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen und führt die Bezeichnung Gemeindedirektorin oder
Gemeindedirektor, in Städten Stadtdirektorin oder Stadtdirektor; die für sie
auszustellende Urkunde bedarf der Unterzeichnung durch die Bürgermeisterin oder den
Bürgermeister und ein weiteres Ratsmitglied. Mit der Aushändigung der Urkunde endet das
Ehrenbeamtenverhältnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 68 Abs. 3
Satz 1. Der Rat beschließt über die Vertretung der Gemeindedirektorin oder des
Gemeindedirektors.
(2) Die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor kann verlangen,
dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Sie oder er
nimmt an den Sitzungen teil; im übrigen gilt § 64 entsprechend.
(3) Verpflichtende Erklärungen kann die Gemeindedirektorin oder der
Gemeindedirektor nur gemeinsam mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister abgeben;
§ 63 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Die für die Beamtinnen und Beamten auszustellenden
Urkunden bedürfen der Unterzeichnung auch durch die Bürgermeisterin oder den
Bürgermeister. Eilentscheidungen sind im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem
Bürgermeister zu treffen.
Sechster Abschnitt
Samtgemeinden
§ 71
Grundsatz
(1) Gemeinden eines Landkreises, die mindestens 400 Einwohnerinnen
und Einwohner haben, können zur Stärkung der Verwaltungskraft Samtgemeinden bilden.
Neben Gemeinden können auch gemeindefreie Gebiete Samtgemeinden angehören; die folgenden
Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf gemeindefreie Gebiete und deren Rechtsträger
entsprechend anzuwenden. Eine Samtgemeinde soll mindestens 7000 Einwohnerinnen und
Einwohner und darf nicht mehr als zehn Mitgliedsgemeinden haben. Gehören die
Mitgliedsgemeinden einer zu bildenden Samtgemeinde verschiedenen Landkreisen an, so darf
die Genehmigung erst erfolgen, wenn die Kreisgrenzen so geändert sind, daß die
Mitgliedsgemeinden innerhalb eines Landkreises liegen.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über kreisangehörige
Gemeinden gelten für Samtgemeinden sinngemäß, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts
anderes ergibt.
(3) Samtgemeinden sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit
dem Recht der Selbstverwaltung; sie sind Kommunalverbände und besitzen
Dienstherrnfähigkeit. Die §§ 198 und 199 NBG sind auf Samtgemeinden nicht anzuwenden.
Die §§ 127 bis 129 der Niedersächsischen Disziplinarordnung gelten für Samtgemeinden
sinngemäß.
(4) Samtgemeinden unterliegen der Aufsicht wie kreisangehörige
Gemeinden.
(5) Samtgemeinden werden bei der Ausführung des Gesetzes über die
Finanzstatistik wie Gemeinden behandelt.
§ 72
Aufgaben
(1) Die Samtgemeinden erfüllen die folgenden Aufgaben des eigenen
Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden:
1. die Aufstellung der Flächennutzungspläne,
2. die Trägerschaft der allgemeinbildenden öffentlichen Schulen
nach Maßgabe des Niedersächsischen Schulgesetzes, die Erwachsenenbildung und die
Einrichtung und Unterhaltung der Büchereien, die mehreren Mitgliedsgemeinden dienen,
3. die Errichtung und Unterhaltung der Sportstätten, die mehreren
Mitgliedsgemeinden dienen, und der Gesundheitseinrichtungen sowie die Altenbetreuung,
4. die Aufgaben nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz,
5. den Bau und die Unterhaltung der Gemeindeverbindungsstraßen,
6. die in § 8 Nr. 2 genannten Aufgaben,
7. die in § 22 f genannte Aufgabe,
8. die Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über
gemeindliche Schiedsämter.
Die Samtgemeinden erfüllen ferner die Aufgaben des eigenen
Wirkungskreises, die ihnen von allen Mitgliedsgemeinden übertragen werden. Mit Zustimmung
aller Mitgliedsgemeinden kann die Samtgemeinde einzelne Aufgaben nach Satz 1 Nr. 9 auf
eine oder mehrere Mitgliedsgemeinden übertragen. Sie können anstelle von
Mitgliedsgemeinden im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Aufgaben der
öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen.
(2) Die Samtgemeinden erfüllen die Aufgaben des übertragenen
Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden. Sie erfüllen auch diejenigen Aufgaben des
übertragenen Wirkungskreises, die den Gemeinden mit einer der Einwohnerzahl der
Samtgemeinde entsprechenden Einwohnerzahl obliegen. Rechtsvorschriften, nach denen
Aufgaben unter bestimmten Voraussetzungen auf Gemeinden übertragen werden können, gelten
für Samtgemeinden entsprechend.
(3) Rechtsvorschriften, die die gemeinsame Erfüllung von Aufgaben
ausschließen oder dafür eine besondere Rechtsform vorschreiben, bleiben unberührt.
(4) Die Samtgemeinden unterstützen die Mitgliedsgemeinden bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben; die Mitgliedsgemeinden bedienen sich in Angelegenheiten von
grundsätzlicher oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung der fachlichen Beratung durch
die Samtgemeinde.
(5) Die Samtgemeinden führen die Kassengeschäfte ihrer
Mitgliedsgemeinden; sie veranlagen und erheben für diese die Gemeindeabgaben. Richten sie
ein Rechnungsprüfungsamt ein, so tritt dieses für die Mitgliedsgemeinden an die Stelle
des Rechnungsprüfungsamts des Landkreises (§ 120 Abs. 2).
(6) In der Hauptsatzung kann für gemeindefreie Gebiete eine von den
Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 5 abweichende Regelung getroffen werden. Die Regelung
bedarf der Zustimmung des Rechtsträgers des gemeindefreien Gebiets.
§ 73
Hauptsatzung
(1) Für jede Samtgemeinde ist eine Hauptsatzung zu erlassen.
(2) Zur Bildung einer Samtgemeinde ist die Hauptsatzung von den
Mitgliedsgemeinden zu vereinbaren.
(3) Änderungen der Hauptsatzung werden von dem Samtgemeinderat mit
der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen.
(4) Die Hauptsatzung muß mindestens bestimmen:
1. die Mitgliedsgemeinden,
2. den Namen der Samtgemeinde und den Sitz ihrer Verwaltung,
3. die der Samtgemeinde nach § 72 Abs. 1 Satz 2 von allen
Mitgliedsgemeinden übertragenen Aufgaben.
(5) Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß die Aufnahme und das
Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden der Zustimmung einer Mehrheit der Mitgliedsgemeinden
bedürfen.
§ 74
Genehmigung
(1) Die Hauptsatzung bedarf der Genehmigung der
Kommunalaufsichtsbehörde; das gleiche gilt für Änderungen der Hauptsatzung.
(2) Bei der Bildung einer Samtgemeinde wird die Hauptsatzung
zusammen mit der Genehmigung von der Kommunalaufsichtsbehörde öffentlich bekanntgemacht.
(3) Die Samtgemeinde ist am ersten Tage des auf die Bekanntmachung
nach Absatz 2 folgenden Monats gebildet, es sei denn, daß die Hauptsatzung dafür einen
anderen Zeitpunkt bestimmt.
§ 75
Organe
(1) Organe der Samtgemeinde sind der Samtgemeinderat, der
Samtgemeindeausschuß und die Samtgemeindebürgermeisterin oder der
Samtgemeindebürgermeister.
(2) Der Samtgemeinderat wird von den Bürgerinnen und Bürgern der
Mitgliedsgemeinden nach den Vorschriften über die Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren
gewählt. § 35 a findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß auch Beamtinnen,
Beamte und Angestellte im Dienst einer Mitgliedsgemeinde nicht Ratsfrau oder Ratsherr im
Samtgemeinderat sein dürfen.
(3) Die Samtgemeindebürgermeisterin oder der
Samtgemeindebürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern der Mitgliedsgemeinden
gewählt und ist hauptamtlich tätig. Die Vorschriften der §§ 61 bis 61 b sind
entsprechend anzuwenden. Besitzt die Samtgemeindebürgermeisterin oder der
Samtgemeindebürgermeister nicht die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen
allgemeinen Verwaltungsdienstes, so muß dem Leitungspersonal der Samtgemeinde eine
Beamtin oder ein Beamter angehören, die oder der diese Befähigung hat.
(4) In Samtgemeinden, denen gemeindefreie Gebiete angehören, kann
die Hauptsatzung Bestimmungen darüber treffen, bei welchen Entscheidungen der Organe der
Samtgemeinde der Rechtsträger des gemeindefreien Gebiets mitwirkt.
§ 76
Einnahmen
(1) Die Samtgemeinden können Gebühren und Beiträge nach den für
die Gemeinden geltenden Vorschriften erheben.
(2) Die Samtgemeinden können von den Mitgliedsgemeinden unter
entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Kreisumlage eine Umlage
(Samtgemeindeumlage) erheben, soweit die sonstigen Einnahmen den Bedarf nicht decken. Die
Hauptsatzung kann bestimmen, daß die Umlage je zur Hälfte nach der Einwohnerzahl der
Mitgliedsgemeinde, und nach den Bemessungsgrundlagen der Kreisumlage festgesetzt wird.
§ 77
Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden
(1) Eine Änderung der Hauptsatzung, durch die eine
Mitgliedsgemeinde aus der Samtgemeinde ausscheidet, ist nur zulässig, wenn diese Gemeinde
einverstanden ist und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstellen.
(2) Wird eine Mitgliedsgemeinde in eine Gemeinde, die der
Samtgemeinde nicht angehört, eingegliedert oder mit ihr zusammengeschlossen, so scheidet
sie aus der Samtgemeinde aus.
(3) Die Samtgemeinde und die ausscheidende Mitgliedsgemeinde haben
die Rechtsfolgen, die sich aus der Veränderung ergeben, durch eine Vereinbarung zu
regeln. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. § 19 Abs.
2 gilt entsprechend.
§ 78
- aufgehoben -
§ 79
Aufgabenübernahme nach Neubildung
Neu gebildete Samtgemeinden übernehmen ihre Aufgaben, sobald die
Stelle der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters besetzt ist,
spätestens jedoch am ersten Tage des sechsten Monats nach Inkrafttreten der Hauptsatzung.
Der Zeitpunkt der Aufgabenübernahme ist öffentlich bekanntzumachen.
Siebenter Abschnitt
Gemeindebedienstete
§ 80
Rechtsverhältnisse
(1) Die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen, Beamten, Angestellten,
Arbeiterinnen und Arbeiter der Gemeinden bestimmen sich nach den für die gleichen
Bediensteten im Landesdienst geltenden Rechtsvorschriften, soweit nicht durch besondere
Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Eingruppierung und Vergütung der
Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter muß derjenigen der vergleichbaren Angestellten,
Arbeiterinnen und Arbeiter des Landes entsprechen; die oberste Kommunalaufsichtsbehörde
kann Ausnahmen zulassen. Zur Vergütung im Sinne des Satzes 2 gehören auch außer- und
übertarifliche sonstige Geldzuwendungen, (Geld- und geldwerte Leistungen), die die
Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter unmittelbar oder mittelbar von ihrem Arbeitgeber
erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Angestellten,
Arbeiterinnen oder Arbeiter einen eigenen Beitrag leisten. Die vorhandenen Stellen sind,
nach Art und Besoldungs-(Vergütungs-, Lohn-)Gruppen gegliedert, in einem Stellenplan
auszuweisen. Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie
auf Grund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind.
(2) Oberste Dienstbehörde, höherer Dienstvorgesetzter und
Dienstvorgesetzter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist der Rat.
Entscheidungen im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand und der Entlassung
sowie im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft jedoch die
Kommunalaufsichtsbehörde. Für die übrigen Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten ist
oberste Dienstbehörde der Rat; höherer Dienstvorgesetzter ist der Verwaltungsausschuß
und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister.
(3) In den Fällen, in denen beamtenrechtliche Vorschriften die
oberste Dienstbehörde ermächtigen, die ihr obliegenden Aufgaben auf andere Behörden zu
übertragen, ist der höhere Dienstvorgesetzte zuständig, der einzelne Befugnisse auf die
Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten übertragen kann. Der Rat kann die
Gewährung von Beihilfen nach § 87 c NBG und abweichend von Satz 1 die Befugnisse nach §
49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes auf eine der Aufsicht des Landes
unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts als eigene Aufgabe übertragen.
Mit der Übertragung der versorgungsrechtlichen Befugnisse gehen auch die
versorgungsrechtlichen Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach Absatz 2 Satz 2
über.
(4) Die Beamtinnen, Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und
Arbeiter der Gemeinden müssen die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und
die Ablegung der Prüfungen nachweisen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
tarifrechtlichen Regelungen erforderlich sind. Hat in kreisfreien und großen
selbständigen Städten die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nicht die durch
Prüfung erworbene Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum
Richteramt, so muß dem Leitungspersonal eine Beamtin oder ein Beamter angehören, die
oder der diese Befähigung besitzt. In den übrigen Gemeinden gilt Satz 2 mit der
Maßgabe, daß an die Stelle der durch Prüfung erworbenen Befähigung zum höheren
allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt die Befähigung mindestens für die
Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes tritt. Der Rat beschließt im
Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister über die Ernennung von
Beamtinnen und Beamten, ihre Versetzung in den Ruhestand und Entlassung; der Rat kann
diese Befugnisse für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten dem
Verwaltungsausschuß, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übertragen. Der
Verwaltungsausschuß beschließt im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem
Bürgermeister über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Angestellten,
Arbeiterinnen und Arbeitern; er kann diese Befugnisse allgemein oder für bestimmte
Gruppen von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern der Bürgermeisterin oder dem
Bürgermeister übertragen. Die Entscheidungen müssen sich im Rahmen des Stellenplans
halten.
§ 81
Beamtinnen und Beamte auf Zeit
(1) In Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
können außer der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auch andere leitende
Beamtinnen oder Beamte nach Maßgabe der Hauptsatzung in das Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen. Die weiteren Beamtinnen und Beamten auf Zeit führen, wenn ihnen das Amt der
allgemeinen Vertreterin oder des allgemeinen Vertreters übertragen ist, in Städten die
Bezeichnung Erste Stadträtin oder Erster Stadtrat, in Gemeinden die Bezeichnung Erste
Gemeinderätin oder Erster Gemeinderat, im übrigen in Städten die Bezeichnung
Stadträtin oder Stadtrat, in Gemeinden die Bezeichnung Gemeinderätin oder Gemeinderat.
In Verbindung mit der Bezeichnung Stadträtin, Stadtrat, Gemeinderätin oder Gemeinderat
kann ihr Fachgebiet gekennzeichnet sein; die oder der für das Finanzwesen zuständige
Beamtin oder Beamte auf Zeit kann in Städten die Bezeichnung Stadtkämmerin oder
Stadtkämmerer, in Gemeinden die Bezeichnung Gemeindekämmerin oder Gemeindekämmerer
erhalten.
(2) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
kann die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter nach Maßgabe der
Hauptsatzung in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
(3) Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach den Absätzen 1 und 2 werden
auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters vom Rat für eine Amtszeit von
acht Jahren nach § 48 Abs. 2 Satz 1 gewählt. § 194 Abs. 1 Satz 2 NBG findet keine
Anwendung. Die Wahl darf nicht früher als ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit der
Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers stattfinden. Die Stelle ist öffentlich
auszuschreiben; der Rat kann jedoch im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem
Bürgermeister beschließen, von der Ausschreibung abzusehen, wenn er beabsichtigt, die
bisherige Stelleninhaberin oder den bisherigen Stelleninhaber zu wählen. Die
Kommunalaufsichtsbehörde kann zulassen, daß von der Ausschreibung auch in sonstigen
Fällen abgesehen wird. Schlägt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bis zum
Ablauf von drei Monaten nach dem Ende der Amtszeit der bisherigen Stelleninhaberin oder
des bisherigen Stelleninhabers keine Bewerberin oder keinen Bewerber vor oder kommt es
über die Frage einer Ausschreibung nach Satz 4 zu keinem Einvernehmen, so entscheidet der
Rat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gewählten Mitglieder allein. Die Beamtinnen
und Beamten auf Zeit sind hauptamtlich tätig und in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu
berufen. Sie müssen die für ihr Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde
besitzen. Ihre Verpflichtung nach den Vorschriften des Beamtenrechts, das Amt für eine
weitere Amtszeit zu übernehmen, besteht nur, wenn sie spätestens sechs Monate vor Ablauf
der vorangehenden Amtszeit wiedergewählt werden und bei Ablauf der Amtszeit das 60.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(4) Eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit kann vor Ablauf der
Amtszeit durch einen vom Rat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder
gefaßten Beschluß abberufen werden.
§ 61 a gilt entsprechend. Die Beamtin oder der Beamte scheidet mit
Ablauf des Tages, an dem ihre oder seine Abberufung beschlossen wird, aus dem Amt aus.
Sechster Teil
Gemeindewirtschaft
Erster Abschnitt
Haushaltswirtschaft
§ 82
Allgemeine Haushaltsgrundsätze
(1) Die Gemeinden haben ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu
führen, daß die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den
Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu
führen.
(3) Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen ein.
§ 83
Grundsätze der Einnahmebeschaffung
(1) Die Gemeinden erheben Abgaben nach den gesetzlichen
Vorschriften.
(2) Die Gemeinden haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Einnahmen
1. soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die
von ihnen erbrachten Leistungen,
2. im übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Eine
Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeitragen besteht nicht.
(3) Die Gemeinden dürfen Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere
Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
§ 84
Haushaltssatzung
(1) Die Gemeinden haben für jedes Haushaltsjahr eine
Haushaltssatzung zu erlassen.
(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
1. des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrages
a) der Einnahmen und der Ausgaben des Haushaltsjahres,
b) der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung),
c) der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die
künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
2. des Höchstbetrages der Kassenkredite,
3. der Steuersätze, wenn sie nicht in einer Steuersatzung
festgesetzt sind.
Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Einnahmen
und Ausgaben und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.
(3) Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, so ist ein
Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen. Darin ist der Zeitraum festzulegen,
innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht werden soll. Außerdem sind die
Maßnahmen darzustellen, durch die der ausgewiesene Fehlbedarf abgebaut und das Entstehen
eines neuen Fehlbedarfs künftiger Jahre vermieden werden soll. Das
Haushaltskonsolidierungskonzept ist spätestens mit der Haushaltssatzung vom Rat zu
beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen.
(4) Die Haushaltssatzung tritt am Tage nach dem Ende der
öffentlichen Auslegung des Haushaltsplans nach § 86 Abs. 2 Satz 3, frühestens mit
Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann
Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
(5) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne
Bereiche durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 85
Haushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die
Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
1. eingehenden Einnahmen,
2. zu leistenden Ausgaben,
3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
Die Vorschriften über die Einnahmen, Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen der Gemeinden bleiben unberührt.
(2) Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungshaushalt und einen
Vermögenshaushalt zu gliedern. Der Stellenplan für die Beamtinnen und Beamten,
Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter ist Teil des Haushaltsplans.
(3) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der
Gemeinden. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. Ansprüche und
Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.
§ 86
Erlaß der Haushaltssatzung
(1) Die vom Rat beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen
der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor
Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.
(2) Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, so
darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung bekanntgemacht werden. Haushaltssatzungen
ohne genehmigungspflichtige Teile sind frühestens einen Monat nach der Vorlage an die
Kommunalaufsichtsbehörde bekanntzumachen, sofern nicht die Kommunalaufsichtsbehörde die
Satzung beanstandet. Im Anschluß an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung
ist der Haushaltsplan mit seinen Anlagen an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der
Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
§ 87
Nachtragssatzung
(1) Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geändert
werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. Für die
Nachtragssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.
(2) Die Gemeinden haben unverzüglich eine Nachtragssatzung zu
erlassen, wenn
1. sich zeigt, daß trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein
erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung
der Haushaltssatzung erreicht werden kann,
2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei
einzelnen Haushaltsstellen in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben erheblichen
Umfang geleistet werden müssen.
(3) Absatz 2 Nr. 2 findet keine Anwendung auf
1. die Umschuldung von Krediten,
2. höhere Personalausgaben, die auf Grund gesetzlicher oder
tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind,
3. Ausgaben für Instandsetzung an Bauten und für
Ersatzbeschaffungen, die zeitlich und sachlich unabweisbar sind.
§ 88
Vorläufige Haushaltsführung
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch
nicht in Kraft getreten (§ 84 Abs. 4 Satz 1), so dürfen die Gemeinden
1. Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet
sind oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie
dürfen insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des
Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren,
fortsetzen,
2. Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben,
3. Kredite umschulden.
(2) Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der
Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Absatz 1 Nr. 1
nicht aus, so dürfen die Gemeinden mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde Kredite
für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Höhe eines Viertels des
Gesamtbetrages der in der Haushaltssatzung des Vorjahres vorgesehenen Kreditermächtigung
aufnehmen. § 92 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 89
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn
sie unvorhergesehen und unabweisbar sind; ihre Deckung muß gewährleistet sein. In
Fällen von unerheblicher Bedeutung entscheidet die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister. Im übrigen gilt für die Zustimmung des Rates § 66 entsprechend. Die
Unterrichtung des Rates und des Verwaltungsausschusses in Fällen von unerheblicher
Bedeutung erfolgt spätestens mit der Vorlage der Jahresrechnung.
(2) Für Investitionen, die im folgenden Haushaltsjahr fortgesetzt
werden, sind überplanmäßige Ausgaben auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im
laufenden Haushaltsjahr nur durch Erlaß einer Nachtragssatzung möglich wäre, die
Deckung aber im folgenden Haushaltsjahr gewährleistet ist. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gilt
entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf
Maßnahmen, durch die später über- oder außerplanmäßige Ausgaben entstehen können.
(4) § 87 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 90
Finanzplanung
(1) Die Gemeinden haben ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige
Finanzplanung zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende
Haushaltsjahr.
(2) In dem Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der
voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen.
(3) Als Grundlage für die Finanzplanung ist ein
Investitionsprogramm aufzustellen.
(4) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der
Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
(5) Der Finanzplan ist dem Rat spätestens mit dem Entwurf der
Haushaltssatzung vorzulegen.
§ 91
Verpflichtungsermächtigungen
(1) Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben für Investitionen und
für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen unbeschadet des
Absatzes 5 nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.
(2) Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zu Lasten der
dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen bis zum
Abschluß einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn die Finanzierung der aus ihrer
Inanspruchnahme entstehenden Ausgaben in den künftigen Haushalten gesichert erscheint.
(3) Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des
Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht
rechtzeitig öffentlich bekanntgemacht wird, bis zum In-Kraft-Treten dieser
Haushaltssatzung.
(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im
Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit in den
Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt werden, insgesamt Kreditaufnahmen vorgesehen
sind.
(5) Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen über und
außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und
der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
nicht überschritten wird. § 89 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 92
Kredite
(1) Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 83 Abs. 3 nur im
Vermögenshaushalt und nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur
Umschuldung aufgenommen werden.
(2) Der Gesamtbetrag der im Vermögenshaushalt vorgesehenen
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen
der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung).
Die Genehmigung soll nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt
oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in
der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden
Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.
(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das
Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr
nicht rechtzeitig öffentlich bekanntgemacht wird, bis zum In-Kraft-Treten dieser
Haushaltssatzung.
(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach
Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde
(Einzelgenehmigung), sobald die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der
Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden sind. Die
Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden.
(5) Durch Verordnung der Landesregierung kann die Aufnahme von
Krediten von der Genehmigung (Einzelgenehmigung) der Kommunalaufsichtsbehörde abhängig
gemacht werden mit der Maßgabe, daß die Genehmigung versagt werden kann, wenn die
Kreditbedingungen die Entwicklung am Kreditmarkt ungünstig beeinflussen oder die
Versorgung der Gemeinden mit wirtschaftlich vertretbaren Krediten stören könnten.
(6) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich
einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf der Genehmigung der
Kommunalaufsichtsbehörde. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Eine Genehmigung ist
nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der
laufenden Verwaltung.
(7) Die Gemeinden dürfen zur Sicherung des Kredits keine
Sicherheiten bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die
Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.
§ 93
Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte
(1) Die Gemeinden dürfen keine Sicherheiten zugunsten Dritter
bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die Gemeinden dürfen Bürgschaften und Verpflichtungen aus
Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die
Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den darin
genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung
zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen den Gemeinden in künftigen Haushaltsjahren
Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben erwachsen können.
(4) Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann die Genehmigung
allgemein erteilen für Rechtsgeschäfte, die
1. von den Gemeinden zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaues
eingegangen werden,
2. für den Haushalt der Gemeinden keine besondere Belastung
bedeuten.
(5) Bei Rechtsgeschäften nach den Absätzen 2 und 3 haben die
Gemeinden sich vorzubehalten, daß sie oder ihre Beauftragten jederzeit prüfen können,
ob
1. die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre Erfüllung
vorliegen oder vorgelegen haben,
2. im Falle der Übernahme einer Gewährleistung eine
Inanspruchnahme der Gemeinde in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine
solche vorliegen oder vorgelegen haben.
Die Gemeinden können mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde
davon absehen, sich das Prüfungsrecht vorzubehalten.
§ 94
Kassenkredite
(1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Ausgaben können die Gemeinden
Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen,
soweit der Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt
über das Haushaltsjahr hinaus bis zum In-Kraft-Treten dieser Haushaltssatzung (§ 84 Abs.
4 Satz 1). Satz 2 gilt auch für einen in der neuen Haushaltssatzung höher festgesetzten
Höchstbetrag, soweit er nicht nach Absatz 2 genehmigungspflichtig ist.
(2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag bedarf
der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn er ein Sechstel der im
Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen übersteigt.
§ 95
Rücklagen
Die Gemeinden haben zur Sicherung der Haushaltswirtschaft und für
Zwecke des Vermögenshaushalts Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für
andere Zwecke sind zulässig.
§ 96
Erwerb und Verwaltung von Vermögen
(1) Die Gemeinden sollen Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit erforderlich ist.
(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu
verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende
Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.
(3) Für die Verwaltung und Bewirtschaftung von Gemeindewaldungen
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und die hierfür geltenden besonderen
Rechtsvorschriften.
§ 97
Veräußerung von Vermögen
(1) Die Gemeinden dürfen Vermögensgegenstände, die sie zur
Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht brauchen, veräußern.
Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.
(2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes
gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Gemeinden bedürfen der Genehmigung der
Kommunalaufsichtsbehörde, wenn sie
1. Vermögensgegenstände unentgeltlich veräußern,
2. über Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen,
geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, verfügen oder solche Sachen wesentlich
verändern wollen.
§ 98
Gemeindekasse
(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde;
§ 104 bleibt unberührt. Die Buchführung kann von den Kassengeschäften abgetrennt
werden.
(2) Die Gemeinden haben, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch
eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, eine Kassenverwalterin oder
einen Kassenverwalter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Die anordnungsbefugten Gemeindebediensteten sowie die Leiterin
oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamts können nicht
gleichzeitig Kassenverwalterin oder Kassenverwalter sein oder diese oder diesen vertreten.
(4) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter und die
Stellvertreterin oder der Stellvertreter dürfen mit der Bürgermeisterin oder dem
Bürgermeister, der oder dem für das Finanzwesen zuständigen Bediensteten sowie mit der
Leiterin oder dem Leiter und den Prüferinnen und Prüfern des Rechnungsprüfungsamts
nicht bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch
Ehe verbunden sein. Entsteht der Hinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, so sind die
Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen.
(5) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter, die
Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die in der Gemeindekasse beschäftigten
Bediensteten sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.
(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister überwacht die
Führung der Gemeindekasse. Sie oder er kann die ihr oder ihm obliegende Kassenaufsicht
einer oder einem sonstigen Gemeindebediensteten (Kassenaufsichtsbeamtin oder
Kassenaufsichtsbeamter) übertragen, die oder der nicht Kassenverwalterin oder
Kassenverwalter sein darf.
§ 99
Übertragung von Kassengeschäften
(1) Die Gemeinden können Anordnungs- und Bewirtschaftungsbefugnisse
über bestimmte Haushaltsmittel und die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil Dritten mit
deren Einverständnis übertragen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung
nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die in Satz 1
genannten Befugnisse und Geschäfte für die in der Trägerschaft der Gemeinde stehenden
Schulen können in der Regel nur der Schulleiterin oder dem Schulleiter übertragen
werden; dazu bedarf es nicht ihres oder seines Einverständnisses; zu einer Übertragung
auf andere Personen ist die Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters
erforderlich. Sollen Kassengeschäfte übertragen werden, so ist die Kassenaufsicht
ausdrücklich zu regeln und die Übertragung der Kommunalaufsichtsbehörde spätestens
sechs Wochen vor Vollzug anzuzeigen. Die Vorschriften des Zweckverbandsgesetzes bleiben
unberührt.
§ 100
Jahresrechnung
(1) In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft
einschließlich des Standes des Vermögens und der Schulden zu Beginn und am Ende des
Haushaltsjahres nachzuweisen. Die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu
erläutern.
(2) Die Jahresrechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf
des Haushaltsjahres aufzustellen.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stellt die
Vollständigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnung fest. Er oder sie legt sie
unverzüglich mit dem Schlußbericht des Rechnungsprüfungsamts (§ 120) und ihrer oder
seiner Stellungnahme zu diesem Bericht dem Rat vor.
§ 101
Entlastung
(1) Der Rat beschließt über die Jahresrechnung bis spätestens 31.
Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres; zugleich entscheidet er über die
Entlastung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Verweigert der Rat die
Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, so hat er dafür die Gründe
anzugeben.
(2) Der Beschluß über die Jahresrechnung und die Entlastung ist
der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und öffentlich bekanntzumachen.
Im Anschluß an die Bekanntmachung ist die Jahresrechnung mit dem Rechenschaftsbericht an
sieben Tage öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung
hinzuweisen.
Zweiter Abschnitt
Sondervermögen und Treuhandvermögen
§ 102
Sondervermögen
(1) Sondervermögen der Gemeinden sind
1. das Gemeindegliedervermögen,
2. das Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen
Stiftungen (§ 107 Abs. 2),
3. wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und
öffentliche Einrichtungen, für die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen
geführt werden,
4. rechtlich unselbständige Versorgungs- und
Versicherungseinrichtungen.
(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 unterliegen den
Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushalt der Gemeinden gesondert
nachzuweisen.
(3) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 sind die Vorschriften
der §§ 82, 83, 88, 90 bis 94, 96 und 97 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 können besondere
Haushaltspläne aufgestellt und Sonderrechnungen geführt werden. In diesem Fall sind die
Vorschriften des Ersten Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der
Haushaltssatzung der Beschluß über den Haushaltsplan tritt und von der öffentlichen
Bekanntmachung und Auslegung nach § 86 Abs. 2 abgesehen werden kann. An Stelle eines
Haushaltsplans können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die
Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften
entsprechend angewendet werden; Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 103
Treuhandvermögen
(1) Für rechtlich selbständige örtliche Stiftungen sowie
Vermögen, die die Gemeinden nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten haben,
sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. § 102 Abs. 4
Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinden
gesondert nachgewiesen werden.
(3) Mündelvermögen sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur
in der Jahresrechnung gesondert nachzuweisen.
(4) Besondere gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen der
Stifterin oder des Stifters bleiben unberührt.
§ 104
Sonderkassen
Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die
Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. Sie sollen mit der
Gemeindekasse verbunden werden. § 98 Abs. 6 und § 99 gelten entsprechend.
§ 105
Freistellung von der Finanzplanung
Das Innenministerium kann Sondervermögen und Treuhandvermögen von
den Verpflichtungen des § 90 freistellen, soweit die Zahlen der Finanzplanung weder für
die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt werden.
§ 106
Gemeindegliedervermögen
(1) Für die Nutzung des Gemeindevermögens, dessen Ertrag nach
bisherigem Recht nicht den Gemeinden, sondern anderen Berechtigten zusteht
(Gemeindegliedervermögen), bleiben die bisherigen Vorschriften und Gewohnheiten in Kraft.
(2) Gemeindegliedervermögen darf nicht in Privatvermögen der
Nutzungsberechtigten umgewandelt werden. Es kann in freies Gemeindevermögen umgewandelt
werden, wenn die Umwandlung aus Gründen des Gemeinwohls geboten erscheint. Den
Betroffenen ist eine angemessene Entschädigung in Geld oder in Grundbesitz oder mit ihrem
Einverständnis in anderer Weise zu gewähren.
(3) Gemeindevermögen darf nicht in Gemeindegliedervermögen
umgewandelt werden.
§ 107
Stiftungen
(1) Liegt der Zweck einer rechtsfähigen Stiftung im Aufgabenbereich
einer Gemeinde, so hat die Gemeinde sie zu verwalten, es sei denn, daß es sich um eine
kirchliche Stiftung handelt oder etwas anderes durch Rechtsvorschriften oder
Stiftungsgeschäft bestimmt ist. Verwaltet die Gemeinde eine Stiftung des öffentlichen
Rechts, so sind die §§ 6 bis 8 und 19 Abs. 2 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes
entsprechend anzuwenden.
(2) Ist einer Gemeinde Vermögen zur dauernden Verwendung für einen
bestimmten Zweck zugewendet worden, so ist, wenn nichts anderes bei der Zuwendung bestimmt
worden ist oder aus der Art der Zuwendung hervorgeht, das Vermögen in seinem Bestand zu
erhalten und so zu verwalten, daß es für den Verwendungszweck möglichst hohen Nutzen
bringt. Die Gemeinde kann mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde den Bestand des
Vermögens angreifen, wenn der Zweck anders nicht zu verwirklichen ist. Ist die
Verwirklichung des Zwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann
die Gemeinde mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde das Vermögen anderweitig
verwenden. § 87 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Dritter Abschnitt
Unternehmen und Einrichtungen
§ 108
Wirtschaftliche Betätigung
(1) Die Gemeinden dürfen sich zur Erledigung von Angelegenheiten
der örtlichen Gemeinschaft wirtschaftlich betätigen. Sie dürfen Unternehmen nur
errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn und soweit
1. der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,
2. die Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen
Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinden und zum voraussichtlichen Bedarf
stehen,
3. der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen
erfüllt wird oder erfüllt werden kann.
(2) Unternehmen der Gemeinden können geführt werden
1. als Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
(Eigenbetriebe),
2. als Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren
sämtliche Anteile den Gemeinden gehören (Eigengesellschaften).
(3) Unternehmen im Sinne dieses Abschnitts sind insbesondere nicht
1. Einrichtungen, zu denen die Gemeinden gesetzlich verpflichtet
sind,
2. Einrichtungen des Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungswesens,
des Sport und der Erholung, des Gesundheits- und Sozialwesens, des Umweltschutzes sowie
solche ähnlicher Art,
3. Einrichtungen, die als Hilfsbetriebe ausschließlich der Deckung
des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen.
(4) Abweichend von Absatz 3 können Krankenhäuser, Einrichtungen
der Abwasserbeseitigung, der Straßenreinigung, der Informations- und
Kommunikationstechnik oder Einrichtungen, die aufgrund gesetzlich vorgesehenen Anschluss-
und Benutzungszwanges, gesetzlicher Überlassungspflichten oder gesetzlicher
Andienungsrechte Abfälle entsorgen, als Eigenbetriebe oder in einer Rechtsform des
privaten Rechts geführt werden, wenn die Gemeinde allein oder zusammen mit anderen
kommunalen Körperschaften über die Mehrheit der Anteile verfügen. Andere Einrichtungen
nach Absatz 3 können als Eigenbetriebe geführt werden, wenn ein wichtiges Interesse an
der Gründung nachgewiesen und dargelegt wird, dass die Aufgabe im Vergleich zu den sonst
zulässigen Organisationsformen wirtschaftlicher durchgeführt werden kann; diese
Einrichtungen dürfen auch in einer Rechtsform des privaten Rechts geführt werden, wenn
ein wichtiges Interesse der Gemeinde daran nachgewiesen wird und dabei in einem Bericht
zur Vorbereitung des Ratsbeschlusses nach § 40 Abs. 1 Nr. 10 unter umfassender Abwägung
der Vor- und Nachteile dargelegt wird, dass die Aufgabe im Vergleich zu den sonst
zulässigen Organisationsformen des öffentlichen Rechts wirtschaftlicher durchgeführt
werden kann.
(5) Bankunternehmen dürfen die Gemeinden nicht errichten. Für das
öffentliche Sparkassenwesen bleibt es bei den besonderen Vorschriften.
§ 109
Maßgaben für die Führung von Unternehmen und Einrichtungen in
einer Rechtsform des privaten Rechts
(1) Die Gemeinden dürfen Unternehmen und Einrichtungen im Sinne von
§ 198 in einer Rechtsform des privaten Rechts nur führen oder sich daran beteiligen,
wenn
1. die Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 erfüllt sind,
2. eine Rechtsform gewählt wird, die die Haftung der Gemeinde auf
einen bestimmten Betrag begrenzt,
3. die Einzahlungsverpflichtungen (Gründungskapital, laufende
Nachschußpflicht) der Gemeinde in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer
Leistungsfähigkeit stehen,
4. die Gemeinde sich nicht zur Übernahme von Verlusten in
unbestimmter oder unangemessener Höhe verpflichtet,
5. durch Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung
sichergestellt ist, daß der öffentliche Zweck des Unternehmens erfüllt wird,
6. die Gemeinde einen angemessenen Einfluß, insbesondere im
Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan, erhält und dieser durch
Gesellschaftsvertrag, Satzung oder in anderer Weise gesichert wird,
7 . die Gemeinde sich bei Einrichtungen nach § 108 Abs. 3, sofern
sie über die Mehrheit der Anteile verfügt, ein Letztentscheidungsrecht in allen
wichtigen Angelegenheiten dieser Einrichtungen sichert.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Unternehmen oder eine
Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem eine Gemeinde allein oder
zusammen mit anderen kommunalen Körperschaften mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist,
sich an einer Gesellschaft oder einer anderen Vereinigung in einer Rechtsform des privaten
Rechts beteiligen oder eine solche gründen will.
(3) Die Gemeinde hat einen Bericht über ihre Unternehmen und
Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts und die Beteiligung daran zu erstellen
und jährlich fortzuschreiben. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über:
1. den Gegenstand des Unternehmens, die Beteiligungsverhältnisse,
die Besetzung der Organe und die Beteiligungen des Unternehmens,
2. den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks durch das
Unternehmen,
3. die Grundzüge des Geschäftsverlaufs, die Lage des Unternehmens,
die Kapitalzuführungen und -entnahmen durch die Gemeinde und die Auswirkungen auf die
Haushalts- und Finanzwirtschaft sowie
4. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 für das
Unternehmen.
Die Einsicht in den Bericht ist jedermann gestattet. Auf die
Möglichkeit zur Einsichtnahme ist in geeigneter Weise öffentlich hinzuweisen.
(4) Soweit bei Einrichtungen der Abfallentsorgung die in einer
Rechtsform des privaten Rechts geführt werden, Gemeinden abfall- oder
bodenschutzrechtlich verantwortliche Personen für Altlasten sein können, haben diese
sich vertraglich zur Übernahme dieser Verantwortung zu verpflichten; Absatz 1 Nrn. 2 bis
4 gilt insoweit nicht.
§ 110
Wirtschaftsführung von Einrichtungen
(1) Unbeschadet der Regelungen des § 108 Abs. 4 und § 109 sind
Einrichtungen nach § 108 Abs. 3 ebenfalls nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu
führen. Für sie gelten unbeschadet des Absatzes 2 die Vorschriften über die
Haushaltswirtschaft.
(2) Sofern Art und Umfang der Einrichtungen nach § 108 Abs. 3 eine
selbständige Wirtschaftsführung erfordern, kann für sie die Haushaltswirtschaft ganz
oder teilweise nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden. Das Innenministerium
wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen,
1. auf Grund welcher Vorschriften die Gemeinden bei diesen
Einrichtungen die Haushaltswirtschaft nach kaufmännischen Grundsätzen durchzuführen
haben,
2. daß bei bestimmten Einrichtungen die Haushaltswirtschaft ganz
oder teilweise nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen ist.
§ 111
Vertretung der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in der
Gesellschafterversammlung oder einem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ
von Eigengesellschaften oder von Unternehmen oder Einrichtungen, an denen die Gemeinde
beteiligt ist, werden vom Rat gewählt. Sie haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen
und sind an die Beschlüsse des Rates und des Verwaltungsausschusses gebunden. Der Auftrag
an sie kann jederzeit widerrufen werden.
(2) Sofern mehrere Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde zu
benennen oder vorzuschlagen sind, muß die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dazu
zählen, sofern sie oder er nicht zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer der
Gesellschaft bestellt ist. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann sich durch
Gemeindebedienstete vertreten lassen.
(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, bei der Ausgestaltung des
Gesellschaftsvertrages einer Kapitalgesellschaft darauf hinzuwirken, daß ihr das Recht
eingeräumt wird, Mitglieder in einen Aufsichtsrat zu entsenden. Über die Entsendung
entscheidet der Rat. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde haben den Rat
über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die
Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in der
Gesellschafterversammlung oder einem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ
einer Gesellschaft, an der Gemeinden und Gemeindeverbände mit mehr als 50 vom Hundert
beteiligt sind, dürfen der Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten nur mit Genehmigung
des Rates zustimmen.
(6) Werden Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde aus ihrer
Tätigkeit haftbar gemacht, so hat die Gemeinde sie von der Schadenersatzverpflichtung
freizustellen, es sei denn, daß sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt haben. Auch in diesem Falle ist die Gemeinde regreßpflichtig, wenn sie
nach Weisung gehandelt haben.
(7) Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter
der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts sind
an die Gemeinde abzuführen, soweit sie über das Maß einer angemessenen
Aufwandsentschädigung hinausgehen
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend für die Tätigkeit als
Mitglied in einem Aufsichtsrat und in anderen Organen der Unternehmen und Einrichtungen,
wenn das Mitglied in diese Organe nur mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zum Rat der
Gemeinde gewählt worden ist.
§ 112
Monopolmißbrauch
Bei Unternehmen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Unternehmen
besteht, dürfen der Anschluß und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden,
daß auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.
§ 113
Eigenbetriebe
(1) Für die Wirtschaftsführung und Verwaltung der gemeindlichen
Unternehmen und Einrichtungen, die als Eigenbetriebe geführt werden, gilt die
Eigenbetriebsverordnung. Die Gemeinde hat für ihre Eigenbetriebe Betriebssatzungen zu
erlassen.
(2) Wirtschafts- und Kassenführung, Vermögensverwaltung und
Rechnungslegung jedes Eigenbetriebs sind so einzurichten, daß sie eine besondere
Betrachtung der Verwaltung und des Ergebnisses ermöglichen .
(3) Für die Eigenbetriebe sind Werksausschüsse zu bilden.
(4) Der Rat kann durch die Betriebssatzung den Werksausschüssen
bestimmte Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung übertragen. Ist die Bürgermeisterin
oder der Bürgermeister der Auffassung, daß ein Beschluß des Werksausschusses das Gesetz
verletzt, die Befugnisse des Ausschusses überschreitet oder das Wohl der Gemeinde
gefährdet, so hat sie oder er eine Entscheidung des Verwaltungsausschusses
herbeizuführen.
(5) Die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs führt die
Werksleitung.
§ 114
Wirtschaftsgrundsätze
(1) Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinden
abwerfen, soweit das mit ihrer Aufgabe der Erfüllung des öffentlichen Zwecks in Einklang
zu bringen ist. Die Gemeinde hat Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an
denen sie allein oder zusammen mit anderen kommunalen Körperschaften mit mehr als 50 vom
Hundert beteiligt ist, so zu steuern und zu überwachen, dass der öffentliche Zweck
nachhaltig erfüllt und die Unternehmen wirtschaftlich geführt werden; bei einer
geringeren Beteiligung soll die Gemeinde darauf hinwirken. Ist die Gemeinde an mehreren
Unternehmen im Sinne des Satzes 2 beteiligt, so hat sie die Beteiligungen im Sinne der von
der Gemeinde zu erfüllenden öffentlichen Zwecke zu koordinieren und zu überwachen
(Beteiligungsmanagement).
(2) Die Erträge jedes Unternehmens sollen mindestens alle
Aufwendungen einschließlich der marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals decken und
die Zuführung zum Eigenkapital (Rücklagen) ermöglichen, die zur Erhaltung des
Vermögens des Unternehmens sowie zu seiner technischen und wirtschaftlichen
Fortentwicklung notwendig sind. Zu den Aufwendungen gehören auch angemessene
Abschreibungen, die Steuern, die Konzessionsabgabe, die Zinsen für die zu Zwecken des
Unternehmens aufgenommenen Schulden, die marktübliche Verzinsung der von der Gemeinde zur
Verfügung gestellten Betriebsmittel sowie die angemessene Vergütung der Leistungen und
Lieferungen von Unternehmen und Verwaltungszweigen der Gemeinde für das Unternehmen.
§ 115
Umwandlung und Veräußerung von Unternehmen und Einrichtungen
(1) Die Umwandlung eines Eigenbetriebs in eine Eigengesellschaft,
die Veräußerung eines Eigenbetriebs, einer Eigengesellschaft oder eines Teils der in
Besitz der Gemeinde befindlichen Anteile an einem Unternehmen oder einer Einrichtung mit
eigener Rechtspersönlichkeit, die Beteiligung von Privatpersonen oder
Privatgesellschaften an Eigengesellschaften, der Zusammenschluß von gemeindlichen
Unternehmen und Einrichtungen mit privaten Unternehmen sowie andere Rechtsgeschäfte,
durch die die Gemeinde ihren Einfluß auf das Unternehmen, die Einrichtung oder die
Gesellschaft verliert oder mindert, sind nur zulässig, wenn die Maßnahme im wichtigen
Interesse der Gemeinde liegt. Dasselbe gilt für den Abschluß eines Verpachtungs-,
Betriebsführungs- oder Anlagenüberlassungsvertrages über einen Eigenbetrieb, eine
Eigengesellschaft sowie über ein Unternehmen oder eine Einrichtung, an denen die Gemeinde
mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist. § 109 Abs. 1 Nrn. 2 bis 7 gilt entsprechend.
(2) Die Gemeinde darf Verträge über die Lieferung von Energie in
das Gemeindegebiet sowie Konzessionsverträge, durch die sie einem
Energieversorgungsunternehmen die Benutzung von Gemeindeeigentum einschließlich der
öffentlichen Straßen, Wege und Plätze für Leitungen zur Versorgung der Einwohnerinnen
und Einwohner überläßt, nur abschließen, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde
nicht gefährdet wird und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde und
ihrer Einwohnerinnen und Einwohner gewahrt sind. Dasselbe gilt für die Verlängerung oder
ihre Ablehnung sowie für eine wichtige Änderung derartiger Verträge. Die
Kommunalaufsichtsbehörde kann mit Zustimmung der Gemeinde auf deren Kosten das Gutachten
einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen einholen, wenn nur dies noch zur
Ausräumung erheblicher Bedenken im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 116 Abs. 1 Satz 1
Nr. 10 führen kann.
§ 116
Anzeige und Genehmigung
(1) Entscheidungen der Gemeinde über
1. die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung von
Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des Eigenbetriebs oder einer
Eigengesellschaft (§§ 108, 109 Abs. 1),
2. die Beteiligung an Unternehmen und Einrichtungen in der
Rechtsform des privaten Rechts (§ 108 Abs. 4, § 109 Abs. 1),
3. die Beteiligung von Unternehmen und Einrichtungen in einer
Rechtsform des privaten Rechts, an denen eine Gemeinde allein oder zusammen mit anderen
kommunalen Körperschaften mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, an einer
Gesellschaft oder an einer anderen Vereinigung in einer Rechtsform des privaten Rechts
oder deren Gründung (§ 109 Abs. 2),
4. die Wirtschaftsführung von Einrichtungen nach kaufmännischen
Grundsätzen (§ 110 Abs. 2),
5. die Umwandlung eines Eigenbetriebs in eine Eigengesellschaft,
6. die Beteiligung von Privatpersonen oder Privatgesellschaften an
Eigengesellschaften bei einer kommunalen Mehrheitsbeteiligung,
7. die Veräußerung von Anteilen an Unternehmen und Einrichtungen
mit eigener Rechtspersönlichkeit, sofern keine kommunale Mehrheitsbeteiligung aufgegeben
wird,
8. den Zusammenschluß von gemeindlichen Unternehmen und
Einrichtungen mit einem privaten Unternehmen bei einer kommunalen Mehrheitsbeteiligung,
9. den Abschluß eines Verpachtungs-, Betriebsführungs- oder
Anlagenüberlassungsvertrages über einen Eigenbetrieb, eine Eigengesellschaft sowie über
ein Unternehmen oder eine Einrichtung, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert
beteiligt ist (§ 115 Abs. 1), und
10. den Abschluß, die Verlängerung und Änderung von Verträgen
über die Lieferung von Energie und von Konzessionsverträgen (§ 115 Abs. 2)
sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, mindestens sechs
Wochen vor Beginn des Vollzugs schriftlich anzuzeigen. Aus der Anzeige muß zu ersehen
sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kommunalaufsichtsbehörde
kann im Einzelfall aus besonderem Grund die Frist verkürzen oder verlängern.
(2) Entscheidungen der Gemeinde über
1. die Veräußerung eines Eigenbetriebs, einer Eigengesellschaft
oder einer Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen oder einer Einrichtung mit eigener
Rechtspersönlichkeit,
2. die Umwandlung einer Eigengesellschaft in eine Gesellschaft, an
der Personen des Privatrechts eine Mehrheitsbeteiligung eingeräumt wird, und
3. der Zusammenschluß eines gemeindlichen Unternehmens oder einer
Einrichtung mit einem privaten Unternehmen ohne Einräumung eines beherrschenden
kommunalen Einflusses
bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 116 a
- aufgehoben -
Vierter Abschnitt
Prüfungswesen
§ 117
Rechnungsprüfungsamt
In kreisfreien Städten, großen selbständigen Städten und
selbständigen Gemeinden muss ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet werden; andere
Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn ein Bedürfnis hierfür
besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.
§ 118
Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamts
(1) Das Rechnungsprüfungsamt der Gemeinde ist dem Rat unmittelbar
unterstellt und nur diesem verantwortlich. Der Verwaltungsausschuß hat das Recht, dem
Rechnungsprüfungsamt Aufträge zur Prüfung der Verwaltung zu erteilen. Das
Rechnungsprüfungsamt ist bei der sachlichen Beurteilung der Prüfungsvorgänge
unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden.
(2) Der Rat beruft die Leiterin oder den Leiter und
erforderlichenfalls die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamts und beruft sie
ab. Die Abberufung bedarf der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamts muß
Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit sein. Sie oder er darf nicht mit der Bürgermeisterin
oder dem Bürgermeister, der oder dem für das Finanzwesen zuständigen Bediensteten, der
Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter und ihrer oder seiner Stellvertreterin oder
ihrem oder seinem Stellvertreter bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade
verschwägert oder durch Ehe verbunden sein. § 98 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer
des Rechnungsprüfungsamts dürfen nicht zu gleicher Zeit eine andere Stellung in der
Gemeinde innehaben; dies gilt nicht für die Stellung einer Beauftragten oder eines
Beauftragten für den Datenschutz.
(5) Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer
des Rechnungsprüfungsamts dürfen Zahlungen durch die Gemeinde weder anordnen noch
ausführen.
§ 119
Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts
(1) Dem Rechnungsprüfungsamt obliegen folgende Aufgaben:
1. die Prüfung der Jahresrechnung,
2. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege zur
Vorbereitung der Jahresrechnung,
3. die dauernde Überwachung der Kassen der Gemeinde und ihrer
Eigenbetriebe sowie die Vornahme der regelmäßigen und unvermuteten Kassenprüfungen,
unbeschadet der Vorschriften über die Kassenaufsicht,
4. die Prüfung von Vergaben vor Auftragserteilung,
5. die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 56 Abs. 3 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) und gemäß § 100 Abs. 5 der Niedersächsischen
Landeshaushaltsordnung.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nrn. 4 und 5 sind auch bei
Sondervermögen nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 anzuwenden.
(3) Der Rat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben
übertragen, insbesondere
1. die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände,
2. die Prüfung der Verwaltung auf Ordnungsmäßigkeit,
Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,
3. die Prüfung der Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe und der
Stiftungen, die Prüfung der Betätigung der Gemeinden als Gesellschafter oder Aktionär
in Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und die Kassen-, Buch- und
Betriebsprüfung, soweit sich die Gemeinden eine solche Prüfung bei einer Beteiligung,
bei der Hingabe eines Kredits oder sonst vorbehalten haben.
(4) Andere gesetzliche Bestimmungen über die Prüfungspflicht der
Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand werden hierdurch nicht berührt.
§ 120
Rechnungsprüfung
(1) In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt besteht (§
117), prüft dieses die Rechnungen mit allen Unterlagen dahin,
1. ob der Haushaltsplan eingehalten ist,
2. ob die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in
vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind,
3. ob bei den Einnahmen und Ausgaben des gemeindlichen Geld- und
Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der
maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren ist,
4. ob das Vermögen richtig nachgewiesen ist.
Das Rechnungsprüfungsamt kann die Prüfung nach seinem
pflichtmäßigen Ermessen beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen
verzichten.
(2) In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt nicht besteht,
obliegt die Rechnungsprüfung im Rahmen des § 119 Abs. 1 dem Rechnungsprüfungsamt des
Landkreises auf Kosten der Gemeinde.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt hat seine Bemerkungen in einem
Schlußbericht zusammenzufassen.
(4) Der um die Stellungnahme der Bürgermeisterin oder des
Bürgermeisters ergänzte Schlußbericht des Rechnungsprüfungsamts ist frühestens nach
seiner Vorlage im Rat (§ 100 Abs. 3) an sieben Tagen öffentlich auszulegen; die
Auslegung ist öffentlich bekanntzumachen. Dabei sind die Belange des Datenschutzes zu
beachten. Bekanntmachung und Auslegung können mit dem Verfahren nach § 101 Abs. 2
verbunden werden. Die Gemeinde gibt Ausfertigungen des öffentlich ausgelegten und um die
Stellungnahme der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ergänzten Schlußberichts
gegen Kostenerstattung ab.
§ 121
Überörtliche Prüfung
(1) Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der kreisfreien
Städte und der großen selbständigen Städte unterliegt der überörtlichen Prüfung
durch das Kommunalprüfungsamt des Landes. Die überörtliche Prüfung der übrigen
Gemeinden obliegt dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises als Kommunalprüfungsamt.
(2) Das Kommunalprüfungsamt und die mit der Durchführung
überörtlicher Prüfungen beauftragten Prüferinnen und Prüfer sind bei der sachlichen
Beurteilung der Prüfungsvorgänge unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die überörtliche Prüfung durch das Kommunalprüfungsamt hat
festzustellen,
1. ob die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinden den
Gesetzen und den zur Erfüllung von Aufgaben ergangenen Weisungen (§ 5) entspricht und
die zweckgebundenen Zuschüsse Dritter bestimmungsgemäß verwendet sind
(Ordnungsprüfung),
2. ob das Kassenwesen der Gemeinden zuverlässig eingerichtet ist
(Kassenprüfung),
3. ob die Verwaltung wirtschaftlich und zweckmäßig geführt wird
(Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfung).
Sie kann im Interesse einer Vergleichbarkeit zwischen den Gemeinden
oder aus anderen wichtigen Gründen auf bestimmte Verwaltungsbereiche schwerpunktmäßig
beschränkt werden.
(4) Der Prüfungsbericht des Kommunalprüfungsamts ist der
Kommunalaufsichtsbehörde und der Gemeinde zu übermitteln. Die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister gibt den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts dem Rat bekannt. Jeder
Ratsfrau und jedem Ratsherrn ist auf Verlangen Einsicht in den vollständigen
Prüfungsbericht zu gewähren.
§ 122
Zentrale Prüfungseinrichtungen
Mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde können geeignete
zentrale Einrichtungen Aufgaben der Rechnungsprüfung wahrnehmen, mit Zustimmung der
oberen Kommunalaufsichtsbehörde auch Aufgaben der überörtlichen Prüfung.
§ 123
Jahresabschlußprüfung bei Eigenbetrieben
(1) Der Jahresabschluß, der Lagebericht und die Buchführung der
Eigenbetriebe sind daraufhin zu prüfen, ob sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Ferner sind zu prüfen
1. die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung; dabei ist auch zu
prüfen, ob das Unternehmen wirtschaftlich geführt wird,
2. die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die
Liquidität und Rentabilität,
3. die verlustbringenden Geschäfte und die Ursachen der Verluste,
wenn diese Geschäfte und die Ursachen sich nicht nur unerheblich auf die Vermögens- und
Ertragslage ausgewirkt haben,
4. die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung
ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.
(2) Die Jahresabschlußprüfung obliegt dem für die Gemeinde
zuständigen Kommunalprüfungsamt. Es bedient sich zur Durchführung der
Jahresabschlußprüfung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Das Kommunalprüfungsamt kann zulassen, daß der
Eigenbetrieb im Einvernehmen mit dem Kommunalprüfungsamt eine Wirtschaftsprüferin, einen
Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unmittelbar mit der Prüfung
beauftragt. Die Kosten der Jahresabschlußprüfung trägt der Eigenbetrieb.
§ 124
Prüfung des Jahresabschlusses bei privatrechtlichen Unternehmen
(1) Ist eine Gemeinde allein oder zusammen mit anderen
Gebietskörperschaften an einem rechtlich selbständigen, privatrechtlichen Unternehmen in
dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang beteiligt, so hat sie dafür zu sorgen, daß in der
Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Durchführung einer Jahresabschlußprüfung nach
den Vorschriften über die Jahresabschlußprüfung bei Eigenbetrieben vorgeschrieben wird.
Dies gilt nicht, wenn der Jahresabschluß auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu prüfen
ist. In diesen Fällen hat die Gemeinde eine Abschlußprüferin oder einen
Abschlußprüfer nach § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zu wählen und die
Rechte nach § 53 HGrG auszuüben. Der Kommunalaufsichtsbehörde ist eine Ausfertigung des
Prüfungsberichts zu übersenden.
(2) Bei einer Beteiligung nach Absatz 1 Satz 1 hat die Gemeinde
darauf hinzuwirken, daß den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen die in § 54
HGRG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.
(3) Ist eine Gemeinde allein oder zusammen mit anderen
Gebietskörperschaften an einem rechtlich selbständigen, privatrechtlichen Unternehmen
nicht in dem in § 53 HGRG bezeichneten Umfang beteiligt, so soll die Gemeinde, soweit ihr
Interesse dies erfordert, darauf hinwirken, daß ihr in der Satzung oder im
Gesellschaftsvertrag die Rechte nach § 53 Abs. 1 HGrG sowie ihr und den für sie
zuständigen Prüfungseinrichtungen die Befugnisse nach § 54 HGrG eingeräumt werden. Bei
mittelbaren Beteiligungen gilt das nur, wenn die Gemeinde allein oder zusammen mit anderen
Gebietskörperschaften in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang an einem Unternehmen
beteiligt ist, dessen Anteil an einem anderen Unternehmen wiederum den vierten Teil aller
Anteile übersteigt.
§ 125
- aufgehoben -
§ 126
- unbesetzt -
Siebenter Teil
Durchführung der Aufsicht
§ 127
Aufgaben der Aufsicht
(1) Die Aufsicht schützt die Gemeinden in ihren Rechten, und
sichert die Erfüllung ihrer Pflichten. Sie stellt sicher, daß die Gemeinden die
geltenden Gesetze beachten (Kommunalaufsicht) und die Aufgaben des übertragenen
Wirkungskreises rechtmäßig und zweckmäßig ausführen (Fachaufsicht). Die Aufsicht soll
so gehandhabt werden, daß die Entschlußkraft und die Verantwortungsfreude nicht
beeinträchtigt werden.
(2) Soweit die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an
Weisungen gebunden sind, richtet sich die Aufsicht nach den hierfür geltenden Gesetzen.
§ 128
Kommunalaufsichtsbehörden
(1) Die Kommunalaufsicht über die kreisfreien Städte und die
großen selbständigen Städte führen die Bezirksregierung als Kommunalaufsichtsbehörde
und das Innenministerium als obere und oberste Kommunalaufsichtsbehörde. Die
Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der großen
selbständigen Städte führen der Landkreis als Kommunalaufsichtsbehörde, die
Bezirksregierung als obere Kommunalaufsichtsbehörde und das Innenministerium als oberste
Kommunalaufsichtsbehörde. Das Innenministerium kann für bestimmte Fälle oder für
bestimmte Arten von Fällen Aufsichtsbefugnisse der oberen und obersten
Kommunalaufsichtsbehörde auf nachgeordnete Kommunalaufsichtsbehörden übertragen.
(2) Ist in einer vom Landkreis als Kommunalaufsichtsbehörde zu
entscheidenden Angelegenheit der Landkreis beteiligt, so tritt an seine Stelle die obere
Kommunalaufsichtsbehörde; diese entscheidet auch darüber, ob die Voraussetzung für ihre
Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Die Aufgaben der Fachaufsicht werden durch die zuständigen
Behörden ausgeübt. Die den Landkreisen gegenüber den übrigen kreisangehörigen
Gemeinden obliegende Fachaufsicht wird bei den großen selbständigen Städten von den
Bezirksregierungen ausgeübt, soweit nicht Sonderbehörden zuständig sind. Die Landkreise
führen, soweit nicht Sonderbehörden zuständig sind, die Fachaufsicht über die
selbständigen Gemeinden auch bei der Erfüllung der nach § 12 Abs. 1 Satz 3
übertragenen Aufgaben. Die Kommunalaufsichtsbehörden unterstützen die
Fachaufsichtsbehörden.
§ 129
Unterrichtung
(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die
Angelegenheiten der Gemeinden unterrichten. Sie kann durch Beauftragte an Ort und Stelle
prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte, Niederschriften des Rates,
des Verwaltungsausschusses, der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Ausschüsse des
Rates sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen.
(2) Die Fachaufsichtsbehörde kann in Ausübung der Fachaufsicht
Auskünfte, Berichte, die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen fordern und
Geschäftsprüfungen durchführen.
§ 130
Beanstandung
(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere
Maßnahmen einer Gemeinde sowie Bürgerentscheide beanstanden, wenn sie das Gesetz
verletzen. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. Die
Kommunalaufsichtsbehörde kann verlangen, daß bereits getroffene Maßnahmen rückgängig
gemacht werden.
(2) Enthalten Haushaltssatzungen mit genehmigungspflichtigen Teilen
Rechtsverletzungen in ihren nicht genehmigungspflichtigen Teilen, so kann die
Kommunalaufsichtsbehörde die Wirkung der Beanstandung auf die betroffenen nicht
genehmigungspflichtigen Teile beschränken.
§ 131
Anordnung und Ersatzvornahme
(1) Erfüllt eine Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten
und Aufgaben nicht, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, daß die Gemeinde
innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlaßt.
(2) Kommt eine Gemeinde einer Anordnung der
Kommunalaufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist nach, so kann die
Kommunalaufsichtsbehörde die Anordnung an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst
durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.
§ 132
Bestellung von Beauftragten
Wenn und solange der geordnete Gang der Verwaltung einer Gemeinde
nicht gewährleistet ist und die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§
129 bis 131 nicht ausreichen, kann die obere Kommunalaufsichtsbehörde eine Beauftragte
oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde
oder eines Gemeindeorgans auf Kosten der Gemeinde wahrnimmt. Die Beauftragte oder der
Beauftragte hat im Rahmen ihres oder seines Auftrages die Stellung eines Organs der
Gemeinde.
§ 133
Genehmigungen
(1) Satzungen, Beschlüsse und andere Maßnahmen der Gemeinde, die
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam.
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über sie nicht binnen drei Monaten nach Eingang
des Genehmigungsantrags bei der für die Genehmigung zuständigen Aufsichtsbehörde
entschieden ist und die Gemeinde einer Fristverlängerung nicht zugestimmt hat; der
Gemeinde ist hierüber auf Antrag eine Bescheinigung zu erteilen. Satz 2 gilt nicht für
die Zulassung von Ausnahmen.
(2) Gegen die Versagung einer Genehmigung oder der in Absatz 1 Satz
2 genannten Bescheinigung sowie bei der Geltendmachung von Rechtsverletzungen gemäß §
11 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde unmittelbar die verwaltungsgerichtliche Klage
erheben.
(3) Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die
Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
bedürfen. Hat die Aufsichtsbehörde die Genehmigung versagt und ist die Versagung noch
nicht rechtskräftig, so ist der andere Teil zum Rücktritt berechtigt.
(4) Das Innenministerium kann durch Verordnung Beschlüsse,
Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der
Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, von der Genehmigung allgemein oder unter bestimmten
Voraussetzungen freistellen und statt dessen die vorherige Anzeige an die
Kommunalaufsichtsbehörde vorschreiben.
(5) Rechtsgeschäfte, die gegen die Verbote des § 92 Abs. 7 und des
§ 112 verstoßen, sind nichtig.
§ 134
- aufgehoben -
§ 135
- aufgehoben -
§ 136
Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren
(1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen eine Gemeinde wegen
einer Geldforderung bedarf die Gläubigerin oder der Gläubiger einer Zulassungsverfügung
der Kommunalaufsichtsbehörde, es sei denn, daß es sich um die Verfolgung dinglicher
Rechte handelt. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Zulassungsverfügung zu erteilen, in
ihr die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen
wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden soll. Die Zulassung der
Zwangsvollstreckung in solche Vermögensgegenstände, die für den geordneten Gang der
Verwaltung oder für die Versorgung der Bevölkerung unentbehrlich sind, sowie in
Vermögensgegenstände, die durch Stiftungsakt zweckgebunden sind, ist ausgeschlossen. Die
Zwangsvollstreckung wird nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchgeführt. Die
Vorschrift des § 131 bleibt unberührt.
(2) Über das Vermögen einer Gemeinde findet ein Insolvenzverfahren
nicht statt.
Achter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 137
Maßgebende Einwohnerzahl
(1)Als Einwohnerzahl der Gemeinde gilt das von der
Landesstatistikbehörde auf Grund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung
(Volkszählung) und deren Fortschreibung für den Stichtag des Vorjahres ermittelte
Ergebnis. Stichtag ist der 30. Juni, jedoch in Jahren, in denen eine Volkszählung
stattgefunden hat, der Tag der Volkszählung.
(2)Für die Bestimmung der Zahl der Ratsfrauen oder Ratsherren nach
§ 32 ist die Einwohnerzahl maßgebend, die die Landesstatistikbehörde aufgrund einer
allgemeinen Zählung der Bevölkerung (Volkszählung) und deren Fortschreibung für einen
mindestens zwölf Monate und höchstens 18 Monate vor dem Wahltag liegenden Stichtag
ermittelt hat. . Hat nach dem Stichtag eine Gebietsänderung stattgefunden, so gilt das
Gemeindegebiet am Wahltag als Gemeindegebiet am Stichtag.
(3)Für die Bestimmung der Zahl der Ratsfrauen und Ratsherren nach
§ 32 werden die nach den Absätzen 1 und 2 maßgebende Einwohnerzahl sowie die für die
Bestimmung der Bedarfsansätze und die Aufteilung der Zuweisungen für Aufgaben des
übertragenen Wirkungskreises nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes über
den Finanzausgleich nach Absatz 1 maßgebende Einwohnerzahl erhöht um drei Personen für
jede von nichtkaserniertem Personal der Stationierungsstreitkräfte und dessen
Angehörigen am 30. Juni des vergangenen Jahres belegte und der Landesstatistikbehörde
gemeldete Wohnung, soweit das Personal von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
gestellt wird.
§ 138
Experimentierklausel
(1) Zur Erprobung neuer Modelle der Steuerung und des Haushalts-,
Kassen- und Rechnungswesens im Interesse einer Weiterentwicklung der gemeindlichen
Selbstverwaltung kann das Innenministerium im Einzelfall auf Antrag der Gemeinde Ausnahmen
von den Vorschriften über
1. den Haushaltsplan und die Haushaltssatzung,
2. den Stellenplan,
3. die Jahresrechnung,
4. die Rechnungsprüfung,
5. die Deckungsfähigkeit und zeitliche Übertragbarkeit von
Haushaltsmitteln,
6. die Buchführung
zulassen.
(2) In dem Antrag hat die Gemeinde darzulegen, welches Modell
erprobt werden soll, von welchen Vorschriften eine Ausnahme begehrt wird und welche
Wirkungen auf das zu erprobende Modell von der Ausnahme erwartet werden.
(3) Die Genehmigung wird auf längstens fünf Jahre erteilt. Die
Gemeinde hat sicherzustellen, daß das Vorhaben plangerecht durchgeführt, ausreichend
dokumentiert und ausgewertet wird.
(4) Die Gemeinde hat zu einem in der Genehmigung festzulegenden
Zeitpunkt einen Erfahrungsbericht vorzulegen, den das Innenministerium dem Landtag
bekanntgibt.
§ 139
- aufgehoben -
§ 140
Weitergeltende Vorschriften
(1) Das Zweckverbandsgesetz vom 7. Juni 1939 (Nds. GVBl. Sb. II S.
109), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 1985 (Nds. GVBl. S.
246), bleibt bis auf weiteres in Kraft.
(2) An die Stelle der in den Vorschriften des Absatzes 1 und in
anderen Vorschriften genannten Gemeindeorgane und Kommunalaufsichtsbehörden treten die
nach diesem Gesetz zuständigen Gemeindeorgane und Kommunalaufsichtsbehörden. Das
Innenministerium trifft im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium durch Verordnung
die zur Oberleitung und Angleichung an den neuen Rechtszustand erforderlichen
Bestimmungen; es ist ermächtigt, die in Absatz 1 aufgeführten Vorschriften in neuer
Fassung und mit neuem Datum bekanntzumachen.
§ 141
Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Vorschriften oder
Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an deren
Stelle die entsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§ 142
Ausführung des Gesetzes
(1) Das Innenministerium erläßt im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium durch Verordnung allgemeine Vorschriften über
1. Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans, des Finanzplans und des
Investitionsprogramms sowie über die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung;
dabei kann es bestimmen, daß Einnahmen und Ausgaben, für die ein Dritter Kostenträger
ist oder die von einer zentralen Stelle angenommen oder ausgezahlt werden, nicht im
Haushalt der Gemeinden abgewickelt werden und daß für Sanierungs-, Entwicklungs- und
Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind,
2. die Veranschlagung von Einnahmen, Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden
Wirtschaftszeitraum,
3. die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von
Rücklagen sowie deren Mindesthöhe,
4. die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung
der Vermögensgegenstände und der Schulden; dabei kann es bestimmen, daß die
Vermögensrechnung auf Einrichtungen beschränkt werden darf, die in der Regel und
überwiegend aus Entgelten finanziert werden,
5. die Geldanlagen und ihre Sicherung,
6. die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie die
Vergabe von Aufträgen,
7. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Ansprüchen
sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,
8. Inhalt und Gestaltung der Jahresrechnung sowie die Abdeckung von
Fehlbeträgen; dabei kann bestimmt werden, daß vom Nachweis des Sachvermögens in der
Jahresrechnung abgesehen werden kann,
9. die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse und der
Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs
und die Buchführung; dabei kann auch die Einrichtung von Zahlstellen bei einzelnen
Dienststellen der Gemeinden sowie die Gewährung von Handvorschüssen geregelt werden,
10. Aufbau und Verwaltung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und
Prüfung der Eigenbetriebe sowie deren Freistellung von diesen Vorschriften,
11. die Anwendung der Vorschriften zur Durchführung des
Gemeindewirtschaftsrechts auf das Sondervermögen und das Treuhandvermögen,
12. die Zuständigkeiten bei der Prüfung nach § 124 Abs. 1 Satz 1,
wenn mehrere Gemeinden oder Landkreise Gesellschafter sind, die Befreiung von der
Prüfungspflicht nach § 123 Abs. 1 und § 124 Abs. 1, wenn der geringe Umfang des
Unternehmens oder des Versorgungsgebiets dies rechtfertigt, die Grundsätze des
Prüfungsverfahrens sowie die Bestätigung des Prüfungsergebnisses.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, Muster zu verwenden, die das
Innenministerium aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt
hat, insbesondere für
1. die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung,
2. die Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans und des
Finanzplans,
3. die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans
und des Investitionsprogramms,
4. die Gliederung, Gruppierung und Form der Vermögensnachweise,
5. die Zahlungsanordnungen, die Buchführung sowie die
Jahresrechnung und ihre Anlagen.
Das Innenministerium kann die Landesstatistikbehörde beauftragen,
auf der Grundlage der vom Innenministerium für verbindlich erklärten Einzelpläne und
Hauptgruppen mit seiner Zustimmung die Gliederung und Gruppierung von Einnahmen und
Ausgaben allgemein festzusetzen und die dazu erforderlichen Zuordnungsvorschriften
bekanntzugeben.
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