Bekanntmachung eines Vorhabens zur Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen aus der Ems-Zeitung vom 29.12.2004

Bekanntmachung

eines Vorhabens zur Freisetzung gentechnisch veränderter
Organismen an den Standorten
Lohmen/Mecklenburg Vorpommern,
Sanitz/Mecklenburg Vorpommern und
Werpeloh/Niedersachsen,
nach dem Gentechnikgesetz vom 09.12.2004


Auf Grund des § 18 Abs. 3 des Gentechnikgesetzes (GenTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. 1 S. 2066), zuletzt geändert durch Art. 3 § 2 G v. 22.6.2004 (BGBl. I S. 1248) in Verbindung mit den §§ 2 und 3 der Gentechnik Anhörungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. 1 S. 1649) macht das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bekannt:

Die BASF Plant Science GmbH, Carl Bosch Str. 38, D 67056 Ludwigshafen, hat die Genehmigung zur Freisetzung gentechnisch veränderter Kartoffelpflanzen gemäß § 14 GenTG für die Vegetationsperioden 2005 bis 2009 beantragt.

Freigesetzt werden sollen Pflanzen der gentechnisch veränderten Kartoffellinien AM02 1003, AM02 1005, AM02 1008, AM02 1010, AM02 1012, AM02 1014 und AM02 1017 und Nachkommen dieser Linien. Zur Erzeugung der Linien wurde in das Genom der Kartoffelsorten "Seresta" bzw. "Kuras" ein: Fragment des gbss Gens (Stärkesynthasegens) aus der Kartoffel (Solanum tuberosum) in Antisense Orientierung unter der Kontrolle des gbss Promotors aus Solanum tuberosum eingeführt. Zur Auswahl erfolgreich veränderter Pflanzen im Labor wurde außerdem das ahas Gen aus Arabidopsis thaliana in die Kartoffelpflanzen übertragen. Das ahas Gen verleiht eine Toleranz gegenüber dem herbiziden Wirkstoff Imazamox. Die Freisetzungen sollen dazu dienen, Daten über agronomische Eigenschaften und über Umweltwechselwirkungen zu generieren sowie größere Mengen an Knollenmaterial für molekularbiologische und biochemische Untersuchungen zu erzeugen.

Zum Versuchsende sollen die Kartoffelknollen geerntet und in Laboratorien untersucht oder zur Wiederaussaat aufbewahrt werden. Überschüssiges Knollenmaterial wird inaktiviert. Das nach der Knollenernte verbleibende Pflanzenmaterial bleibt zur Verrottung auf den Freisetzungsflächen liegen.

Orte der Freisetzung:

• Flurstücke 151/3, 352, 353, Flur 1, Gemarkung Gerdshagen, Gemeinde Lohmen, Landkreis Güstrow, Mecklenburg Vorpommern;

• Flurstück 21, Flur 1, Gemarkung Klein Lüsewitz, Gemeinde Sanitz, Landkreis Bad Doberan, Mecklenburg Vorpommern;

• Flurstück 11/0, Flur 11, Gemeinde Werpeloh, Landkreis Emsland, Niedersachsen.

Anzahl der GVO: maximal 21.000 gentechnisch veränderte Kartoffelpflanzen pro Jahr und Standort.

Größe der Freisetzungsfläche: je nach Anzahl der ausgebrachten Knollen. Die Pflanzdichte wird sich an der landwirtschaftlichen Praxis orientieren. Zeitraum der Freisetzung: 2005 bis 2009.

Der Genehmigungsantrag und die Unterlagen liegen in der Zeit vom 05. Januar 2005 bis einschließlich 04. Februar 2005 aus und können während der angegebenen Zeiten eingesehen werden im:

a)    Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,
    Zimmer 502, Taubenstr. 42 43, 10117 Berlin
    zu folgenden Zeiten:

Montag bis Donnerstag:    7.30 16.00 Uhr
Freitag:     7.30 14.00 Uhr

b)    Amt Güstrow Land
    Zimmer 02, Haselstr. 4, 18273 Güstrow
    zu folgenden Zeiten:

Montag, Freitag     9.00 12.00 Uhr
Dienstag, Donnerstag    9.00 12.00 Uhr und 14.00 16.00 Uhr
Mittwoch     geschlossen

c)    Rathaus der Gemeinde Sanitz
    Zimmer 1.6, Rostocker Str. 19, 18190 Sanitz

zu folgenden Zeiten:        I   
Montag und Mittwoch    9.00 12.00 Uhr
Dienstag    9.00 12.00 Uhr und 13.00 18.00 Uhr
Donnerstag    9.00 12.00 Uhr und 13.00 16.00 Uhr
Freitag    9.00 13.00 Uhr

d)    Rathaus der Samtgemeinde Sögel
    Bauamt, Zimmer 47, Ludmillenhof, 49751 Sögel
    zu folgenden Zeiten:

Montag bis Mittwoch    8.00 Uhr 17.00 Uhr
Donnerstag    8.00 Uhr 18.00 Uhr
Freitag     8.00 Uhr 13.00 Uhr

Einwendungen können bis einschließlich 04. März 2005 an den zuvor bezeichneten Stellen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.. Mit Ablauf der Frist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die Einwendungen müssen neben den Vor- und Familiennamen auch die voll leserliche Anschrift des Einwenders tragen.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Berlin, den 09. Dezember 2004

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Im Auftrag
Dr. H.-J. Buhk

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