Zahlen Sie GEZ-Gebühren?
Es ist eine Frage der Zeit und in Wippingen werden die Rundfunkgebühren-Beauftragte auch Ihre Runde drehen.

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http://www.freenet.de/freenet/finanzen/recht_steuern/gezgebuehren/04.html



Jeder, der Fernseh- oder Radiogeräte betreibt, muss zahlen. Doch das tun wohl nicht alle Rundfunknutzer. Mit "konzertierten Aktionen" will die Gebühreneinzugszentrale (GEZ), das Inkassounternehmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Deutschlands, es schaffen, "alle gebührenpflichtigen Geräte zur Anmeldung zu bringen".

Kontrolleur

Seit letztem Jahr werden bundesweit Rundfunkgebühren-Beauftragte eingesetzt, die bisher nicht bei der GEZ gemeldete Haushalte "besuchen".

Auch Rundfunkteilnehmer, die bereits bei ihr angemeldet sind, sollen über gebührenrechtliche Bestimmungen informiert werden, da es wohl immer wieder Rundfunkteilnehmer gibt, die nicht alle Geräte angemeldet haben, die angemeldet werden müssen. "Häufig herrscht einfach Unkenntnis darüber, wer wann was für welche Geräte zu bezahlen hat. Deshalb soll vor Ort informiert und Gelegenheit geboten werden, zwischenzeitlich zusätzlich angeschaffte Rundfunkempfangsgeräte nachzumelden", so die GEZ. Die große Mehrheit der Bevölkerung solle nicht für die kleine Minderheit der Schwarzseher und -hörer mitzahlen müssen.

 Fragen & Antworten

Kann ich das Radio und/oder Fernsehen auch rückwirkend abmelden?
Nein. Eine Abmeldung wird zum Ende des Monats wirksam, in dem diese bei der GEZ oder der Landesrundfunkanstalt eingeht. Im Zweifel muss nachgewiesen werden können, dass die Abmeldung der GEZ oder der Landesrundfunkanstalt zugegangen ist.

Welche Rundfunkgeräte sind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anmeldepflichtig?
In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind für die gemeinsam genutzten Geräte Rundfunkgebühren nur für ein Radio- und ein Fernsehgerät zu zahlen. Für den Partner, der für die gemeinsam genutzten Geräte Rundfunkgebühren zahlt, gelten seine weiteren Geräte in der Wohnung und/oder im Kraftfahrzeug als gebührenfreie Zweitgeräte. Der andere Partner muss seine weiteren Geräte in der Wohnung (z.B. im Arbeitszimmer) oder im Auto selbst anmelden und dafür Gebühren zahlen.

Was wieviel kostet und wo das Geld hinfließt

Pro Monat betragen die Rundfunkgebühren (GEZ-Gebühren) für ein Radio 5,32 Euro, sowie für ein Fernsehgerät 16,15 Euro. Auch wenn der Teilnehmer ein Radio sowie ein TV bzw. mehrere Geräte betreibt, so fallen nur die Gebühren für ein Fernsehgerät von 16,15 Euro an.

Insgesamt nimmt die GEZ durch die Rundfunkgebühren inzwischen über 5 Milliarden Euro pro Jahr ein. Von den 16,15 Euro fließt der Anteil von 11,41 Euro an die ARD. Hiervon betreibt der Sender alle seine TV- und Radio-Programme (inkl. der regionalen dritten Programme). Den Anteil von 4,01 Euro bekommt das ZDF. 40 Cent fließen an das Deutschlandradio, sowie weitere 33 Cent an die Landesmedienanstalten, die u.a. für die Überwachung der privaten Sender zuständig sind.

Was passiert, wenn man nicht zahlt?

Wird eine Auskunft verweigert, so kann der Anspruch auf Auskunft im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden, zum Beispiel durch Verhängung von Zwangs- und Ordnungsgeldern.

In § 9 RGebStV sind die Sanktionen geregelt, die zu erwarten sind, wenn Rundfunkgeräte nicht innerhalb eines Monats angemeldet wurden oder die Rundfunkgebühr mehr als 6 Monate lang nicht entrichtet wurde.

In diesem Fall liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Allerdings gilt dies nur dann, wenn ein entsprechender Antrag der zuständigen Landesrundfunkanstalt vorliegt. Regelmäßig wird ein solcher Antrag nicht gestellt, wenn der "sündige Schwarzseher" seine Geräte unverzüglich nachmeldet.

Insgesamt ist die Strafbewehrung aber schwach ausgestaltet, denn die Nichtanmeldung kann letztlich nur durch Peilmessungen oder lautes Radiohören in Anwesenheit des GEZ-Gebühreneintreibers nachgewiesen werden. Insbesondere muss man keine Personen zur Kontrolle möglicher vorhandener Rundfunkgeräte in seine Wohnung einlassen. Eine Hausdurchsuchung der Polizei ist unwahrscheinlich, da dies für bloße Ordnungswidrigkeiten unverhältnismäßig wäre.