Bisher hatte Wippngen eine Hundesteuersatzung aus dem Jahr 1980, die lediglich an die Umstellung auf Euro angepasst wurde. Eine Neufassung der Hundesteuersatzung ist erforderlich geworden, da die Textform der bisherigen Satzung der Gemeinde nicht mehr der aktuellen Rechtsprechung entspricht. Insbesondere der Text zu der „Kampfhundeeigenschaft“ ist nicht richtig. Nach dem Nds. Hundegesetz ist nunmehr nur noch das Halten von auffällig gewordenen Hunden erlaubnispflichtig.

Die dem aktuellen Rechtsstand angepasste Form einer Hundesteuersatzung erfordert, dass nicht nur für bestimmte Hunderassen die „Kamphundeeigenschaft“ vermutet wird, sondern daneben auch eine abstrakte Umschreibung des Begriffes „Kampfhund“ in der Satzung vorgenommen wird (Umschreibung: gefährlicher Hund). Die Bürgermeister aller Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Dörpen sind überein gekommen, die zur Zeit unterschiedlichen Steuersätze einheitlich anzupassen.

So sehen die neuen Hundesteuersaätze im Vergleich aus:

von EUR/Jahr      auf EUR/Jahr
Ersthund 24,48 36,00
Zweithund 39,84 60,00
jeder weitere Hund      49,08 108,00
Gefährlicher Hund 490,80 600,00

 

Die Ermäßigungs- und Befreiungsgründe wurden weitestgehend gleichlautend aus der bisherigen Satzung übernommen, so dass hier keine Änderungen erfolgen. Bürgermeister Gerdes bezweifelte den Abschreckungscharakter der hohen Abgabe für gefährliche Hunde und hoffte, dass dieser Passus überhaupt nicht angewendet werden müsse.